Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt für
1. die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,
2. die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, sowie
3. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.