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§ 26a Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26a#abs-1 (1) Unbeschadet beamtenrechtlicher Bestimmungen wird die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen ermächtigt, für die nach § 3 Absatz 4b eingerichteten Studiengänge Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Prüfungen durch Prüfungsordnungen zu regeln, dies gilt für Weiterbildungsangebote entsprechend. Im Übrigen gelten für Lehre und Studium § 2 Absatz 4, § 81, § 84 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 85, 87, 89, 90 und 95 HG 2004 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26a#abs-2 (2) Die Prüfungsordnung muss insbesondere regeln:

1. das Ziel des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad und die Anzahl der Module,

2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module,

3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten berufspraktischen Studienphasen,

4. die Modalitäten der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen,

5. die Anzahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Studien- und Prüfungsleistungen,

6. der Zeitpunkt, bis zu dem eine Prüfungs- und Studienleistung zu erbringen ist,

7. die nachteilsausgleichenden Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfungs- und Studienleistung entsprechend der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind,

8. die Grundsätze der Bewertung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen,

9. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

10. die Folgen der Nichterbringung beziehungsweise der verspäteten Erbringung von Prüfungs- und Studienleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung bis hin zum Ausschluss vom Studium,

11. das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit,

12. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

13. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion und

14. die Studien- und Regelstudienzeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26a#abs-3 (3) In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation abgelegt werden können.

§ 26 § 27