Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 30 Genehmigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/30#abs-1 (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 27, der Studienordnungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Nummer 1 sowie an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen der Prüfungsordnung gemäß § 26a Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums. Satz 1 gilt für den Erlass der Zulassungs- und Einschreibungsordnung gemäß § 3 Absatz 4a Satz 3 oder Absatz 4b Satz 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen sowie der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/30#abs-2 (2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen bedürfen die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade gemäß § 96 HG 2004 der Genehmigung des nach § 29 Absatz 2 zuständigen Ministeriums und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/30#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet wird, insbesondere wenn
1. der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,
2. die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
nicht gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/30#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Maßnahme
1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
2. die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG 2004 gilt entsprechend.