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FHGöD§ 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten desSenats und der Fachbereichsräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/16#abs-1 (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/16#abs-2 (2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit beratender Stimme teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/16#abs-3 (3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/16#abs-4 (4) Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/16#abs-5 (5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend.