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FHGöD

§ 10 Aufgaben des Senats

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/10#abs-1 (1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1. Behandlung von Grundsatzfragen der Studienreform,

2. Beschlussfassung über den Erlass und die Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Zulassungs- und Einschreibungsordnungen für die Zulassung nichtbeamteter Studierender,

3. Beschlussfassung über die Studienordnungen oder Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nummer 1, an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen auch Beschlussfassung über die Prüfungsordnungen,

4. Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes,

5. Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,

6. Beschlußfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von Dozenten,

7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben; an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Mitwirkung bei der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

8. Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung, Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,

9. Stellungnahme zu dem Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,

10. Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und Ausbildungsplänen,

11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zum Jahresbericht des Präsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/10#abs-2 (2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 9 § 11