Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

FHGöD

§ 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/5a#abs-1 (1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/5a#abs-2 (2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.

§ 5 § 6