Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst

FHGöD

§ 38 Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehende Beamtenverhältnisse auf Zeit werden nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umgewandelt. § 9 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt. Sollte die Funktion noch nicht zwei Jahre wahrgenommen worden sein, wird die nach § 21 Landesbeamtengesetz abzuleistende Probezeit weiter im Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet. Die Dauer der Wahrnehmung der betroffenen Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit ist dabei auf die Probezeit anzurechnen.

§ 37