Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-1 (1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG 2004 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-2 (2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-3 (3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studierenden das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-4 (4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-5 (5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-6 (6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-7 (7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-8 (8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/7#abs-9 (9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.