Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung
Stand: 26.08.2026
An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27b FHGöD →
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- OVG NRW, 15.12.2023 – 6 B 1034/23Zitiert von 1
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