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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2178

BGBl. 2013 I S. 2178 · 17.110 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
                                            Gesetz
                                 zur Änderung des Gesetzes
                über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
                                                    Vom 4. Juli 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für
            Wiederaufbau
Artikel 2   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 3   Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
            schädigungsgesetzes
Artikel 4   Inkrafttreten

                          Artikel 1

                  Änderung des
 Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
   Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni
1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (An-
        stalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
        Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann
        eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn
        errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr
        kann sie die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Ab-
        satz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden
        sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in
        Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millio-
        nen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihun-
        derteinunddreißig Euro auf das ERP-Sonderver-
        mögen.“
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach
        den Wörtern „vom Bund oder“ das Wort „von“
        eingefügt.
     b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanz-
     kommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet;
     dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen,
     an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar
     beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stif-
     tungen, mit deutschen Gebietskörperschaften,
     mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern,
     mit der Europäischen Union, mit sonstigen inter-
     nationalen Organisationen, mit Staaten der
     Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
     und Entwicklung oder mit deren staatlichen Ent-
     wicklungshilfeorganisationen.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäfts-
     führung und Vermögensverwaltung der Anstalt
     in eigener Verantwortung, soweit sich aus Ge-
     setz oder Satzung nichts anderes ergibt.“
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „, vertreten durch
     den Verwaltungsrat,“ gestrichen.
  c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstan-
     des vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch
     seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und
     außergerichtlich.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. dem Bundesminister der Finanzen und
             dem Bundesminister für Wirtschaft und
             Technologie; sie fungieren im jährlichen
             Wechsel als Vorsitzender und als Stell-
             vertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz
             wechselt zu Beginn eines Kalenderjah-
             res; sie können sich in den Sitzungen
             des Verwaltungsrates und seiner Aus-
             schüsse durch ihre ständigen Vertreter
             im Amt oder durch Abteilungsleiter ver-
             treten lassen;“.
BGBl. 2013, Seite 2179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2179
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Bun-
         desminister der Finanzen,“ und „dem Bun-
         desminister für Wirtschaft und Technologie,“
         gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das
     Wort „übrigen“ gestrichen und wird die Angabe
     „Absatz 1 Nr.“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-
     mer 1 und“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird Absatz 3.

  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
     nach den Wörtern „obliegt die“ die Wörter „Be-
     ratung und“ eingefügt und werden in Satz 2 die
     Wörter „oder besondere“ gestrichen.

  f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die

     Wörter „Absatzes 5 Satz 1 und 2“ durch die Wör-
     ter „Absatzes 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-

     hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-
     hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

             Jahres- und Konzernabschluss“.
  b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-
     hörde“ durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sonderrück-
     lagen“ durch die Wörter „gesondert auszuwei-
     sende Rücklagen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Sonderrücklage“
     durch die Wörter „gesondert auszuweisenden
     Rücklage“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

                     Rechtsaufsicht“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsicht“
     durch das Wort „Rechtsaufsicht“ ersetzt.
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a

    Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis
     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-
  verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
  rates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden
  nicht bereits für die Anstalt geltenden bankauf-
  sichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung
  der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ge-
  schäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die
  zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
  oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder
  teilweise entsprechend anzuwenden sind:

  1. das Kreditwesengesetz,
  2. das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,

3. die zur Durchführung der in den Nummern 1
   und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen
   Rechtsverordnungen und
4. die Verordnungen der Europäischen Union.
§ 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unbe-
rührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die
bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über
 1. das Handelsbuch,

 2. die Verbriefungen,

 3. die Eigenmittel,

 4. die Konsolidierung,
 5. die Liquidität,

 6. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,

 7. das Kreditgeschäft,

 8. den bargeldlosen Zahlungsverkehr,
 9. die Verhinderung von Geldwäsche oder Terro-
    rismusfinanzierung oder die Verhinderung von

    sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer

    Gefährdung des Vermögens des Instituts führen
    können,

10. die besonderen, insbesondere die organisato-
    rischen, Pflichten der Institute, der Geschäfts-
    leiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-
    Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
    Gesellschaften sowie der Aufsichts- und Ver-
    waltungsorgane sowie die Anforderungen an
    diese Personen und an deren Vertreter,
11. die Vergütungssysteme der Institute und weite-
    rer gruppenangehöriger Institute für deren Ge-
    schäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglie-
    der der betreffenden Aufsichts- und Verwal-
    tungsorgane,
12. die Prüfung und Prüferbestellung sowie die be-
    sonderen Pflichten des Prüfers,
13. Finanzkonglomerate.
Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwen-
denden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist
zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt

um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertra-
genen Aufgaben handelt.
  (2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Ein-
haltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften

zugewiesen werden und kann bestimmt werden,
dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen
Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesen-
gesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusam-
menarbeitet.
   (3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1
können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflich-
ten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanz-
holding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder
und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts-
und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank geregelt werden.

  (4) Darüber hinaus können durch die Rechts-
verordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundes-
anstalt Beschäftigten und für die im Dienst der
BGBl. 2013, Seite 2180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2180
   Deutschen Bundesbank stehenden Personen Ver-
   schwiegenheitspflichten geregelt werden.
     (5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
   bank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach
   Absatz 1 anzuhören.

      (6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr

   durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiese-

   nen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen,
   die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße ge-
   gen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unter-

   binden oder zu beseitigen, treffen gegenüber
   1. der Anstalt,
   2. den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der
      Anstalt,

   3. den gruppenangehörigen Unternehmen der zu

      bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe

      oder gemischten Finanzholding-Gruppe und ge-

      gebenenfalls dem Konglomerat sowie
   4. den Organen der gruppenangehörigen Unter-
      nehmen nach Nummer 3 und gegenüber den
      Mitgliedern dieser Organe.“
10. Der bisherige § 12a wird § 12b.
11. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausge-
    wiesenen Sonderrücklage“ durch die Wörter „ge-
    sondert auszuweisenden Rücklage“ ersetzt.

                       Artikel 2
                    Änderung des
                 Geldwäschegesetzes

  § 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au-

gust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „die Kreditanstalt
   für Wiederaufbau und“ gestrichen.

2. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
  „i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau,“.

                       Artikel 3

                    Änderung des
               Einlagensicherungs- und
           Anlegerentschädigungsgesetzes
   Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
              Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
              zes einschließlich Zweigstellen von Unter-
              nehmen mit Sitz im Ausland, denen eine
              Erlaubnis gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2
              Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
              zes erteilt ist,“.
       bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
           Wörter „Gesetzes über das Kreditwesen“
           durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ er-

         setzt und werden jeweils die Wörter „oder
         Satz 3“ gestrichen.
     cc) In Nummer 4 wird das Wort „worden“ gestri-
         chen.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Arti-

     kels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom

     20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
     Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
     bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen

     in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3)“ durch
     die Wörter „des Artikels 52 Absatz 4 der Richt-
     linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-
     rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
     betreffend bestimmte Organismen für gemein-

     same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl.

     L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom

     13.10.2010, S. 27)“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über
     das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
     gesetzes“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1
     Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom
     15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts-
     und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme
     und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
     und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG
     (ABl. EG Nr. L 386 S. 1)“ durch die Wörter „des
     Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG

     des Europäischen Parlaments und des Rates

     vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-

     übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177

     vom 30.6.2006, S. 1)“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „Gesetzes über
     das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen-
     gesetzes“ ersetzt.

  c) In Nummer 10 werden die Wörter „Richtlinie
     91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur

     Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
     zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. EG Nr. L 166
     S. 77)“ durch die Wörter „Richtlinie 2005/60/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nut-
     zung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld-
     wäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.
     L 309 vom 25.11.2005, S. 15)“ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes
   über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
   wesengesetzes“ ersetzt.
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
     und werden die Wörter „Gesetzes über das Kre-
     ditwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
     ersetzt.

  b) In Satz 4 wird das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“
     ersetzt.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Gesetzes
   über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
   wesengesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten
     nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine ein-
     heitliche und gerechte Verteilung der Leistungs-
     pflicht auf die Institute unter Berücksichtigung
     der Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 zweiter
     Halbsatz nicht mehr gewährleistet ist, kann die
     Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 auch
     vorsehen, dass die Entschädigungseinrichtungen
     in den Fällen des Satzes 1 für Institute, die einen
     Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetz-
     buchs bilden, einen fiktiven Jahresbeitrag be-
     rechnen, der an die Stelle des zuletzt fälligen Jah-
     resbeitrags tritt; bei der Berechnung dieses fikti-
     ven Jahresbeitrags werden über § 340e Absatz 4
     des Handelsgesetzbuchs hinausgehend gebil-

     dete Sonderposten im Sinne des § 340g des
     Handelsgesetzbuchs nur in Höhe der Hälfte ihres
     Betrages berücksichtigt.“

   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Jahres-
      und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen“
      durch die Wörter „Jahresbeiträge, der einmaligen
      Zahlungen sowie der Sonderbeiträge und Son-
      derzahlungen“ ersetzt.

7. In § 9 Absatz 3 und 6 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
   setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kre-
   ditwesengesetzes“ ersetzt.
8. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes über
   das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesenge-
   setzes“ ersetzt.

9. In § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Geset-
   zes über das Kreditwesen“ durch das Wort „Kredit-
   wesengesetzes“ ersetzt.

                             Artikel 4

                           Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 4. Juli 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble
                                               Der Bundesminister
                                      f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1bc68baf9da349d8….