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Artikel 3 · BT-Drs. 19/13827 · S. 111

Zu Artikel 3 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1)
(§ 1 Begriffsbestimmungen)
Mit der Änderung werden Geschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte beziehen, die nicht zu-
gleich Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU sind, aus dem Anwendungsbereich des Anlegerentschädigungsgesetzes ausgenom-
men. Diese Geschäfte sind nicht in den Kreis der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 97/7/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anleger-
entschädigungsrichtlinie) einbezogen, die mit dem Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wird.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2)
(§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 5)
(§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung)
Der angefügte Absatz 5 stellt klar, dass Wertpapiergeschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten beziehen und die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, dem Schutz des Anlegerentschädigungsgeset-
zes nicht rückwirkend entzogen werden.
Drucksache 19/13827 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode

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Herkunft

BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 346.019–347.400 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP