Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/13827 · S. 111
Zu Artikel 3 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1) (§ 1 Begriffsbestimmungen) Mit der Änderung werden Geschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte beziehen, die nicht zu- gleich Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU sind, aus dem Anwendungsbereich des Anlegerentschädigungsgesetzes ausgenom- men. Diese Geschäfte sind nicht in den Kreis der geschützten Geschäfte nach der Richtlinie 97/7/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anleger- entschädigungsrichtlinie) einbezogen, die mit dem Anlegerentschädigungsgesetz umgesetzt wird. Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1 Satz 2) (§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 5) (§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung) Der angefügte Absatz 5 stellt klar, dass Wertpapiergeschäfte, die sich auf Rechnungseinheiten beziehen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, dem Schutz des Anlegerentschädigungsgeset- zes nicht rückwirkend entzogen werden. Drucksache 19/13827 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 346.019–347.400 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP