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Artikel 2 · BT-Drs. 18/3786 · S. 72

Zu Artikel 2 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)
Im Rahmen der Trennung von Einlagensicherung und Anlegerentschädigung wird das Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in Anlegerentschädigungsgesetz umbenannt. Seine Regelungen bleiben
bestehen, soweit sie sich auf die Entschädigung der Anleger bei den Instituten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis
4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beziehen. Aufgrund der geänderten Sachlagen
wurden im Text redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Durch die vorgenommenen Änderungen wird der
materielle Regelungsgehalt der betroffenen Vorschriften nicht geändert. Ein gemeinsames Gesetz für Anlegerent-
schädigungs- und Einlagensicherungsbelange ist nicht weiter zweckmäßig. Die Einlagensicherungsrichtlinie hat
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                 – 73 –                          Drucksache 18/3786


den Bereich der Einlagensicherung erheblich reformiert und in Abweichung zum vorherigen Regelungswerk ma-
ximal harmonisiert. Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über
Systeme für die Entschädigung der Anleger (Anlegerentschädigungsrichtlinie) lehnt sich aber weitestgehend an
die Einlagensicherungsrichtlinie in der alten Fassung an und enthält von der überarbeiteten Einlagensicherungs-
richtlinie abweichende beziehungsweise weniger detailliert ausgestaltete Vorschriften in nahezu allen Regelungs-
bereichen (Kreis der Entschädigungsberechtigten, Entschädigungsverfahren, Entschädigungsumfang, Finanzaus-
stattung, Beitragserhebung und internationale Zusammenarbeit). Auch ist für diesen Bereich keine Beleihung er-
folgt. Das öffentlich-rechtliche Sondervermögen des Bundes wird bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.491 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3786, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 272.276–282.767 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbe4628467165122….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP