Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz

AnlEntG

§ 2 Sicherungspflicht der Institute

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.

§ 1 § 3