Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 2 Sicherungspflicht der Institute
Stand: 10.06.2019
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 AnlEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 77.11Zitiert von 3
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 120
- VG Berlin, 22.03.2013 – 4 K 123.12Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.07.2012 – 4 L 75.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 – OVG 1 B 47.09Anlegerentschädigung: Berücksichtigung von Bruttoprovisionserträgen aus der ausgelagerten Verwaltung von Sondervermögen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 – OVG 1 S 52.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.