Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 2 Sicherungspflicht der Institute
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 26.10.2012 – 4 K 77.11Zitiert von 3
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 118
- VG Berlin, 22.03.2013 – 4 K 123.12Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.07.2012 – 4 L 75.12Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 – OVG 1 B 47.09Zitiert von 15
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 – OVG 1 S 52.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.