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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3089

BGBl. 2007 I S. 3089 · 284.326 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3089
                                   Gesetz
 zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
                        (Investmentänderungsgesetz)*)
                                                        Vom 21. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1       Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 2       Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2a      Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 3       Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3a      Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
                megesetzes
Artikel 4       Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-
                entschädigungsgesetzes
Artikel 5       Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6       Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
                setzes
Artikel 7       Änderung der Verordnung über die Erhebung von
                Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
                Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 8       Aufhebung der Investmentmeldeverordnung
Artikel 9       Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10      Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 11      Änderung des Börsengesetzes
Artikel 12      Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bun-

                desbank
Artikel 13      Änderung des Depotgesetzes
Artikel 14      Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-
                Verordnung
Artikel 15      Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16      Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 17      Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 17a     Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 18      Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset-
                zes
Artikel 19      Änderung der Verordnung zur Durchführung des

                Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 19a     Änderungen in anderen Gesetzen
Artikel 20      Inkrafttreten

                             Artikel 1

              Änderung des Investmentgesetzes
  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG
   der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie
   85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
   tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame

   Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung ge-
   wisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) und der Umsetzung der
   Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom
   8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vor-

   schriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Trans-
   parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,
   deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelas-
   sen sind (ABl. EU Nr. L 69 S. 27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a
   auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom
   27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw.
   der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwen-
   dungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an
   multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9).

Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie
folgt geändert:
  1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt
          geändert:
         aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende
             Angabe eingefügt:

               „§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligun-

                     gen“.
         bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende
             Angaben eingefügt:

               „§ 5a Besondere Aufgaben

               § 5b    Verschwiegenheitspflicht“.
         cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende

             Angaben eingefügt:
               „§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniser-
                     teilung
               § 7b    Versagung der Erlaubnis“.

         dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
               „§ 8    Anhörung der zuständigen Stellen
                       eines anderen Mitgliedstaates der
                       Europäischen Union oder eines an-
                       deren Vertragsstaates des Abkom-
                       mens über den Europäischen Wirt-
                       schaftsraum; Aussetzung oder Be-
                       schränkung der Erlaubnis bei Un-
                       ternehmen mit Sitz in einem Dritt-
                       staat“.

         ee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter
             „und Organisationspflichten“ gestrichen.
         ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende
             Angabe eingefügt:
               „§ 9a    Organisationspflichten“.

         gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.
         hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
               „§ 17    Erlöschen und Aufhebung der Er-
                        laubnis“.
         ii)   Nach der Angabe zu § 17 werden fol-
               gende Angaben eingefügt:

               „§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern;

                      Übertragung von Organbefugnis-

                      sen auf Sonderbeauftragte

               § 17b    Folgen der Aufhebung und des
                        Erlöschens der Erlaubnis; Maß-
                        nahmen bei der Abwicklung

               § 17c    Einschreiten gegen ungesetzliche
                        Geschäfte“.

         jj)   Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

               „§ 18    Informationsaustausch mit      der
                        Deutschen Bundesbank“.
BGBl. 2007, Seite 3090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3090
         kk) Nach der Angabe zu § 19 werden fol-
             gende Angaben eingefügt:
                „§ 19a Werbung

                § 19b     Sicherungseinrichtung

                § 19c     Anzeigen

                § 19d     Jahresabschluss, Lagebericht und
                          Prüfungsbericht
                § 19e     Bestellung eines Abschlussprü-
                          fers in besonderen Fällen
                § 19f     Besondere Pflichten     des   Ab-
                          schlussprüfers
                § 19g     Auskünfte und Prüfungen der Ka-
                          pitalanlagegesellschaften und der
                          an ihr bedeutend beteiligten Inha-
                          ber

                § 19h     Auskünfte und Prüfungen zur Ver-
                          folgung unerlaubt betriebener In-
                          vestmentgeschäfte

                § 19i     Maßnahmen bei unzureichenden
                          Eigenmitteln

                § 19j     Maßnahmen bei Gefahr

                § 19k     Insolvenzantrag
                § 19l     Unterrichtung der Gläubiger im
                          Insolvenzverfahren“.

         ll)    Nach der Angabe zu § 21 wird folgende
                Angabe eingefügt:
                „§ 21a Vorausgenehmigung der Depot-
                       bank-Auswahl“.
       b) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt
          geändert:
         aa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende
             Angabe eingefügt:
                „§ 43a Vorausgenehmigung“.
         bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende
             Angabe eingefügt:

                „§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsver-
                       bot“.

         cc) Nach der Angabe zu § 80 werden fol-
             gende Angaben eingefügt:
                „§ 80a Kreditaufnahme
                § 80b     Risikomanagement

                § 80c     Sonderregelungen für die Aus-
                          gabe und Rücknahme von Antei-
                          len
                § 80d     Angaben im Verkaufsprospekt
                          und in den Vertragsbedingun-

                          gen“.

         dd) Nach der Angabe zu § 90 werden fol-
             gende Abschnitte eingefügt:

                                „Abschnitt 6
                        Infrastruktur-Sondervermögen
                § 90a     Infrastruktur-Sondervermögen
                § 90b     Zulässige Vermögensgegenstän-
                          de, Anlagegrenzen
                § 90c     Anlaufzeit

         § 90d    Ermittlung des Anteilwertes, Aus-
                  gabe und Rücknahme von Antei-
                  len

         § 90e    Angaben im Verkaufsprospekt
                  und in den Vertragsbedingungen

         § 90f    Anforderungen an die für Anlage-
                  entscheidungen verantwortlichen
                  Personen von Infrastruktur-Son-
                  dervermögen

                        Abschnitt 7
                  Sonstige Sondervermögen
         § 90g    Sonstige Sondervermögen

         § 90h    Zulässige Vermögensgegenstän-
                  de, Anlagegrenzen, Kreditaufnah-
                  me

         § 90i    Sonderregelungen für die Aus-
                  gabe und Rücknahme von Antei-
                  len

         § 90j    Angaben im Verkaufsprospekt
                  und in den Vertragsbedingungen

         § 90k    Risikomanagement“.

   ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6
       wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.

c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt
   geändert:
   aa)    Die Angabe zu § 98 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „§ 98    Bezeichnung und Angabe auf
                   Geschäftsbriefen“.
   bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt ge-
       fasst:
          „§ 100 Sondervorschriften für Invest-
                 mentaktiengesellschaften in Form
                 einer Umbrella-Konstruktion“.

   cc)    Die Angabe zur Zwischenüberschrift des
          Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

                         „Abschnitt 2
                       Vertriebsverbot;
                     Sacheinlageverbot“.
   dd) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt ge-
       fasst:

          „§ 101 Verbot des       öffentlichen   Ver-
                 triebs“.
   ee)    Die Angabe zu § 102 wird gestrichen.

   ff)    In der Angabe zu § 103 werden die Wör-

          ter „ , Ausgabepreis, Inventarwert“ ge-
          strichen.

   gg) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des
       Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 3
                     Kapitalvorschriften“.
   hh) In der Angabe zu § 104 werden die Wör-
       ter „Statutarisches Grundkapital“ durch
       das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091
  ii)     In der Angabe zu § 105 wird das Wort
          „rückerwerbbare“ durch die Wörter
          „Rücknahme von“ ersetzt.
  jj)     Nach der Angabe zu § 105 wird folgende
          neue Zwischenüberschrift eingefügt:
                         „Abschnitt 4
                         Besondere
              Vorschriften über die Verfassung

             der Investmentaktiengesellschaft“.

  kk)     Die Angabe zu § 106 wird wie folgt ge-

          fasst:

          „§ 106    Vorstand“.

  ll)     Nach der Angabe zu § 106 werden fol-
          gende Angaben eingefügt:
          „§ 106a Aufsichtsrat

          § 106b Geschäftsverbote für Vorstand
                 und Aufsichtsrat“.
  mm) Die Angaben zum bisherigen Abschnitt 4
      und den §§ 107 bis 109 werden gestri-
      chen.

  nn) Die Angaben zu § 110 werden wie folgt
      gefasst:
          „§ 110    Jahresabschluss und Lagebe-
                    richt“.

  oo) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende
      Angabe eingefügt:

          „§ 110a Prüfung des Jahresabschlus-

                  ses und des Lageberichts“.

  pp) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt ge-
      fasst:

          „§ 111    Halbjahresbericht, Liquidations-
                    rechnungslegung“.
  qq) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende
      Angabe eingefügt:
          „§ 111a Offenlegung und Vorlage von
                  Berichten bei der Bundesan-
                  stalt“.
d) In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der An-
   gabe zu § 120 das Wort „Dach-Sondervermö-
   gen“ durch die Angabe „Sondervermögen
   nach den §§ 112 und 113“ ersetzt.

e) Die Angaben zu Kapitel 5 werden wie folgt
   geändert:
  aa) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt ge-
      fasst:
         „§ 133    Aufnahme, Untersagung und
                   Einstellung des öffentlichen Ver-
                   triebs“.

  bb) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt ge-

      fasst:

         „§ 140    Aufnahme, Untersagung und
                   Einstellung des öffentlichen Ver-
                   triebs“.
f) Die Angaben zum Kapitel 6 werden wie folgt
   geändert:
  aa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt ge-
      fasst:

                            „Kapitel 6
                       Straf-, Bußgeld-
                  und Übergangsvorschriften“.
       bb) Nach der Angabe zu § 143 werden fol-
           gende Angaben eingefügt:
           „§ 143a Strafvorschriften
           § 143b Mitteilungen in Strafsachen“.

       cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende

           Angabe angefügt:

           „§ 146    Übergangsvorschriften für In-

                     vestmentaktiengesellschaften“.

2.   In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 2
     Abs. 9“ der Halbsatz „sowie den beabsichtigten
     und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an aus-
     ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich
     der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
     denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind“ ein-
     gefügt.
3.   § 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Richtlinie
        2001/108/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl.
        EG Nr. L 41 S. 35)“ durch die Angabe „Artikel 9
        der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 9. März 2005
        (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentfonds“
        durch die Wörter „inländische Investmentver-

        mögen“ ersetzt.

     c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Spezial-Sondervermögen sind Sonderver-
       mögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher
       Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesell-
       schaft ausschließlich von Anlegern, die nicht
       natürliche Personen sind, gehalten werden.“
     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 werden nach der An-
           gabe „83“ ein Komma und die Angabe
           „90g“ eingefügt.
       bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
           mern 8 und 9 eingefügt:

           „8. für Investmentvermögen im Sinne des
               § 90a sowie für vergleichbare auslän-
               dische Investmentvermögen Beteili-
               gungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
               ten, wenn der Verkehrswert dieser Be-
               teiligungen ermittelt werden kann,
           9. für inländische Investmentvermögen
              im Sinne des § 90g sowie für ver-
              gleichbare ausländische Investment-
              vermögen als weitere Vermögensge-

              genstände Edelmetalle, unverbriefte

              Darlehensforderungen und Unterneh-
              mensbeteiligungen, wenn der Ver-
              kehrswert dieser Beteiligungen ermit-
              telt werden kann,“.
       cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
           die Nummern 10 und 11.
       dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wör-
           ter „ , Terminkontrakte zu Waren, die an
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             organisierten Märkten gehandelt werden,“
             gestrichen.
       e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

         aa) In Absatz 5 wird das Wort „Aktiengesell-
             schaften“ durch das Wort „Unternehmen“
             und die Angabe „nach § 2 Abs. 4 Nr. 1
             bis 4 und 7 bis 9“ durch die Angabe „nach
             Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11“ er-
             setzt und nach den Wörtern „beschränkt
             ist“ werden die Wörter „und bei denen die
             Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Ak-
             tien haben“ eingefügt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Spezial-Investmentaktiengesellschaf-

             ten sind Unternehmen im Sinne des Sat-
             zes 1, deren Aktien nach der Satzung
             ausschließlich von Anlegern, die nicht na-
             türliche Personen sind, gehalten werden
             dürfen.“
       f) In Absatz 6 werden das Wort „Kreditinstitute“
          durch das Wort „Unternehmen“ und jeweils
          das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter
          „inländischen Investmentvermögen im Sinne
          des § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

       g) In Absatz 9 werden nach der Angabe „(aus-
          ländische Investmentgesellschaft)“ die Wörter
          „ , und bei denen der Anleger verlangen kann,
          dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein
          Anteil an dem ausländischen Investmentver-
          mögen ausgezahlt wird, oder bei denen der
          Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile
          hat, aber die ausländische Investmentgesell-
          schaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über
          Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
          lage unterstellt ist“ eingefügt.
       h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze ange-
          fügt:

         „Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

         1. die Investmentanteile ausschließlich an In-
            stitute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
            ditwesengesetzes, private und öffentlich-
            rechtliche Versicherungsunternehmen, Ka-
            pitalanlagegesellschaften, Investmentakti-
            engesellschaften sowie ausländische In-
            vestmentgesellschaften und von diesen
            beauftragte Verwaltungsgesellschaften so-
            wie an Pensionsfonds und ihre Verwal-
            tungsgesellschaften vertrieben werden;

         2. Investmentvermögen nur namentlich be-
            nannt werden;
         3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise
            von Investmentanteilen veröffentlicht wer-
            den;

         4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Kon-
            struktion mit mindestens einem Teilfonds,
            dessen Anteile im Geltungsbereich dieses
            Gesetzes öffentlich vertrieben werden dür-
            fen, verwendet werden, und diese Ver-
            kaufsunterlagen auch Informationen über
            weitere Teilfonds enthalten, für die keine
            Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet
            worden ist, sofern in den Verkaufsunterla-

      gen jeweils drucktechnisch herausgestellt
      an hervorgehobener Stelle darauf hinge-
      wiesen wird, dass die Anteile der weiteren
      Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben
      werden dürfen;

   5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des
      Investmentsteuergesetzes bekannt ge-
      macht werden;
   6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest-
      angaben nach § 7 des Wertpapierpro-
      spektgesetzes oder in einen Prospekt für
      Vermögensanlagen Mindestangaben nach
      § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufge-

      nommen werden;

   7. für ausländische Investmentanteile, die an
      einer inländischen Börse zum Handel im
      regulierten Markt zugelassen oder in den
      regulierten Markt oder den Freiverkehr ein-
      bezogen sind, ausschließlich die von der
      Börse vorgeschriebenen Bekanntmachun-
      gen getätigt werden und darüber hinaus
      kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Sat-
      zes 1 stattfindet.

   Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
   aufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien auf-
   stellen, nach denen sie für den Regelfall beur-
   teilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne
   des Satzes 1 vorliegt.“
i) In Absatz 12 werden die Wörter „eines ande-
   ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „ande-
   rer Vertragsstaat“ ersetzt.

j) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14
   bis 24 angefügt:
      „(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne
   dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich
   Privater Partnerschaften tätige Gesellschaf-

   ten, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder
   der Satzung zu dem Zweck gegründet wur-
   den, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu
   sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaf-
   ten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
   dienen.

      (15) Prime Broker im Sinne dieses Geset-
   zes sind Unternehmen, die Vermögensgegen-
   stände von Sondervermögen nach § 112
   Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaf-
   ten, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1
   vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren
   und sich diese ganz oder teilweise zur Nut-
   zung auf eigene Rechnung übertragen lassen
   und gegebenenfalls sonstige mit derartigen
   Investmentvermögen verbundene Dienstleis-
   tungen erbringen.

      (16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Ge-
   setzes sind diejenigen natürlichen Personen,
   die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
   vertrag zur Führung der Geschäfte und zur
   Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft
   berufen sind, sowie diejenigen natürlichen
   Personen, die die Geschäfte der Kapitalanla-
   gegesellschaft tatsächlich leiten.
BGBl. 2007, Seite 3093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3093
          (17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset-
       zes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsge-
       sellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der

       Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.

          (18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Ge-
       setzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanla-
       gegesellschaft eine Zweigniederlassung un-
       terhält oder im Wege des grenzüberschreiten-
       den Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
          (19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses
       Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1
       Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen
       einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer In-
       vestmentaktiengesellschaft und einer anderen
       natürlichen oder juristischen Person.
          (20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne
       dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne
       des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengeset-
       zes. Für die Berechnung des Anteils der
       Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a
       in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
       nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
       entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Betei-
       ligungen sind den mittelbar beteiligten Perso-
       nen und Unternehmen in vollem Umfang zu-
       zurechnen.
         (21) Mutterunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des
       § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.
         (22) Tochterunternehmen im Sinne dieses
       Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des
       § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.

         (23) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-
       zes sind das eingezahlte Grund- oder Stamm-
       kapital ohne die Aktien, die mit einem nach-
       zuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des
       Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien),
       und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a
       des Kreditwesengesetzes.
          (24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Ge-
       setzes bestehen aus dem haftenden Eigenka-
       pital und den Drittrangmitteln im Sinne des
       § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.“
4.   Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                          „§ 2a
           Inhaber bedeutender Beteiligungen

        (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili-
     gung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu er-
     werben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich
     anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe
     seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung
     seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundes-

     anstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen

     verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zu-

     verlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Be-

     teiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer be-
     deutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt
     anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag
     der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
     dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent
     oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-
     tals erreicht oder überschritten werden oder die

Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle
kommt.

   (2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei

Monaten nach Eingang der vollständigen An-
zeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung
oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeige-
pflichtige den im Interesse der Gewährleistung
einer soliden und umsichtigen Führung der Kapi-
talanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen
nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungs-
klage haben keine aufschiebende Wirkung.
  (3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach
Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
   (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die
Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden
Beteiligung und den von ihm kontrollierten Un-
ternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
sagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechts-
ausübung für nichtig erklären; Widerspruch und
Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimm-
rechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c
Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes fin-
det entsprechend Anwendung.
   (5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es
sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteili-
gung

1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes
   Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wert-
   papierhandelsunternehmen,        Erstversiche-
   rungsunternehmen oder eine Verwaltungsge-
   sellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der
   Richtlinie 85/611/EWG,
2. um ein Mutterunternehmen eines in dem an-
   deren Staat zugelassenen Einlagenkreditinsti-
   tuts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsun-
   ternehmens, Erstversicherungsunternehmens
   oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne
   des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
   EWG oder

3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat
   zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
   Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-
   versicherungsunternehmen oder eine Verwal-
   tungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a
   Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an

der der Erwerber eine Beteiligung zu halten be-

absichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kon-

trolle käme.

   (6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili-
gung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzu-
geben oder den Betrag seiner bedeutenden Be-
teiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,
33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte
oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili-
BGBl. 2007, Seite 3094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3094
       gung so zu verändern, dass die Kapitalanlagege-
       sellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen
       ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.“
 5.    In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „111“ durch die
       Angabe „111a“ ersetzt.

 6.    In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „für Finanz-
       dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ gestri-
       chen.
 7.    § 5 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
          folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
              setzes und“ die Wörter „über die Depot-
              banken auch nach den Vorschriften“ ein-

              gefügt.

          bb) Satz 2 wird aufgehoben.

       b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
             „(2) Die Bundesanstalt entscheidet in
          Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unterneh-
          men den Vorschriften dieses Gesetzes unter-
          liegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwal-
          tungsbehörden.
             (3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft
          Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne
          des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten

          die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33

          bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent-

          sprechend.“

 8.    Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b einge-
       fügt:
                             „§ 5a

                     Besondere Aufgaben

          § 6a des Kreditwesengesetzes findet entspre-
       chend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen,
       die darauf schließen lassen, dass die der Kapital-
       anlagegesellschaft oder der Investmentaktienge-
       sellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder
       eine Finanztransaktion der Finanzierung einer
       terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in
       Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches
       dienen oder im Falle der Durchführung einer Fi-
       nanztransaktion dienen würden. Widerspruch
       und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen
       der Bundesanstalt haben keine aufschiebende
       Wirkung.

                              § 5b
                   Verschwiegenheitspflicht
          Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und
       von ihr beauftragten Personen sowie die im
       Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
       Personen, soweit sie Informationen aufgrund
       dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei
       ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,
       deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalan-
       lagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft
       oder der ausländischen Investmentgesellschaft
       oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
       und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offen-
       baren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
       im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9

      des Kreditwesengesetzes findet entsprechend
      Anwendung.“
 9.   § 6 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-
            tute“ durch das Wort „Unternehmen“ und
            das Wort „Sondervermögen“ durch die
            Wörter „inländische Investmentvermögen
            im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „Sie sind Institute im Sinne des Geldwä-
              schegesetzes.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

              „Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden,

              wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der
              Rechtsform einer Gesellschaft mit be-
              schränkter Haftung betrieben wird.“
        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
            stimmen sich“ ein Komma und die Wörter
            „vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2,“
            eingefügt.
      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
         gefügt:

           „(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des

        Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagege-

        sellschaft in der Rechtsform der Aktiengesell-

        schaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass
        die Hauptversammlung mindestens ein Mit-
        glied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das
        von den Aktionären, den mit ihnen verbunde-
        nen Unternehmen und den Geschäftspartnern

        der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.
        Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der
        Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-
        ter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entspre-
        chend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ka-
        pitalanlagegesellschaften, die ausschließlich
        Spezial-Sondervermögen oder Spezial-In-
        vestmentaktiengesellschaften verwalten.“
      d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und
        § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b
        der Abgabenordnung gelten für die Kapitalan-
        lagegesellschaften entsprechend.“
10.   § 7 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung be-
        stimmter Arten von inländischen Investment-
        vermögen beschränken.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa)    In Nummer 1 werden die Wörter „ , wobei
               bei den Finanzinstrumenten Derivate
               ausgeschlossen sind, deren Basiswerte
               Waren oder Edelmetalle sind“ gestri-
               chen.
        aa1) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Al-
             tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
             setzes“ die Wörter „sowie von Verträgen
             zum Aufbau einer eigenen kapitalge-
BGBl. 2007, Seite 3095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3095
              deckten Altersversorgung im Sinne des
              § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ein-
              kommensteuergesetzes“ eingefügt.

         bb) Nach Nummer 6 wird folgende Num-
             mer 6a eingefügt:
              „6a. die Abgabe einer Zusage gegen-
                   über dem Anleger, dass bei Rück-
                   nahme von Anteilen, bei Beendi-
                   gung der Verwaltung von Anteilen

                   im Sinne der Nummer 1 und der

                   Beendigung der Verwahrung und

                   Verwaltung von Anteilen im Sinne

                   der Nummer 4 mindestens ein be-

                   stimmter oder bestimmbarer Betrag

                   an den Anleger gezahlt wird (Min-
                   destzahlungszusage),“.

11.   Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b einge-
      fügt:
                             „§ 7a

           Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
        (1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

      1. einen geeigneten Nachweis der zum Ge-
         schäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,
      2. die Angabe der Geschäftsleiter,

      3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
         der Geschäftsleiter,
      4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eig-
         nung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass
         sie auch in Bezug auf die Art der zu verwal-
         tenden Sondervermögen über ausreichende
         Erfahrung verfügen,
      5. die Namen der an der Kapitalanlagegesell-
         schaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie
         Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit
         und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,

      6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge
         Verbindung zwischen der Kapitalanlagege-
         sellschaft und anderen natürlichen oder juris-
         tischen Personen hinweisen, und
      7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die
         Art der geplanten Geschäfte sowie der orga-
         nisatorische Aufbau und die geplanten inter-
         nen Kontrollverfahren der Kapitalanlagege-
         sellschaft hervorgehen.

         (2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Mona-

      ten nach Einreichung eines vollständigen An-

      trags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird.
      Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

         (3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch
      die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen
      Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 er-
      teilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis
      die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der
      sie zugeordnet ist.

         (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Er-
      laubnis im elektronischen Bundesanzeiger be-
      kannt zu machen.

                             § 7b
                  Versagung der Erlaubnis

        Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
      1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Ei-
         genmittel nach § 11 nicht zur Verfügung ste-
         hen;
      2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindes-
         tens zwei Geschäftsleiter hat;

      3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,

         dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege-

         sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur

         Leitung erforderliche fachliche Eignung im

         Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengeset-

         zes nicht haben;

      4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
         der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
         nicht zuverlässig ist oder aus anderen Grün-
         den nicht den im Interesse einer soliden und
         umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesell-
         schaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
      5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-
         gegesellschaft und anderen natürlichen oder
         juristischen Personen bestehen, die die Bun-
         desanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfül-
         lung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
      6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-
         gegesellschaft und anderen natürlichen oder
         juristischen Personen bestehen, die den
         Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
         Drittlandes unterstehen, deren Anwendung
         die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen
         Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
      7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht
         im Inland hat;
      8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit
         oder in der Lage ist, die erforderlichen organi-
         satorischen Vorkehrungen zum ordnungsge-
         mäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie
         die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.“

12.   § 8 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 8
                         Anhörung der
              zuständigen Stellen eines anderen
           Mitgliedstaates der Europäischen Union
              oder eines anderen Vertragsstaates
                  des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung

             oder Beschränkung der Erlaubnis bei

          Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.

      b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

      c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf
         die Aussetzung einer Entscheidung über ei-
         nen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsge-
         sellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder
         die Beschränkung dieser Erlaubnis entspre-
         chend anzuwenden.“

13.   § 9 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096
                               „§ 9
                 Allgemeine Verhaltensregeln“.
       b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sonderver-
          mögen“ durch die Wörter „inländischen In-
          vestmentvermögen“ ersetzt.

       c) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende
          durch ein Komma ersetzt und die folgende
          Nummer 4 angefügt:

         „4. über die für eine ordnungsgemäße Ge-
             schäftstätigkeit erforderlichen Mittel und
             Verfahren zu verfügen und diese wirksam
             einsetzen.“
       d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

         „Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbe-
         sondere über geeignete Verfahren verfügen,
         um bei Publikums-Sondervermögen unter Be-
         rücksichtigung des Wertes des Sondervermö-
         gens und der Anlegerstruktur eine Beeinträch-
         tigung von Anlegerinteressen durch Transak-
         tionskosten zu vermeiden.“
14.    Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                            „§ 9a

                    Organisationspflichten
          Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine
       ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfü-
       gen, die die Einhaltung der von der Kapitalanla-
       gegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Be-
       stimmungen gewährleistet. Eine ordnungsge-
       mäße Geschäftsorganisation umfasst insbeson-
       dere

       1. ein angemessenes Risikomanagement, das
          insbesondere gewährleistet, dass das mit
          den Anlagepositionen verbundene Risiko so-
          wie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamt-
          risikoprofil des Investmentvermögens jeder-
          zeit überwacht und gemessen werden kann,
       2. geeignete Regelungen für die persönlichen
          Geschäfte der Mitarbeiter,
       3. geeignete Regelungen für die Anlage des ei-
          genen Vermögens der Kapitalanlagegesell-
          schaft in Finanzinstrumenten,
       4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvor-
          kehrungen für den Einsatz der elektronischen
          Datenverarbeitung,
       5. eine vollständige Dokumentation der ausge-
          führten Geschäfte, die insbesondere gewähr-
          leistet, dass jedes das Investmentvermögen
          betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art
          und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden
          kann,
       6. angemessene Kontrollverfahren, die insbe-
          sondere das Bestehen einer internen Revision
          voraussetzen und gewährleisten, dass das
          Vermögen der von der Kapitalanlagegesell-
          schaft verwalteten Investmentvermögen in
          Übereinstimmung mit den Vertragsbedingun-
          gen sowie den jeweils geltenden rechtlichen
          Bestimmungen angelegt wird.“

15.    § 10 wird aufgehoben.
16.    § 11 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Angabe
            „730 000 Euro“ durch die Angabe
            „300 000 Euro“ ersetzt und das Semiko-
            lon und die danach folgenden Halbsätze
            gestrichen.

        bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
            „3 Milliarden Euro“ durch die Angabe
            „1,125 Milliarden Euro“ ersetzt.

        cc) Folgende Sätze werden angefügt:
            „Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht
            die Anforderung der Aufbringung zusätzli-
            cher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe
            von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen,
            wenn sie über eine von einem Kreditinsti-
            tut oder einem Versicherungsunterneh-
            men gestellte Garantie in derselben Höhe
            verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versi-
            cherungsunternehmen muss seinen Sitz
            in einem Mitgliedstaat der Europäischen
            Union oder in einem anderen Vertrags-
            staat des Abkommens über den Europä-
            ischen Wirtschaftsraum haben oder, so-
            fern es seinen Sitz in einem Drittstaat
            hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen,
            die nach Auffassung der Bundesanstalt
            denen des Gemeinschaftsrechts gleich-
            wertig sind.“
      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach
        § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindest-
        zahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a ab-
        gegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des
        Kreditwesengesetzes entsprechend anzu-
        wenden.“

17.   § 12 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
         Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
      b) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der
            Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
            desanstalt“ die Wörter „ , der Deutschen
            Bundesbank“ gestrichen.
18.   § 13 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die
         Deutsche Bundesbank“ gestrichen.
      b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
            Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4,
            § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5,
            § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die
            §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset-
            zes, und, soweit diese Dienst- und Ne-
            bendienstleistungen im Sinne von § 7
            Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1
            bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
BGBl. 2007, Seite 3097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3097
            33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapier-
            handelsgesetzes und § 18 des Gesetzes
            über die Deutsche Bundesbank mit der
            Maßgabe entsprechend anzuwenden,
            dass mehrere Niederlassungen derselben
            Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig-
            niederlassung gelten.“

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der

            Deutschen Bundesbank“ gestrichen.

        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Für die Tätigkeiten im Wege des grenz-
            überschreitenden Dienstleistungsverkehrs
            nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2
            Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die
            §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset-
            zes und, soweit Dienst- und Nebendienst-
            leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3
            und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9
            und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a,
            34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhan-
            delsgesetzes entsprechend.“
19.   In § 15 wird die Angabe „§ 53d“ durch die An-
      gabe „§ 53e“ ersetzt.

20.   § 16 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung
        der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft
        wesentlich sind, können zum Zwecke einer ef-
        fizienteren Geschäftsführung auf ein anderes
        Unternehmen        (Auslagerungsunternehmen)

        ausgelagert werden. Das Auslagerungsunter-

        nehmen muss unter Berücksichtigung der ihm

        übertragenden Aufgaben über die entspre-

        chende Qualifikation verfügen und in der Lage

        sein, die übernommenen Aufgaben ordnungs-

        gemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf
        die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Ka-
        pitalanlagegesellschaft in keiner Weise beein-
        trächtigen; insbesondere darf sie weder die
        Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im
        Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf
        sie verhindern, dass das Sondervermögen im
        Interesse der Anleger verwaltet wird.“

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

           „(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat
        Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage
        versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungs-
        unternehmens jederzeit wirksam zu überwa-
        chen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich
        insbesondere die erforderlichen Weisungsbe-
        fugnisse und die Kündigungsrechte vertrag-
        lich zu sichern.“

      c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unter-
        nehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgela-
        gert, muss die Zusammenarbeit zwischen der

        Bundesanstalt und der zuständigen Auf-

        sichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt

        sein.“

      d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

            „(5) Nach Beendigung des Geschäftsjah-
         res der Kapitalanlagegesellschaft sind der
         Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen
         Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unver-
         züglich und gesammelt anzuzeigen.“
21.   § 17 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17

          Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

         (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalan-

      lagegesellschaft
      1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
         Erteilung Gebrauch macht,

      2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder
      3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-
         laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
         nicht mehr ausübt.
      Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über
      die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwal-
      tung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese,
      wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11
      des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
      gungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-
      tung ausgeschlossen wird.

         (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis au-
      ßer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
      fahrensgesetzes aufheben, wenn
      1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis
         aufgrund falscher Erklärungen oder auf sons-
         tige rechtswidrige Weise erhalten hat;

      2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft

         unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen

         Schwellen absinken und die Kapitalanlagege-

         sellschaft nicht innerhalb einer von der Bun-

         desanstalt zu bestimmenden Frist diesen

         Mangel behoben hat;

      3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt wer-
         den, die eine Versagung der Erlaubnis nach
         § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;
      4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig ge-
         gen die Bestimmungen dieses Gesetzes ver-
         stößt.

      Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
      aufschiebende Wirkung.“

22.   Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ein-
      gefügt:
                            „§ 17a

                    Abberufung von
            Geschäftsleitern; Übertragung von
         Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
          (1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die
      Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis
      die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-

      leiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
      Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfech-
      tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

         (2) Die Bundesanstalt kann die Organbefug-

      nisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf

      einen geeigneten Sonderbeauftragten übertra-

      gen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue
      Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 ge-
BGBl. 2007, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
       nannten Anforderungen genügen; Widerspruch
       und Anfechtungsklage haben keine aufschie-
       bende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des
       Kreditwesengesetzes findet entsprechend An-
       wendung.

                             § 17b
                   Folgen der Aufhebung
              und des Erlöschens der Erlaubnis;
               Maßnahmen bei der Abwicklung
          § 38 des Kreditwesengesetzes findet entspre-
       chend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die
       Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt
       oder die Erlaubnis erlischt.

                             § 17c

                       Einschreiten
               gegen ungesetzliche Geschäfte

          Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die

       nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die
       Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Ge-
       schäftsbetriebes und die unverzügliche Abwick-
       lung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalan-
       lagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Or-
       gane anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes
       findet entsprechend Anwendung. Widerspruch
       und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen
       der Bundesanstalt haben keine aufschiebende
       Wirkung.“
23.    § 18 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 18

                    Informationsaustausch
               mit der Deutschen Bundesbank

          (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
       desbank haben einander Beobachtungen und
       Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung
       ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich
       sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deut-
       schen Bundesbank die Informationen und Unter-
       lagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und
       Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich

       um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2

       angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4

       Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2,

       § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3

       Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3

       und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94

       Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2
       Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu
       stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bun-
       desanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen,
       die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach
       § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-
       bank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer sol-
       chen Erhebung die Bundesanstalt zu hören;
       § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche
       Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesan-
       stalt und die Deutsche Bundesbank regeln ein-
       vernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung
       dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informa-
       tionen, Unterlagen und Angaben.
         (2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1
       Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung

      der Aufgaben der empfangenden Stelle erforder-
      lichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfül-
      lung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und
      die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass ge-
      genseitig die bei der anderen Stelle jeweils ge-
      speicherten Daten im automatisierten Verfahren
      abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7
      Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entspre-
      chend.“
24.   Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l ein-
      gefügt:
                           „§ 19a
                          Werbung

        Auf die Werbung von Kapitalanlagegesell-
      schaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes
      entsprechend Anwendung.

                            § 19b

                   Sicherungseinrichtung

         Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die indi-
      viduelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7
      Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen An-
      leger, die nicht Institute sind, über die Zugehö-
      rigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der An-
      sprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in
      geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1
      Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesenge-
      setzes findet entsprechend Anwendung.

                            § 19c

                          Anzeigen

        (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der
      Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

       1. die Absicht der Bestellung einer Person zum
          Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen,
          die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
          und fachlichen Eignung wesentlich sind,
          und den Vollzug dieser Absicht;
       2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;

       3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-

          telbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-

          nem anderen Unternehmen; als Beteiligung

          gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten

          von mindestens 25 Prozent der Anteile am

          Kapital oder Stimmrechte des anderen Un-

          ternehmens;

       4. die Änderung der Rechtsform;
       5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in
          § 11 vorgesehenen Schwellen;

       6. die Verlegung der Niederlassung oder des
          Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder
          Schließung einer Zweigstelle in einem Dritt-
          staat sowie die Aufnahme oder Beendigung
          der    Erbringung    grenzüberschreitender
          Dienstleistungen ohne Errichtung einer
          Zweigstelle;
       7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
       8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Ent-
          scheidung über die Auflösung der Kapitalan-
          lagegesellschaft herbeizuführen;
BGBl. 2007, Seite 3099 — Originalseite als Abbildung
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 9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-
    tenden Beteiligung an der eigenen Gesell-
    schaft, das Erreichen, das Über- und Unter-
    schreiten der Beteiligungsschwellen von 20
    Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der
    Stimmrechte oder des Kapitals sowie die
    Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft
    Tochterunternehmen eines anderen Unter-
    nehmens wird oder nicht mehr ist, soweit
    die Kapitalanlagegesellschaft von der bevor-
    stehenden Änderung dieser Beteiligungsver-
    hältnisse Kenntnis erlangt;
10. die Absicht der Vereinigung mit einer ande-
    ren Kapitalanlagegesellschaft.
  (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-
desanstalt jährlich anzuzeigen

1. den Namen und die Anschrift der an ihr be-
   deutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe
   ihrer Beteiligung,
2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung ei-
   ner inländischen Zweigstelle und
3. die Begründung, Änderung oder die Beendi-
   gung einer engen Verbindung.
   (3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege-
sellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich
die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kredit-
wesengesetzes genannten Tatsachen anzuzei-
gen.

                     § 19d
              Jahresabschluss,
       Lagebericht und Prüfungsbericht

   Für den Jahresabschluss, den Lagebericht
und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagege-
sellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han-
delsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kredit-
wesengesetzes ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank
nicht gelten.

                     § 19e
              Bestellung eines
    Abschlussprüfers in besonderen Fällen

  Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers fin-
det § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maß-
gabe entsprechend Anwendung, dass die dort
geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen
Bundesbank nicht gelten.

                     § 19f

                   Besondere
        Pflichten des Abschlussprüfers

   (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses
hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftli-
chen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft
zu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflich-
ten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforde-
rungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.
  (2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die
Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen

nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Neben-
dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat
der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistun-
gen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kredit-
wesengesetzes findet mit der Maßgabe entspre-
chend Anwendung, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank
nicht gelten.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und
Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit
der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.

                      § 19g
            Auskünfte und Prüfungen
      der Kapitalanlagegesellschaften und
    der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
   Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr
bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bun-
desanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1
und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu
erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44
Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes ge-
nannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine auf-
schiebende Wirkung.

                      § 19h

                    Auskünfte
         und Prüfungen zur Verfolgung
   unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
   Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Ge-
schäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kre-
ditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-
chend Anwendung, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank
nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben
keine aufschiebende Wirkung.

                      § 19i

                  Maßnahmen
        bei unzureichenden Eigenmitteln

   Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesell-
schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen
des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann
insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter
und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
oder beschränken. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Maßnahmen der Bundes-
anstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Be-
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       schlüsse über die Gewinnausschüttung sind in-
       soweit nichtig, als sie einer Anordnung nach
       Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des
       Kreditwesengesetzes findet entsprechend An-
       wendung.

                            § 19j

                   Maßnahmen bei Gefahr
          Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Ver-
       pflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft ge-
       genüber ihren Gläubigern oder besteht der be-
       gründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht
       über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Be-
       stimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist,
       kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser
       Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen
       ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage
       haben keine aufschiebende Wirkung.

                            § 19k
                       Insolvenzantrag

          Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der

       Überschuldung oder der drohenden Zahlungsun-

       fähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet

       § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entspre-

       chend Anwendung.

                            § 19l

                      Unterrichtung der
               Gläubiger im Insolvenzverfahren

          Die Gläubiger sind über die Eröffnung des In-

       solvenzverfahrens in entsprechender Anwen-
       dung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu un-
       terrichten.“

25.    § 20 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anderes“
          gestrichen.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon
          durch einen Punkt ersetzt und der zweite
          Halbsatz gestrichen.
       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Die ordnungsgemäße Erfüllung der ge-
             setzlichen oder vertraglichen Pflichten
             als Depotbank durch das Kreditinstitut
             oder die Zweigniederlassung ist durch ei-
             nen geeigneten Abschlussprüfer einmal
             jährlich zu prüfen.“
         bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigniederlas-
             sung“ durch das Wort „Depotbank“ er-
             setzt.
         cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der
             Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
         dd) In Satz 5 wird das Wort „Zweigniederlas-
             sung“ durch das Wort „Depotbank“ er-
             setzt.

       d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab-
          satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „nach Ab-
          satz 3 Satz 1“ ersetzt.
26.    Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                           „§ 21a
                   Vorausgenehmigung
                  der Depotbank-Auswahl

        Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmi-
      gung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der
      Depotbank für die von der Vorausgenehmigung
      umfassten Sondervermögen oder Teilfonds
      ebenfalls im Voraus genehmigt werden.“
27.   Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
      fügt:

      „Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Orga-
      nisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
      Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkon-
      flikte zwischen der Depotbank und der Kapital-
      anlagegesellschaft vermieden werden. Die Ein-
      haltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf
      Ebene der Geschäftsführung unabhängigen
      Stelle zu überwachen.“
28.   § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt und die Wörter „einem ande-

         ren inländischen Verwahrer“ durch die Wörter

         „einem anderen in- oder ausländischen Kre-

         ditinstitut oder einem anderen ausländischen

         Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen

         des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes er-
         füllt,“ ersetzt.

      b) Satz 3 wird aufgehoben.

29.   In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Transaktions-
      gebühren“ durch das Wort „Transaktionskosten“

      ersetzt.

30.   In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 53“
      durch die Angabe „der §§ 53, 80a und 90h
      Abs. 6,“ ersetzt.

31.   § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird das Wort „Berechnung“
         durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.

      b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
         durch ein Komma ersetzt.
      c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „sind“ der
         Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

      d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

        „5. die für das jeweilige Sondervermögen gel-
            tenden gesetzlichen und in den Vertrags-
            bedingungen festgelegten Anlagegrenzen
            eingehalten werden.“
32.   In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
      Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“
      ersetzt.
33.   § 31 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Angabe „§ 53
         oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die
         Angabe „§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112
         Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt, vor dem Wort
         „Finanzterminkontrakte,“ die Angabe „Wert-
         papier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder“
         und nach dem Wort „abgeschlossen“ die
         Wörter „oder wenn für Rechnung eines Son-
         dervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
         Leerverkäufe getätigt oder einem Sonderver-
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        mögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapier-
        darlehen gewährt“ eingefügt.

      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesellschaft“

            durch das Wort „Kapitalanlagegesell-

            schaft“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden das Wort „sowie“ durch
            das Wort „ , nach“ ersetzt nach der An-
            gabe „§§ 54 und 57“ die Wörter „oder
            mit Prime Brokern“ eingefügt.

34.   § 32 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter
            den folgenden Voraussetzungen hinsicht-
            lich der von ihr verwalteten Sondervermö-
            gen kein Tochterunternehmen im Sinne
            des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandels-
            gesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-
            piererwerbs- und Übernahmegesetzes
            und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne
            des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset-
            zes:
            1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre
               Stimmrechte unabhängig vom Mutter-
               unternehmen aus,

            2. das Sondervermögen wird nach Maß-
               gabe der Richtlinie 85/611/EWG ver-
               waltet,
            3. das Mutterunternehmen teilt der Bun-
               desanstalt den Namen dieser Kapital-
               anlagegesellschaft und die für deren
               Überwachung zuständige Behörde
               oder das Fehlen einer solchen mit und

            4. das Mutterunternehmen erklärt gegen-

               über der Bundesanstalt, dass die Vo-

               raussetzungen der Nummer 1 erfüllt
               sind.“

        bb) In Satz 2 werden das Wort „direkter“
            durch das Wort „unmittelbarer“ und das
            Wort „indirekter“ durch das Wort „mittel-
            barer“ ersetzt.
      b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,

        das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-

        dürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte,

        ist unter den folgenden Voraussetzungen hin-

        sichtlich des von ihm verwalteten Investment-
        vermögens kein Tochterunternehmen im
        Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-
        delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-
        piererwerbs- und Übernahmegesetzes und
        keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des
        § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:
        1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner
           Unabhängigkeit Anforderungen, die denen
           für Kapitalanlagegesellschaften nach Ab-
           satz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer
           Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1
           gleichwertig sind,

        2. das Mutterunternehmen des Unterneh-
           mens gibt eine Mitteilung entsprechend
           Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und

        3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber

           der Bundesanstalt, dass die Voraussetzun-

           gen der Nummer 1 erfüllt sind.“

35.   § 34 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Rechte“ das Wort „ , insbesondere“, nach
         dem Wort „Verwaltungsvergütung“ ein
         Komma und die Wörter „der Mindestanlage-
         summe“ und nach dem Wort „haben“ das
         Wort „(Anteilklassen)“ eingefügt.
      b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
         gefasst:

        „Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds
        müssen zulasten der Anteilpreise der neuen
        Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die
        Vertragsbedingungen eines Teilfonds und de-
        ren Änderung sind durch die Bundesanstalt
        nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu geneh-
        migen.“
      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
         gefügt:
           „(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Um-
        brella-Konstruktion sind von den übrigen Teil-
        fonds der Umbrella-Konstruktion vermögens-
        rechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im
        Verhältnis der Anleger untereinander wird je-
        der Teilfonds als eigenständiges Zweckver-
        mögen behandelt. Die Rechte von Anlegern
        und Gläubigern im Hinblick auf einen Teil-
        fonds, insbesondere dessen Auflegung, Ver-
        waltung, Übertragung und Auflösung, be-
        schränken sich auf die Vermögensgegen-
        stände dieses Teilfonds. Für die auf den ein-
        zelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkei-

        ten haftet nur der betreffende Teilfonds. Ab-

        satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“

      d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
         Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
         strichen.

36.   § 36 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einer
            Börse zugelassen oder in einen organi-

            sierten Markt“ durch die Wörter „zum

            Handel an einer Börse zugelassen oder

            an einem anderen organisierten Markt zu-

            gelassen oder in diesen“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“
            die Wörter „zum Handel“ eingefügt und
            die Wörter „in einen organisierten Markt“
            durch die Wörter „an einem anderen orga-
            nisierten Markt zugelassen oder in die-
            sen“ ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden das Wort „zu“ durch die
            Wörter „zum Handel an“ und die Wörter
            „in einen organisierten Markt“ durch die
            Wörter „an einem anderen organisierten
            Markt zugelassen oder in diesen“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3102 — Originalseite als Abbildung
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         bb) In Satz 2 werden die Wörter „amtlichen
             Markt“ durch die Wörter „Handel an einer
             Börse“ und die Wörter „in einen anderen
             organisierten Markt“ durch die Wörter „an
             einem anderen organisierten Markt zuge-
             lassen oder in diesen“ ersetzt.
       c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach
          Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
          strichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8
          und 9“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10
          und 11“ ersetzt.

37.    In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort
       „Bundesanstalt“ das Komma und die Wörter
       „der Deutschen Bundesbank“ gestrichen.

37a. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch
     die Angabe „sechs“ ersetzt.
38.    § 40 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz
          eingefügt:
         „Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein
         anderer Übertragungsstichtag bestimmt wer-
         den; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzu-
         wenden.“

       b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
          fügt:

         „Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft
         zur Übertragung aller Vermögensgegenstände
         eines Sondervermögens in ein anderes Son-
         dervermögen ist bekannt zu machen; § 43
         Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
         Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei
         Monaten nach Bekanntmachung erfolgen,
         falls nicht mit der Zustimmung der Bundesan-
         stalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“

       c) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende
          Sätze angefügt:

         „Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anle-
         ger des übertragenden Sondervermögens gilt
         nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile
         treten an die Stelle der Anteile an dem über-
         tragenden Sondervermögen.“

39.    § 41 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kosten“
             die Wörter „mit Ausnahme der Nebenkos-
             ten des Erwerbs und der Kosten der Ver-
             äußerung von Vermögensgegenständen
             (Transaktionskosten)“ eingefügt.

         bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „er-
             folgsabhängige    Verwaltungsvergütung“
             die Wörter „oder eine zusätzliche Verwal-
             tungsvergütung für den Erwerb, die Ver-
             äußerung oder die Verwaltung von Vermö-
             gensgegenständen nach § 67 Abs. 1
             und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1
             Nr. 1 und 2“ eingefügt.
       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
          gefügt:
           „(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im
         ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern,
         dass Transaktionskosten aus dem Fondsver-

        mögen gezahlt werden und dass die Gesamt-
        kostenquote keine Transaktionskosten ent-
        hält.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
         Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
         strichen.
      d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2
         bleibt“ durch die Angabe „Die Absätze 2
         und 2a bleiben“ ersetzt.

      e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „eine
         Angabe enthalten, wonach“ durch die Wörter
         „die Regelung enthalten, dass“ und die An-
         gabe „67“ durch die Angabe „66“ ersetzt.

40.   § 42 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66
            bis 82 und des § 113“ durch die Angabe
            „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112
            und 113“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 34
                 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5“
                 durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 4
                 und Abs. 2a Satz 5“ ersetzt.

            bbb) Nummer 17 wird aufgehoben.

      b) In Absatz 6 werden die Wörter „und der Deut-
         schen Bundesbank“ gestrichen.
41.   § 43 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
            Wörter „innerhalb einer Frist von vier Wo-
            chen nach Eingang des Genehmigungs-
            antrags“ eingefügt.

        bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
            gefügt:

            „Liegen die Voraussetzungen für die Ge-
            nehmigung nicht vor, hat die Bundesan-
            stalt dies dem Antragsteller innerhalb der
            Frist nach Satz 2 unter Angabe der
            Gründe mitzuteilen und fehlende oder ge-
            änderte Angaben oder Unterlagen anzu-
            fordern. Mit dem Eingang der angeforder-
            ten Angaben oder Unterlagen beginnt der
            Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.
            Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
            über den Genehmigungsantrag nicht in-
            nerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden
            worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4
            nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalan-
            lagegesellschaft hat die Bundesanstalt
            die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich
            zu bestätigen.“

        cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
        dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
            „Antrag einschließlich der Darlegung“
            durch das Wort „Genehmigungsantrag“
            ersetzt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 1“ wird
            durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“, die
BGBl. 2007, Seite 3103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3103
            Angabe „13 Monate“ durch die Wörter
            „sechs Monate“ und die Angabe „§ 43
            Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
            setzt.
        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Gelten die in Satz 1 genannten Änderun-
            gen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5
            als genehmigt, dürfen diese frühestens
            sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1
            bestimmten Bekanntmachung und nur
            dann in Kraft treten, wenn den Anlegern
            der kostenlose Umtausch der Anteile
            nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten
            worden ist.“

      c) In Absatz 4 Nr. 9 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1

         Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß“ gestri-

         chen.

      d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei

         Monate“ durch die Wörter „am Tag“ ersetzt,
         die Wörter „falls nicht mit der Zustimmung
         der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-

         stimmt wird,“ gestrichen, die Angabe „13 Mo-

         naten“ durch die Angabe „sechs Monaten“ er-

         setzt, der Punkt am Ende durch ein Komma

         ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

        „falls nicht mit Zustimmung der Bundesan-
        stalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“
42.   Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                           „§ 43a

                    Vorausgenehmigung

         (1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen
      im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinien-
      konforme Sondervermögen erteilen, indem sie
      vorformulierte alternative Musterklauseln geneh-
      migt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft
      die Vertragbedingungen ausschließlich auswäh-
      len kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6
      gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Aufle-
      gung eines neuen Sondervermögens hat die Ka-
      pitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundes-
      anstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen
      sowie den vereinfachten und ausführlichen Ver-
      kaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedin-

      gungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich

      festzulegen und dürfen dem ausführlichen Ver-

      kaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die
      Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden
      ist.
         (2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1
      gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für

      die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vo-

      rausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung
      des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist.
      Änderungen der genehmigten Musterklauseln
      lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Ge-
      nehmigung unberührt, es sei denn, die Änderun-
      gen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Än-
      derung der Rechtslage anzupassen. In diesem
      Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch
      die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbe-
      dingungen an die neue Rechtslage anzupassen
      und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen
      zu lassen.

         (3) Änderungen der genehmigten Musterklau-
      seln bedürfen der Genehmigung der Bundesan-
      stalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
      Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen
      entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingun-
      gen, die nicht von der Vorausgenehmigung ab-
      gedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmi-
      gung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7
      bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt ent-
      sprechend. Von der Vorausgenehmigung abge-
      deckte Änderungen der Vertragsbedingungen
      sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die
      Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu
      erfolgen.

         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend

      für richtlinienkonforme Sondervermögen in der

      Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer

      Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.“

43.   § 44 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter

            „amtlichen Markt“ durch das Wort „Han-

            del“, die Wörter „in einen organisierten

            Markt“ durch die Wörter „an einem orga-

            nisierten Markt zugelassene oder in die-
            sen“ und die Wörter „zugelassen oder in
            einen organisierten Markt“ durch die Wör-
            ter „zum Handel zugelassen oder an ei-
            nem organisierten Markt zugelassen oder

            in diesen“ ersetzt.

        bb) In Nummer 4 Satz 2 werden das Wort „so-
            wie“ durch ein Komma ersetzt und nach
            dem Wort „Nettoertrag“ die Wörter „sowie
            Erhöhungen und Verminderungen des
            Sondervermögens durch Veräußerungs-
            geschäfte“ eingefügt.

        cc) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter
            „Erhöhungen und Verminderungen des
            Sondervermögens durch Veräußerungs-
            geschäfte,“ gestrichen.
        dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
            eingefügt:

            „4a. die von der Kapitalanlagegesell-

                 schaft beschlossene Verwendung

                 der Erträge des Sondervermögens;“.

      b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und der
         Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-

            setzt:

            „Der Jahresbericht des Sondervermögens
            ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
            Der Abschlussprüfer muss von den Ge-
            sellschaftern der Kapitalanlagegesell-
            schaft gewählt und im Falle einer Gesell-
            schaft mit beschränkter Haftung von den
            Geschäftsführern, im Falle einer Aktienge-
            sellschaft vom Vorstand beauftragt wer-
            den. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319
            und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten
            entsprechend.“
BGBl. 2007, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
         bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
             „und der Deutschen Bundesbank“ gestri-
             chen.

       d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

            „(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie
         Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind eben-
         falls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
         Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 ent-
         sprechend anzuwenden.“
       e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach
          Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
          strichen.

44.    § 45 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier
         Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
         der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Mo-
         nate nach dem Stichtag im elektronischen
         Bundesanzeiger bekannt zu machen.
            (2) Der Auflösungsbericht ist spätestens
         drei Monate nach dem Stichtag im elektro-
         nischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-

         chen.“

       b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der Deut-
          schen Bundesbank“ gestrichen.

45.    § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen
          Markt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör-
          ter „in einen anderen organisierten Markt in
          einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
          oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum“ durch die Wörter „dort an einem
          anderen organisierten Markt zugelassen oder
          in diesen“ ersetzt.

       b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlichen
          Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter
          „in einen organisierten Markt“ durch die Wör-
          ter „an einem anderen organisierten Markt zu-
          gelassen oder in diesen“ und die Wörter „in
          den Vertragsbedingungen vorgesehen“ durch
          die Wörter „von der Bundesanstalt zugelas-
          sen“ ersetzt.

       c) In Nummer 3 werden die Wörter „amtlichen

          Markt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör-

          ter „Einbeziehung in einen organisierten

          Markt“ durch die Wörter „Zulassung an einem

          organisierten Markt oder deren Einbeziehung

          in diesen“ ersetzt.

       d) In Nummer 4 werden die Wörter „amtlichen
          Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter
          „Einbeziehung in einen organisierten Markt“
          durch die Wörter „deren Zulassung an einem

          organisierten Markt oder die Einbeziehung in

          diesen“ und die Wörter „in den Vertragsbedin-

          gungen vorgesehen“ durch die Wörter „von

          der Bundesanstalt zugelassen“ ersetzt.

       e) Nach Nummer 6 werden der abschließende
          Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
          Nummern 7 und 8 angefügt:

        „7. in Form von Anteilen an geschlossenen
            Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buch-
            stabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG
            der Kommission vom 19. März 2007 zur

            Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
            des Rates zur Koordinierung der Rechts-
            und Verwaltungsvorschriften betreffend
            bestimmte Organismen für gemeinsame
            Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hin-
            blick auf die Erläuterung gewisser Defini-
            tionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten
            Kriterien erfüllen,
        8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in
           Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie

           2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.“
      f) Folgender Satz wird angefügt:
        „Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1
        Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich
        die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1
        Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buch-
        stabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richt-
        linie 2007/16/EG erfüllt sind.“
46.   § 48 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 48

                   Geldmarktinstrumente

         (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbe-
      haltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermö-
      gens Instrumente, die üblicherweise auf dem
      Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche
      Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für
      das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von
      höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung
      nach den Ausgabebedingungen während ihrer
      gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber
      einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst
      wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil sol-
      cher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstru-
      mente), nur erwerben, wenn sie

      1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
         ropäischen Union oder in einem anderen Ver-
         tragsstaat des Abkommens über den Europä-
         ischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelas-
         sen oder dort an einem anderen organisierten
         Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
         sind,
      2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der

         Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder

         außerhalb der anderen Vertragsstaaten des

         Abkommens über den Europäischen Wirt-

         schaftsraum zum Handel zugelassen oder

         dort an einem anderen organisierten Markt

         zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
         sofern die Wahl dieser Börse oder dieses or-
         ganisierten Marktes von der Bundesanstalt
         zugelassen ist,

      3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem

         Bund, einem Sondervermögen des Bundes,

         einem Land, einem anderen Mitgliedstaat

         oder einer anderen zentralstaatlichen, regio-

         nalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder
         der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-
         ropäischen Union, der Europäischen Zentral-
         bank oder der Europäischen Investitionsbank,
BGBl. 2007, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105
   einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun-
   desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes-
   staates oder von einer internationalen öffent-
   lich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens
   ein Mitgliedstaat der Europäischen Union an-
   gehört, begeben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden,
   dessen Wertpapiere auf den unter den Num-
   mern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehan-
   delt werden,

5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Eu-
   ropäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten
   Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder ei-
   nem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun-
   gen, die nach Auffassung der Bundesanstalt
   denjenigen des Europäischen Gemein-
   schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt
   und diese einhält, begeben oder garantiert
   werden, oder
6. von anderen Emittenten begeben werden und
   es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt

   a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapi-
      tal von mindestens 10 Millionen Euro, das
      seinen Jahresabschluss nach den Vor-
      schriften der Vierten Richtlinie 78/660/
      EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über
      den Jahresabschluss von Gesellschaften
      bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr.
      L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49
      der Richtlinie 2006/43/EG des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom
      17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) ge-
      ändert worden ist, erstellt und veröffent-
      licht,

   b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
      eine oder mehrere börsennotierte Gesell-
      schaften umfassenden Unternehmens-
      gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe
      zuständig ist, oder
   c) um einen Rechtsträger, der die wertpapier-
      mäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten
      durch Nutzung einer von einer Bank einge-
      räumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die
      wertpapiermäßige Unterlegung und die

      von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt

      Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

   (2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab-
satzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie
die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2
der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geld-
marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie
2007/16/EG.

   (3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden,
wenn die Emission oder der Emittent dieser In-
strumente Vorschriften über den Einlagen- und
den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die
Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie
2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von
Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3
von einer regionalen oder lokalen Gebietskörper-
schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen

      Union oder von einer internationalen öffentlich-
      rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1
      Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem
      Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat
      ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates ga-
      rantiert werden, und für den Erwerb von Geld-
      marktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt
      Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für
      den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente
      nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumen-
      ten, die von der Europäischen Zentralbank oder
      der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-
      päischen Union begeben oder garantiert wurden,
      gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Er-
      werb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1
      Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich
      um Geldmarktinstrumente handelt, die von ei-
      nem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen,
      die nach Auffassung der Bundesanstalt denjeni-
      gen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
      gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält,
      begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der
      Richtlinie 2007/16/EG.“

47.   § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a)    In Satz 1 werden die Wörter „Investmentak-
            tiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
            tal“ durch die Wörter „Anteile an Invest-
            mentaktiengesellschaften im Sinne des
            § 96 Abs. 3“ ersetzt.
      a1) In Satz 2 werden nach den Wörtern „inlän-
          dischen Sondervermögen und“ die Wörter
          „Investmentaktiengesellschaften sowie“ ein-
          gefügt.

      b)    In Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit ver-
            änderlichem Kapital“ gestrichen.

48.   § 51 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
           aa) Das Wort „anerkannten“ wird gestrichen
               und nach dem Wort „Finanzindizes“ wer-
               den die Wörter „im Sinne des Artikels 9
               Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG“ einge-
               fügt.
           bb) Folgender Satz wird angefügt:

              „Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit de-

              rivativer Komponente im Sinne des Arti-

              kels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG
              entsprechend.“
      b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Deriva-
         ten“ die Wörter „und Finanzinstrumenten mit
         derivativer Komponente“ eingefügt.

      c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
         Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
         strichen und in Nummer 3 die Wörter „in einen
         anderen organisierten Markt“ durch die Wör-
         ter „an einem anderen organisierten Markt zu-
         gelassen oder in diesen“ ersetzt.

49.   § 52 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen
         Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter
         „in einen organisierten Markt“ durch die Wör-
         ter „an einem anderen organisierten Markt zu-
         gelassen oder in diesen“ ersetzt und nach
BGBl. 2007, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
         den Wörtern „einbezogen sind,“ die Wörter
         „im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2
         Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d
         Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie
         2007/16/EG erfüllen,“ angefügt.
       b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „genü-
          gen,“ die Wörter „sofern die Geldmarktinstru-
          mente die Voraussetzungen des Artikels 4
          Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfül-
          len,“ angefügt.

       c) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter

          „an einer inländischen oder ausländischen
          Börse zum amtlichen Markt zugelassen“
          durch die Wörter „an einem organisierten
          Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpa-
          pierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen
          oder die an einem anderen organisierten

          Markt, der die wesentlichen Anforderungen

          an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie

          2004/39/EG des Europäischen Parlaments

          und des Rates vom 21. April 2004 über

          Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung

          der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG
          des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des
          Europäischen Parlaments und des Rates und
          zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des
          Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die
          Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Par-
          laments und des Rates vom 5. April 2006
          (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden
          ist, erfüllt,“ ersetzt.
50.    § 54 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „einer
          Börse in einem Mitgliedstaat der Europä-
          ischen Union oder in einem anderen Vertrags-
          staat des Abkommens über den Europä-
          ischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt“
          durch die Wörter „einem organisierten Markt
          im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
          delsgesetzes zum Handel“ ersetzt.
       b) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Deut-
          schen Bundesbank“ gestrichen.
51.    § 58 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten
         Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1
         der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien
         erfüllen.“
52.    § 60 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“
          durch ein Komma ersetzt und die Wörter
          „Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem
          Land, den Europäischen Gemeinschaften, ei-
          nem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
          einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschafts-
          raum oder einem anderen Staat, der Mitglied
          der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
          menarbeit und Entwicklung ist,“ durch die
          Wörter „Schuldscheindarlehen und Geld-
          marktinstrumente, die vom Bund, einem
          Land, den Europäischen Gemeinschaften, ei-

        nem Mitgliedstaat der Europäischen Union
        oder seinen Gebietskörperschaften, einem
        anderen Vertragsstaat des Abkommens über
        den Europäischen Wirtschaftsraum, einem
        Drittstaat oder von einer internationalen Orga-
        nisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der
        Europäischen Union angehört,“ ersetzt.
      b) Absatz 4 wird aufgehoben.
      c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat si-

        cherzustellen, dass eine Kombination aus

        1. von ein und derselben Einrichtung begebe-
           nen Wertpapieren oder Geldmarktinstru-
           menten,
        2. Einlagen bei dieser Einrichtung,

        3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahen-

           tenrisiko der mit dieser Einrichtung einge-

           gangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht

           zum Handel an einer Börse zugelassen

           oder in einen anderen organisierten Markt

           einbezogen sind,

        20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sonder-
        vermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die
        in Absatz 2 genannten Emittenten und Garan-
        tiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapital-
        anlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass
        eine Kombination der in Satz 1 genannten
        Vermögensgegenstände und Anrechnungsbe-
        träge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen
        Sondervermögens nicht übersteigt. Die jewei-
        ligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fäl-
        len unberührt.“

      d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
         „Schuldverschreibungen und Schuldschein-
         darlehen“ durch die Wörter „Schuldverschrei-
         bungen, Schuldscheindarlehen und Geld-
         marktinstrumente“ und das Wort „Grenzen“
         durch das Wort „Grenze“ ersetzt.
53.   Dem § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
      fügt:
      „Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage
      für den Markt dar, wenn er die Anforderungen

      des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/
      EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise
      veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12
      Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.“
54.   In § 64 Abs. 3 werden die Wörter „Sondervermö-
      gens oder“ durch die Wörter „inländischen oder“
      ersetzt.
55.   In § 65 Satz 2 werden die Wörter „unter Wahrung
      der Interessen der Anleger“ gestrichen, der
      Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
      die Wörter „soweit dies den Interessen der An-
      leger nicht zuwiderläuft.“ angefügt.
56.   § 67 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Ein Vermögensgegenstand nach den Absät-
        zen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn
        er zuvor von einem Sachverständigen
        im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht
        einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach
BGBl. 2007, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
           § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenaus-
           schuss angehört, bewertet wurde und die aus
           dem Sondervermögen zu erbringende Gegen-
           leistung den ermittelten Wert nicht oder nur
           unwesentlich übersteigt.“
      b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 aufge-
         hoben.
      c) Absatz 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze
         ersetzt:
           „Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist
           vor der Bestellung des Erbbaurechts von ei-
           nem Sachverständigen im Sinne des § 77
           Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapi-
           talanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebil-
           deten Sachverständigenausschuss angehört,
           zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete
           Sachverständigenausschuss hat innerhalb
           von zwei Monaten nach der Bestellung des
           Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu
           festzustellen.“

      d) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 7
         Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4“
         ersetzt.
57.   § 68 wird wie folgt geändert:

      a0) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der
          Angabe „Abs. 6“ die Wörter „oder Beteili-
          gungen an anderen Immobilien-Gesellschaf-
          ten“ eingefügt.
      a)    Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1

            mit der Maßgabe, dass die im Jahresab-

            schluss oder in der Vermögensaufstellung
            der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
            Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind,
            der von einem Sachverständigen im Sinne
            des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem
            von der Kapitalanlagegesellschaft nach
            § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigen-
            ausschuss angehört, festgestellt wurde.“

      b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

                „Die Kapitalanlagegesellschaft darf für
                Rechnung des Immobilien-Sonderver-
                mögens eine Beteiligung an einer Immo-
                bilien-Gesellschaft nur erwerben und
                halten, wenn
                1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft
                   die für eine Änderung der Satzung er-
                   forderliche Stimmen- und Kapital-
                   mehrheit hat und durch die Rechts-
                   form der Immobilien-Gesellschaft
                   eine über die geleistete Einlage hi-
                   nausgehende        Nachschusspflicht
                   ausgeschlossen ist und

                2. im Falle der Beteiligung der Immobi-
                   lien-Gesellschaft an einer anderen
                   Immobilien-Gesellschaft die Beteili-
                   gung unmittelbar oder mittelbar
                   100 Prozent des Kapitals und der
                   Stimmrechte beträgt; eine mittelbare
                   Beteiligung ist nur bei einer Immobi-

             lien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland
             zulässig.“
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch
         die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ und die An-
         gabe „des Absatzes 6 Satz 2“ durch
         die Angabe „des Absatzes 6 Satz 3“ er-
         setzt.
c)   Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. die von der Immobilien-Gesellschaft
               neu zu erwerbenden Vermögensge-
               genstände im Sinne des Absatzes 1
               Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von
               einem Sachverständigen im Sinne
               des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht ei-
               nem von der Kapitalanlagegesell-
               schaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten
               Sachverständigenausschuss ange-
               hört, bewertet werden und“.

     bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
         „eine Immobilie“ die Wörter „oder eine
         Beteiligung an einer anderen Immobi-
         lien-Gesellschaft“ und nach den Wör-
         tern „der Immobilie“ die Wörter „oder
         der Beteiligung an der anderen Immobi-
         lien-Gesellschaft“ eingefügt.

d)   Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa0) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
          des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestri-
          chen.

     aa)    Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-

            fügt:

            „Der Wert von Vermögensgegenstän-
            den, die zum Vermögen einer Immobi-
            lien-Gesellschaft gehören, an der die
            Kapitalanlagegesellschaft für Rech-
            nung des Immobilien-Sondervermö-
            gens zu 100 Prozent des Kapitals und
            der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf
            die Grenze nach Satz 1 nicht ange-

            rechnet.“

     bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort
         „vorgenannten“ gestrichen und die An-
         gabe „20 Prozent“ durch die Angabe
         „30 Prozent“ ersetzt.
     cc)    In dem bisherigen Satz 3 wird die An-
            gabe „Sätzen 1 und 2“ durch die An-
            gabe „Sätzen 1 und 3“ ersetzt.
     dd) In dem bisherigen Satz 4 wird die An-
         gabe „gemäß der Sätze 2 und 3“ durch
         die Angabe „der Sätze 3 und 4“ ersetzt
         und nach der Angabe „des Absatzes 3
         Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.

     ee)    In dem bisherigen Satz 5 werden die
            Wörter „der gleichen“ durch das Wort
            „derselben“ und jeweils das Wort
            „von“ durch die Wörter „eines oder
            mehrerer“ ersetzt.

e)   In Absatz 7 wird die Angabe „im Sinne des
     § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestrichen.
f)   Folgender Absatz 9 wird angefügt:
BGBl. 2007, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108
              „(9) Für Beteiligungen von Immobilien-
           Gesellschaften an anderen Immobilien-Ge-
           sellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7
           entsprechend.“

58.    Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
                            „§ 68a
                          Erwerbs-
                   und Veräußerungsverbot

          (1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67
       Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf
       für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö-
       gens nicht erworben werden, wenn er bereits
       im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht.
       Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwes-
       ter- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage-
       gesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft
       erworben werden, an der die Kapitalanlagege-
       sellschaft eine bedeutende Beteiligung entspre-
       chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält.
         (2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit
       Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rech-
       nung eines Immobilien-Sondervermögens ge-

       haltenen Vermögensgegenstand im Sinne des

       Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwer-

       ben oder an ein Unternehmen im Sinne des Ab-

       satzes 1 Satz 2 veräußern.“

58a. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für
     Rechnung des Immobilien-Sondervermögens“
     die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ einge-
     fügt.
59.    § 70 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
             Kapitalanlagegesellschaft“ die Wörter
             „oder die Immobilien-Gesellschaft“ einge-
             fügt.
         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Der aufgrund der Vermögensaufstellun-

             gen ermittelte Wert der Beteiligung an ei-

             ner Immobilien-Gesellschaft ist bei den

             Bewertungen zur laufenden Preisermitt-
             lung zugrunde zu legen.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Der Wert der Beteiligung an einer Im-
         mobilien-Gesellschaft ist durch einen Ab-

         schlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1

         Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach
         den für die Bewertung von Unternehmensbe-
         teiligungen allgemein anerkannten Grundsät-
         zen zu ermitteln, wobei die im Jahresab-
         schluss oder in der Vermögensaufstellung
         der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen
         Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind,
         der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Ka-
         pitalanlagegesellschaft gebildeten Sachver-
         ständigenausschuss festgestellt wurde. Der
         Sachverständigenausschuss bewertet die
         Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
         §§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung
         an der Immobilien-Gesellschaft mindestens
         einmal jährlich.“

      c) Absatz 3 wird aufgehoben.
59a. Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:

      „Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-
      schaften, die Beteiligungen an anderen Immobi-
      lien-Gesellschaften erwerben oder halten.“
60.   § 77 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ei-
        nen oder mehrere Sachverständigenaus-
        schüsse zu bilden. Der Sachverständigenaus-
        schuss ist in den durch dieses Gesetz oder
        die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen
        für die Bewertung von Vermögensgegenstän-
        den zuständig. Der Sachverständigenaus-
        schuss übt seine Tätigkeit unabhängig von
        der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbeson-
        dere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesell-
        schaft nicht an den Sitzungen des Sachver-
        ständigenausschusses teilnehmen.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

           „(1a) Ein Sachverständigenausschuss be-

        steht aus drei Sachverständigen, die als

        Hauptgutachter oder Nebengutachter an der

        Bewertung von Vermögensgegenständen mit-

        wirken. Die Zusammensetzung eines Sach-
        verständigenausschusses und dessen Tätig-
        keit sind von der Kapitalanlagegesellschaft
        durch eine Geschäftsordnung festzulegen,
        deren Muster mit der Bundesanstalt abzu-
        stimmen ist. Die Geschäftsordnung hat min-
        destens zu regeln:
        1. die Berufung und Abberufung von Mitglie-
           dern,

        2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben
           und Beauftragung der Ausschüsse,
        3. dass der Wertermittlung ein geeignetes,
           am jeweiligen Immobilienanlagemarkt an-
           erkanntes Wertermittlungsverfahren oder

           mehrere dieser Verfahren zugrunde zu le-

           gen sind und die Wahl des Verfahrens zu

           begründen ist,

        4. dass dem Sachverständigenausschuss
           von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur

           Bewertung erforderlichen Unterlagen zur
           Verfügung gestellt werden,

        5. die Teilnahme der Sachverständigen an ei-

           ner Objektbesichtigung,

        6. die Gliederung der Bewertungsgutachten
           und
        7. die Beschlussfassung.
        Nach der Geschäftsordnung muss gewähr-
        leistet sein, dass kein Ausschussmitglied
        mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an
        der Bewertung desselben Vermögensgegen-
        standes mitwirkt.“

      c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Mitglieder des Sachverständigen-
        ausschusses werden von der Kapitalanlage-
        gesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt vo-
        raus, dass der Sachverständige unabhängig,
BGBl. 2007, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
        unparteilich und zuverlässig ist sowie ange-
        messene Fachkenntnisse und ausreichende
        praktische Erfahrungen hinsichtlich der von
        ihm zu bewertenden Immobilienart und des
        jeweiligen   regionalen   Immobilienmarktes
        nachweist. Ein Sachverständiger darf für die
        Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer
        Sachverständigenausschüsse nur bis zum
        Ablauf des fünften auf seine erstmalige Be-
        stellung folgenden Kalenderjahres tätig sein.
        Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend
        um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
        1. die Einnahmen des Sachverständigen aus
           seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sach-
           verständigenausschusses oder aus ande-
           ren Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesell-
           schaft in den vier Jahren, die dem letzten
           Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätig-
           keitszeitraums vorausgehen, im Mittel
           30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht
           überschritten haben;

        2. der Sachverständige gegenüber der Kapi-
           talanlagegesellschaft im letzten Jahr des
           gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums
           eine entsprechende Erklärung im Sinne
           der Nummer 1 abgibt.
        Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von
        zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaub-
        ten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt wer-
        den. Als Sachverständiger kann auch ein An-
        gehöriger eines Zusammenschlusses von
        Sachverständigen unabhängig von der
        Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt
        werden, wenn in Bezug auf diesen Angehöri-
        gen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt
        sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen An-
        gehörigen entsprechend. Die Bestellung eines
        Angehörigen eines Zusammenschlusses von
        Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im
        Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des
        Zusammenschlusses sowie durch geeignete
        Organisationsmaßnahmen die Weisungsfrei-
        heit, die Unabhängigkeit und die Unparteilich-
        keit der Sachverständigen sichergestellt und
        Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätig-
        keiten des Zusammenschlusses ausge-
        schlossen sind.“
61.   In § 78 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Ver-
      mögensgegenstände des Sondervermögens“ die
      Wörter „und für künftige erforderliche Instand-
      setzungen nach Absatz 1“ eingefügt.
62.   § 79 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in
        den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1
        Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sonderver-
        mögen gehörenden Immobilien und sonstigen
        Vermögensgegenstände unter Angabe von
        Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und
        Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstands-
        quote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfi-
        nanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nut-
        zungsverträge, des Verkehrswertes oder im
        Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Ne-

        benkosten bei Anschaffung von Vermögens-
        gegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
        und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen
        Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Ab-
        schnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger
        Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnah-
        men und sonstiger wesentlicher Merkmale
        aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im
        Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68
        Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachver-
        ständigenausschuss oder Abschlussprüfer er-
        mittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Ver-
        mögensgegenstände im Sinne des Satzes 2
        ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu
        ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Ka-
        pitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Er-
        werbs eines Vermögensgegenstandes und
        danach nicht länger als zwölf Monate den
        Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes
        anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3
        und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und an-
        zusetzen, wenn nach Auffassung der Kapital-
        anlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt er-
        mittelten Wertes oder des Kaufpreises auf-
        grund von Änderungen wesentlicher Bewer-
        tungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die
        Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entschei-
        dung und die sie tragenden Gründe nachvoll-
        ziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungs-
        nebenkosten sind gesondert anzusetzen und
        über die voraussichtliche Dauer der Zugehö-
        rigkeit des Vermögensgegenstandes zum Im-
        mobilien-Sondervermögen, längstens jedoch
        über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen
        abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegen-
        stand veräußert, sind die Anschaffungsne-
        benkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die
        Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und
        Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In ei-
        ner Anlage zur Vermögensaufstellung sind die
        im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Ver-
        käufe von Immobilien und Beteiligungen an
        Immobilien-Gesellschaften anzugeben.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusätzlich
            sind anzugeben“ durch die Wörter „Bei ei-
            ner Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben
            die Kapitalanlagegesellschaft oder die Im-
            mobilien-Gesellschaft in den Vermögens-
            aufstellungen anzugeben“ ersetzt.
        cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
            „Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für
            die Immobilien und sonstigen Vermögens-
            gegenstände der Immobilien-Gesellschaft
            sind nachrichtlich aufzuführen und beson-
            ders zu kennzeichnen.“
      c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3
         und 4“ gestrichen.

63.   § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 61“ die
         Angabe „und § 64 Abs. 3“ eingefügt und das
         Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110
       b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
          „einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro-
          päischen Union oder in einem Vertragsstaat
          des Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen
          sind, oder festverzinslichen Wertpapieren“
          durch die Wörter „einem organisierten Markt
          im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
          delsgesetzes zum Handel zugelassen oder
          festverzinsliche Wertpapiere sind“ und der
          Punkt am Ende durch ein Komma und das
          Wort „und“ ersetzt.
       c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften

              oder vergleichbare Anteile ausländischer
              juristischer Personen, die an einem der in

              § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
              Märkte zugelassen oder in diesen einbe-
              zogen sind, soweit der Wert dieser Aktien
              oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent
              des Wertes des Sondervermögens nicht
              überschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1
              der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kri-
              terien erfüllt sind.“
64.    Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a bis 80d

       eingefügt:
                             „§ 80a
                        Kreditaufnahme

          Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbescha-
       det des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der
       Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent
       des Verkehrswertes der im Sondervermögen be-
       findlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn
       dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,
       die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen
       Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingun-
       gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
       die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht über-
       schritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzie-
       rung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach
       Maßgabe des § 53 zulässig.

                             § 80b

                      Risikomanagement
          (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei
       der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermö-
       gens ein geeignetes Risikomanagementsystem
       anwenden. Das System hat die Identifizierung,
       Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämt-
       licher damit verbundener Risiken, wie insbeson-
       dere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Wäh-
       rungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, opera-
       tioneller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzu-
       stellen. Darüber hinaus muss

       1. die Konzentration von Risiken anhand eines
          Limitsystems begrenzt werden,
       2. ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken
          vorgehalten werden, das der Kapitalanlagege-
          sellschaft die frühzeitige Einleitung von erfor-
          derlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht,
       3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an
          sich ändernde Bedingungen angepasst sowie

   zumindest jährlich einer Überprüfung unterzo-
   gen werden,
4. ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikore-
   port der Geschäftsleitung in angemessenen
   Zeitabständen, mindestens vierteljährlich,
   vorgelegt werden,

5. mindestens vierteljährlich ein      geeigneter
   Stresstest durchgeführt werden.
   (2) Das Risikomanagement ist einer von der
Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf
Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle
innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu über-
tragen. Das Risikomanagement ist ausführlich

und nachvollziehbar zu dokumentieren.

                      § 80c

          Sonderregelungen für die
     Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
  (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Aus-
gabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,
wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach
den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts
oder der Vertragsbedingungen droht.

   (2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-
Sondervermögen können abweichend von § 37
Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An-
teilen nur einmal monatlich zu einem in den Ver-
tragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt,
wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile
die Summe der Werte der zurückgegebenen An-
teile einen in den Vertragsbedingungen bestimm-
ten Betrag überschreitet. In den Fällen des Sat-
zes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorse-
hen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine
unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung
gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter
Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss,
die mindestens einen Monat betragen muss
und höchstens zwölf Monate betragen darf;
§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

                      § 80d

         Angaben im Verkaufsprospekt
        und in den Vertragsbedingungen
   (1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1
Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthal-
ten:

1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-
   gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-
   chend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-
   gesellschaft die Rücknahme von Anteilen und
   die Auszahlung des Anteilwertes nur monat-
   lich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der
   Rückgabe der Anteile die Summe der Werte
   der zurückgegebenen Anteile den in den Ver-
   tragsbedingungen bestimmten Betrag über-
   schreitet sowie
2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
   Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus
   dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
   Rückgabe der Anteile.
BGBl. 2007, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111
         (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in
      die Vertragsbedingungen aufzunehmen.“
65.   § 82 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „oder nur unwesentlich“ wer-
            den gestrichen.

        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Werden durch ein einheitliches Rechts-
            geschäft zwei oder mehr der in Satz 1 ge-
            nannten Vermögensgegenstände an den-
            selben Erwerber veräußert, so ist hierbei
            auf die insgesamt vereinbarte Gegenleis-
            tung abzustellen. In den Fällen des Sat-
            zes 2 darf die Gegenleistung die Summe
            der Wertansätze für die veräußerten Ver-
            mögensgegenstände um nicht mehr als
            5 Prozent unterschreiten, wenn dies den
            Interessen der Anleger nicht zuwider-
            läuft.“

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht oder nur
         unwesentlich“ durch die Wörter „um nicht
         mehr als 5 Prozent“ ersetzt.
      c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 67
         Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68a Abs. 1
         Satz 1“ ersetzt.
66.   Die §§ 84 und 85 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 84
             Zulässige Vermögensgegenstände

        (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-
      nung eines Gemischten Sondervermögens nur
      erwerben:

      1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der

         §§ 47 bis 52,
      2. Anteile an

        a) Publikums-Sondervermögen nach Maß-
           gabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86
           sowie Anteile an vergleichbaren ausländi-
           schen Investmentvermögen,

        b) Publikums-Sondervermögen nach Maß-
           gabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an
           vergleichbaren ausländischen Investment-
           vermögen,
        c) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

           nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile

           an vergleichbaren ausländischen Invest-

           mentvermögen,
      3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften,

        a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 ver-
           gleichbare Anlageform vorsieht, sowie An-
           teile an vergleichbaren ausländischen In-

           vestmentvermögen,
        b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k
           vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie
           Anteile an vergleichbaren ausländischen
           Investmentvermögen,
        c) deren Satzung eine dem § 112 vergleich-
           bare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
           vergleichbaren ausländischen Investment-
           vermögen.

         (2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
      sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a
      dürfen nur erworben werden, soweit das Publi-
      kums-Sondervermögen oder die Investmentakti-
      engesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbe-
      dingungen oder der Satzung insgesamt zu
      höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermö-
      gens in Anteile an anderen Investmentvermögen

      anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
      stabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3
      Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden,
      soweit das Publikums-Sondervermögen oder die
      Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach
      den Vertragsbedingungen oder der Satzung
      nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen
      anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
      Anteile an anderen inländischen oder ausländi-
      schen Investmentvermögen im Sinne des § 80
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.

        (3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den
      Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung
      des Gemischten Sondervermögens Anteile nach
      Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien
      nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwer-
      ben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3,
      § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entspre-
      chend.

                            § 85

                       Anlagegrenzen

         Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen
      nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie
      in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
      und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wer-

      tes des Sondervermögens anlegen.“

67.   § 88 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
      Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,
      Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn
      sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sonderver-
      mögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397
      Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach
      Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf
      höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvor-
      sorge-Sondervermögens betragen.“

68.   In § 89 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3

      Nr. 7“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 4 Nr. 7“ er-

      setzt.

69.   Nach § 90 werden folgende Abschnitte 6 und 7
      eingefügt:

                        „Abschnitt 6

               Infrastruktur-Sondervermögen

                            § 90a

               Infrastruktur-Sondervermögen
         Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-
      vermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f fin-
      den die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit ent-
      sprechende Anwendung, als sich aus den nach-
      folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
BGBl. 2007, Seite 3112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3112
                            § 90b
                       Zulässige
           Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen

          (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
       Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
       1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,
       2. Immobilien,
       3. Wertpapiere,
       4. Geldmarktinstrumente,

       5. Bankguthaben,
       6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 50,
          wenn die Investmentvermögen, an denen An-
          teile gehalten werden, ausschließlich in Bank-
          guthaben und Geldmarktinstrumenten ange-
          legt sind, und

       7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
          Absatzes 8.

          (2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
       ten dürfen erst nach Abschluss der Errichtung
       oder Sanierung der Anlagen in der Betreiber-
       phase und nur dann erworben werden, wenn zu-
       vor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im
       Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Han-
       delsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2
       gilt entsprechend.
          (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
       zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des
       Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be-
       teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80
       Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
       übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des
       Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in
       einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt
       sind.
          (4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-
       Sondervermögen nur dann erworben werden,
       wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
       dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb
       von Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die
       Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,
       dass in diesen Immobilien und Rechten nicht
       mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruk-
       tur-Sondervermögens angelegt werden.
          (5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
       zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des
       Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be-
       teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Im-
       mobilien und Nießbrauchrechten an Grundstü-
       cken mindestens 60 Prozent des Wertes des
       Sondervermögens beträgt.
         (6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
       zustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des
       Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in
       Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5
       und 6 angelegt werden.
          (7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-
       zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des
       Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Ver-
       mögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6
       mindestens 10 Prozent des Wertes des Sonder-
       vermögens beträgt.

   (8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand
haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra-
struktur-Sondervermögen gehaltenen Vermö-
gensgegenständen gegen einen Wertverlust ge-
tätigt werden.

                     § 90c
                   Anlaufzeit
  Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlage-
grenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermö-
gen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach
Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der
Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1
kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein
Jahr verlängert werden, wenn Umstände außer-
halb des Verantwortungsbereiches der Kapital-
anlagegesellschaft eine Verlängerung rechtferti-
gen.

                     § 90d

         Ermittlung des Anteilwertes,
     Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
   (1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruk-
tur-Sondervermögen können abweichend von
§ 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil-
wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und
Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,
jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch
gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum
Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
   (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Vertragsbedingungen von Infra-
struktur-Sondervermögen vorsehen müssen,
dass die Rücknahme von Anteilen nur zu be-
stimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchs-
tens einmal halbjährlich und mindestens einmal
jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist
nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklä-
rung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zuläs-
sig, die zwischen einem und 24 Monaten betra-
gen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
   (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anle-
ger die Auszahlung seines Anteils an dem Infra-
struktur-Sondervermögen an einem Rücknahme-
termin nur verlangen, wenn der Wert der zurück-
gegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs
der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million
Euro nicht überschreitet.

                     § 90e
         Angaben im Verkaufsprospekt
        und in den Vertragsbedingungen
   (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infra-
struktur-Sondervermögen nach Maßgabe des
§ 90a verwalten, haben dem Publikum abwei-
chend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für
das Sondervermögen lediglich einen ausführli-
chen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedin-
gungen zugänglich zu machen.
   (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich
folgende Angaben enthalten:
BGBl. 2007, Seite 3113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3113
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merk-
   male von ÖPP-Projektgesellschaften;
2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die
   für das Sondervermögen erworben werden
   dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie
   ausgewählt werden;
3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-
   Projektgesellschaften, die nicht zum Handel
   an einer Börse zugelassen oder in einen an-
   deren organisierten Markt einbezogen sind,
   angelegt werden darf;

4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-
   gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-
   chend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-
   gesellschaft die Rücknahme von Anteilen und
   die Auszahlung des Anteilwertes nur zu be-
   stimmten Terminen verlangen kann;
5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-
   gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-
   chend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4
   von der Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
   nahme von Anteilen und die Auszahlung des
   Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der
   Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeit-
   punkt des Zugangs der Rückgabeerklärung
   den Betrag von 1 Million Euro nicht über-
   schreitet;
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
   Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus
   dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
   Rückgabe der Anteile;
7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteil-
   wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe-
   und Rücknahmepreises nur zu bestimmten
   Terminen, jedoch mindestens einmal monat-
   lich erfolgen kann und dass in diesen Fällen
   die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der
   Anteilwertermittlung erfolgt.
  (3) Die Vertragsbedingungen müssen neben
den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zu-
sätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
und 6 enthalten.

                     § 90f
           Anforderungen an die für
    Anlageentscheidungen verantwortlichen
  Personen von Infrastruktur-Sondervermögen

   Personen, die für die Anlageentscheidungen
von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a
verantwortlich sind, müssen neben der allgemei-
nen fachlichen Eignung für die Durchführung von
Investmentgeschäften ausreichendes Erfah-
rungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öf-
fentlich Privater Partnerschaften haben.

                  Abschnitt 7
           Sonstige Sondervermögen

                     § 90g

           Sonstige Sondervermögen
  Auf die Verwaltung von Sonstigen Sonderver-
mögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden

die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwen-
dung, als sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
ten nichts anderes ergibt.

                     § 90h
       Zulässige Vermögensgegenstände,
        Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
  (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
   §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbe-
   schränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen
   ist,

2. Anteile an Investmentvermögen nach Maß-
   gabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,
3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der
   Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt wer-
   den kann,
4. Edelmetalle,

5. unverbriefte Darlehensforderungen.
  (2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach
den Vertragsbedingungen gestattet, für Rech-
nung des Sonstigen Sondervermögens Anteile
an Sonstigen Sondervermögen und Investment-
vermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 so-
wie an entsprechenden ausländischen Invest-
mentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3
und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und
§ 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
   (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in An-
teile an Sonstigen Sondervermögen und Sonder-
vermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maß-
gabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden
ausländischen Investmentvermögen nur bis zu
30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
anlegen.
  (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Ver-
mögensgegenstände im Sinne des § 52 und in
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum
Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu
20 Prozent des Wertes des Sondervermögens
anlegen. In Beteiligungen desselben Unterneh-
mens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis
zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens
anlegen.

   (5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-
cherstellen, dass der Anteil der für Rechnung
des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen
Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darle-
hensforderungen 30 Prozent des Wertes des
Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im
Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze
nicht angerechnet.
   (6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfris-
tige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent
des Wertes des Sondervermögens und nur auf-
nehmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf-
nahme marktüblich sind und dies in den Ver-
tragsbedingungen vorgesehen ist.
BGBl. 2007, Seite 3114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3114
          (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die
       Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Insti-
       tuten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu
       75 Prozent des Wertes des Sondervermögens
       erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des
       Satzes 1 sind Unternehmen,
       1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in
          ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von
          Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge-
          lassen sind und nach international anerkann-
          ten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

       2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-
          darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer
          für deren unternehmerische Zwecke darstellt,

       3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensneh-
          mer die an einen einzelnen Darlehensnehmer
          hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von
          insgesamt 5 000 Euro nicht überschreiten,
       4. bei denen die Summe der insgesamt vergebe-
          nen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millio-
          nen Euro nicht unterschreitet und
       5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals
          und der Stimmrechte von einer
         a) multilateralen Entwicklungsbank oder

         b) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein
            oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Orga-
            nisation für wirtschaftliche Zusammenar-
            beit und Entwicklung oder deren Teilstaa-
            ten mehrheitlich beteiligt sind,
         gehalten werden.
       Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte
       Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-In-
       stituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des
       Sondervermögens erwerben.
          (8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von
       den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Ge-
       brauch, darf sie für Rechnung des Sondervermö-
       gens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikro-
       finanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2
       begeben werden, ohne dass die Erwerbsbe-
       schränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
       und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf

       in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu

       15 Prozent des Wertes des Sondervermögens

       anlegen.
         (9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die
       Personen, die für die Anlageentscheidungen bei
       dem Sondervermögen verantwortlich sind, ne-
       ben der allgemeinen fachlichen Eignung für die
       Durchführung von Investmentgeschäften ausrei-
       chendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in
       Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.

                             § 90i
                Sonderregelungen für die
           Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

          (1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen
       Sondervermögen können abweichend von § 37
       Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An-
       teilen höchstens einmal halbjährlich und mindes-
       tens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbe-
       dingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum

Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe
der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in
den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag
überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen
die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die
Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufli-
che schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber
der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung
einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindes-
tens einen Monat betragen muss und höchstens
zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.

   (2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die
Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vor-
sehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und
die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknah-
mepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch
mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von
der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht,
ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der
Anteilwertermittlung zulässig.
   (3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37
Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass
die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal
halbjährlich und mindestens einmal jährlich er-
folgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch
eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter
Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwi-
schen einem und 24 Monaten betragen muss;
§ 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

                      § 90j
         Angaben im Verkaufsprospekt
        und in den Vertragsbedingungen
   (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige
Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g ver-
walten, haben dem Publikum abweichend von
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonderver-
mögen lediglich einen ausführlichen Verkaufs-
prospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng-
lich zu machen.

   (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss

alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 so-

wie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. ob und in welchem Umfang in Vermögensge-
   genstände im Sinne des § 52, in Beteiligun-
   gen an Unternehmen, die nicht zum Handel
   an einer Börse zugelassen oder in einen orga-
   nisierten Markt einbezogen sind, in Edelme-
   talle, Derivate und unverbrieften Darlehensfor-
   derungen angelegt werden darf;
2. eine Beschreibung der wesentlichen Merk-
   male der für das Sondervermögen erwerbba-
   ren Beteiligungen an Unternehmen und unver-
   brieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite auf-
   genommen werden dürfen, verbunden mit ei-
   ner Erläuterung der Risiken, die damit verbun-
   den sein können;
4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in
   welchem Umfang von den dort genannten
BGBl. 2007, Seite 3115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3115
        Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird
        und eine Erläuterung der damit verbundenen
        Risiken sowie eine Beschreibung der wesent-
        lichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und
        nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt
        werden;

      5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrückli-

         chen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-

         weis, dass der Anleger abweichend von § 37
         Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die
         Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung
         des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen
         verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der
         Rückgabe der Anteile die Summe der Werte
         der zurückgegebenen Anteile den in den Ver-
         tragsbedingungen bestimmten Betrag über-
         schreitet;
      6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis,
         dass die Ermittlung des Anteilwertes und die
         Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahme-
         preises nur zu bestimmten Terminen, jedoch
         mindestens einmal monatlich erfolgen kann
         und dass in diesen Fällen die Ausgabe von
         Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermitt-
         lung erfolgt;

      7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrück-
         lichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-
         weis, dass der Anleger abweichend von § 37
         Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die
         Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung
         des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen
         verlangen kann;
      8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
         Rücknahme und Auszahlung von Anteilen
         aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
         Rückgabe der Anteile.

        (3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen
      Sondervermögens müssen alle Angaben nach
      § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben
      enthalten:
      1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen,
         Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderun-
         gen, die für das Sondervermögen erworben
         werden dürfen;

      2. in welchem Umfang die zulässigen Vermö-
         gensgegenstände erworben werden dürfen;
      3. den Anteil des Sondervermögens, der min-
         destens in Bankguthaben, Geldmarktinstru-
         menten oder anderen liquiden Mitteln gehal-
         ten werden muss;

      4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
         Rücknahme und Auszahlung von Anteilen
         aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
         Rückgabe der Anteile.

                           § 90k

                    Risikomanagement

        § 80b ist entsprechend anzuwenden.“
70.   Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 8.

71.   § 91 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird aufgehoben.

      b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „30 bis 86“
         die Angabe „ ,90a bis 90k“ und nach den
         Wörtern „soweit sich aus“ die Angabe „Ab-
         satz 3 und 4 und“ eingefügt.
      c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

              „(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei

           Spezial-Sondervermögen von den §§ 46

           bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn

           1. die Anleger zustimmen,
           2. für das entsprechende Spezial-Sonderver-
              mögen nur die gesetzlich zulässigen Ver-
              mögensgegenstände erworben werden;
              abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dür-
              fen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesell-
              schaften jedoch auch vor Beginn der Be-
              treiberphase erworben werden, und
           3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3
              sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4
              Satz 1 für die dort genannten Vermögens-
              gegenstände unberührt bleiben.

              (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ab-
           weichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für
           Rechnung eines Spezial-Sondervermögens
           kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Pro-
           zent des Wertes des Sondervermögens auf-
           nehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kre-
           dite zu Lasten der im Sondervermögen be-
           findlichen Immobilien aufgenommen werden.“

72.   § 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „und der Deut-
         schen Bundesbank“ gestrichen.
      b) Satz 3 wird aufgehoben.

73.   § 94 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes
           Spezial-Sondervermögen für den Schluss ei-
           nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresbe-
           richt zu erstellen, der mindestens die in § 44
           Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben
           enthält. Die Erstellung von Halbjahresberich-
           ten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
           Zwischen- und Auflösungsberichte müssen
           den Anforderungen an einen Jahresbericht
           nach Satz 1 entsprechen.“
      b) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe
         „Halbjahres-,“ und die Wörter „und der Deut-
         schen Bundesbank“ gestrichen.

      c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

74.   § 95 wird wie folgt geändert:
      a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
                fügt:

                „Die Auswahl sowie jeder Wechsel der

                Depotbank für Spezial-Sondervermögen
                unterliegt nicht der Genehmigungs-
                pflicht der Bundesanstalt, wenn eine
                Depotbank ausgewählt wird, die von
                der Bundesanstalt auf Antrag der Kapi-
                talanlagegesellschaft als Depotbank für
BGBl. 2007, Seite 3116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3116
                 Spezial-Sondervermögen allgemein an-
                 erkannt worden ist.“
             bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt ge-
                 fasst:
                 „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die
                 Auswahl einer Depotbank für Spezial-
                 Sondervermögen in Form von Immobi-
                 lien-Sondervermögen, in Form von Son-
                 dervermögen mit zusätzlichen Risiken
                 nach § 112 und in Form von Dach-Son-
                 dervermögen mit zusätzlichen Risiken
                 nach § 113.“
       a1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

             „Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein
             Spezial-Sondervermögen vereinbart wer-
             den, dass die Rücknahme von Anteilen nur
             zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch
             mindestens einmal innerhalb von zwei Jah-
             ren erfolgt.“
       b)    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

               „(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maß-
             gabe anzuwenden, dass die Einhaltung der
             Kündigungsfrist und die Bekanntmachung
             der Kündigung im elektronischen Bundes-
             anzeiger und im Jahresbericht nicht erfor-
             derlich sind.“
       c)    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
             gefügt:
                „(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf
             abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung
             eines Spezial-Sondervermögens Anteile an
             anderen inländischen Spezial-Sonderver-
             mögen erwerben.“

       d)    In Absatz 6 wird die Angabe „§ 80 Abs. 1
             Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Satz 1
             und 2“ ersetzt.

       d1) In Absatz 7 wird nach der Angabe „3“ die
           Angabe „ , Satz 2 und 3“ eingefügt.
       e)    Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
             und 9 angefügt:
                „(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3
             bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spe-
             zial-Sondervermögen keine Anwendung.
                (9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen
             nicht anzuwenden.“

75.    § 96 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch
          folgende Sätze ersetzt:
            „Die Aktien einer Investmentaktiengesell-
            schaft bestehen aus Unternehmensaktien
            und Anlageaktien; eine Investmentaktienge-
            sellschaft, die als Spezial-Investmentaktien-
            gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2
            errichtet wurde, kann auf die Begebung von
            Anlageaktien verzichten. Die Aktien der In-
            vestmentaktiengesellschaft lauten auf keinen
            Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien be-
            geben werden und am Vermögen der Invest-
            mentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital)
            in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei
            denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt

   in der Satzung auch eine Beteiligung nach
   Bruchteilen zu.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
   bis 1d eingefügt:
      „(1a) Die Satzung der Investmentaktienge-
   sellschaft muss die Bestimmung enthalten,
   dass der Betrag des Gesellschaftskapitals
   dem Wert des Gesellschaftsvermögens ent-
   spricht. Der Wert des Gesellschaftsvermö-
   gens entspricht der Summe der jeweiligen
   Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-
   gen gehörenden Vermögensgegenstände ab-
   züglich der aufgenommenen Kredite und
   sonstigen Verbindlichkeiten.

      (1b) Die Personen, die die Investmentakti-
   engesellschaft unter Leistung der erforderli-
   chen Einlagen gründen, müssen die Unter-
   nehmensaktien übernehmen. Nach der Grün-
   dung können weitere Personen gegen Leis-
   tung von Einlagen und Übernahme von Unter-
   nehmensaktien beteiligt werden. Die Unter-
   nehmensaktien müssen auf Namen lauten.
   Die Unternehmensaktionäre sind zur Teil-
   nahme an der Hauptversammlung der Invest-
   mentaktiengesellschaft berechtigt und haben
   ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unter-
   nehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Er-
   werber sämtliche Rechte und Pflichten aus
   diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmens-
   aktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person
   sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei
   denn, die Investmentaktiengesellschaft ist
   eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im
   Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

      (1c) Anlageaktien können erst nach Eintra-
   gung der Investmentaktiengesellschaft in das
   Handelsregister begeben werden. Sie berech-
   tigen nicht zur Teilnahme an der Hauptver-
   sammlung der Investmentaktiengesellschaft
   und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn,
   die Satzung der Investmentaktiengesellschaft
   sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien
   findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine
   Anwendung.
      (1d) Zusätzlich zur Satzung kann die In-
   vestmentaktiengesellschaft Anlagebedingun-
   gen erstellen, die mindestens die Angaben
   nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anla-
   gebedingungen sind nicht Bestandteil der
   Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht
   erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen
   einer Genehmigung durch die Bundesanstalt;
   § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97
   Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird aufgehoben.
   bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe
       „Vermögensgegenstände nach Maßgabe
       des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9“
       durch die Angabe „Vermögensgegenstän-
       den im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7
       und 9 bis 11“ und das Wort „Anteilinha-
       ber“ durch das Wort „Aktionäre“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3117
      d) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

          „(3) Sofern die Investmentaktiengesell-

        schaft als richtlinienkonforme Investmentakti-

        engesellschaft ausgestaltet werden soll, muss
        deren Satzung abweichend von Absatz 2 zu-
        sätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel
        ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen
        darf.
           (4) Die Investmentaktiengesellschaft kann
        eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwal-
        tungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete
        Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt
        neben der Ausführung der allgemeinen Ver-

        waltungstätigkeit insbesondere auch die An-

        lage und Verwaltung der Mittel der Invest-

        mentaktiengesellschaft. Die Benennung einer

        Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsge-

        sellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht
        als Unternehmensvertrag im Sinne des Akti-
        engesetzes anzusehen.

           (5) Das Anfangskapital der Investmentakti-
        engesellschaft beträgt mindestens 300 000
        Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Ein-
        tragung der Investmentaktiengesellschaft im
        Handelsregister muss das Gesellschaftsver-
        mögen der Investmentaktiengesellschaft den
        Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht ha-
        ben.

           (6) Die Investmentaktiengesellschaft hat
        der Bundesanstalt und den Aktionären das

        Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das

        Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25

        Millionen Euro oder den Betrag von 300 000

        Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den

        Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der

        Überschuldung der Investmentaktiengesell-

        schaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktio-

        nären ist durch den Vorstand eine Hauptver-

        sammlung einzuberufen.“

76.   § 97 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa0) Nach Satz 1 wird der folgende Satz ein-
             gefügt:

              „Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis
              mit Nebenbestimmungen verbinden.“
        aa)   Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-
              dert:

              aaa) In Nummer 3 werden nach dem

                   Wort „haben,“ die Wörter „auch in

                   Bezug auf die Art des Unterneh-
                   mensgegenstandes der Invest-
                   mentaktiengesellschaft,“ angefügt.
              bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                   „4. die Satzung den Anforderun-

                       gen dieses Gesetzes ent-

                       spricht,“.

              ccc) In Nummer 5 wird der Schluss-
                   punkt durch ein Komma ersetzt

                   und das Wort „und“ angefügt.

              ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

              „6. im Falle einer fremdverwalteten
                  Investmentaktiengesellschaft

                  diese eine Kapitalanlagegesell-

                  schaft benannt hat.“

   bb) Folgender Satz wird angefügt:
        „Dem Antragsteller ist binnen sechs Mo-
        naten nach Einreichung eines vollständi-
        gen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaub-
        nis erteilt wird. Die Ablehnung des An-
        trags ist zu begründen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Bei einer Investmentaktiengesell-

   schaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft

   benannt hat (selbstverwaltende Investment-

   aktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versa-

   gen, wenn

   1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger
      Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich
      unter anderem der organisatorische Auf-
      bau und die geplanten internen Kontroll-
      verfahren der Investmentaktiengesellschaft
      ergeben,

   2. enge Verbindungen, die zwischen der In-
      vestmentaktiengesellschaft und anderen
      natürlichen oder juristischen Personen be-
      stehen, die Bundesanstalt bei der ord-
      nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-
      funktionen behindern,

   3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemä-

      ßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen

      durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-

      ten eines Drittlandes, denen eine oder

      mehrere natürliche oder juristische Perso-

      nen unterstehen, zu denen die Investment-

      aktiengesellschaft enge Verbindungen be-

      sitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren

      Anwendung behindert werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Invest-
   mentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb
   eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch
   macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder
   den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-
   laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
   nicht mehr ausübt. Der Verzicht muss gegen-
   über der Bundesanstalt durch Vorlage eines
   Handelsregisterauszuges nachgewiesen wer-
   den, aus dem sich die entsprechende Ände-

   rung des Unternehmensgegenstandes nebst

   Änderung der Firma ergibt.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis
   vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensge-
   setzes insbesondere dann aufheben, wenn

   1. die Investmentaktiengesellschaft die Er-

      laubnis aufgrund falscher Erklärungen oder

      auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten
      hat;

   2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht

      mehr vorliegen oder der Bundesanstalt
      Tatsachen bekannt werden, die eine Versa-
BGBl. 2007, Seite 3118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3118
             gung der Erlaubnis nach Absatz 1a recht-
             fertigen würden;
          3. die Investmentaktiengesellschaft nachhal-
             tig gegen die Bestimmungen dieses Ge-
             setzes verstößt;
          4. wenn das Gesellschaftsvermögen der In-
             vestmentaktiengesellschaft innerhalb von
             sechs Monaten nach der Eintragung der
             Investmentaktiengesellschaft im Handels-
             register nicht mindestens 1,25 Millionen

             Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeit-
             punkt unter diesen Betrag absinkt.
          Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Wi-
          derspruch und Anfechtungsklage haben keine
          aufschiebende Wirkung.“
       e) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
          ersetzt:
             „(4) Für eine Investmentaktiengesellschaft
          in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34
          Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für jedes Teilge-
          sellschaftsvermögen sind Anlagebedingun-
          gen zu erstellen und einzureichen, die den
          Vertragsbedingungen von Teilfonds eines
          Sondervermögens entsprechen. Für jedes
          Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank
          zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe
          Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung
          nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zu-
          lässig ist.
             (5) Die Investmentaktiengesellschaft in
          Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre
          Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für
          die Teilgesellschaftsvermögen besondere An-
          lagebedingungen gelten. In allen Fällen, in de-
          nen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt
          oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt
          werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebe-
          dingungen zu verweisen und sind diese eben-
          falls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu
          stellen.“
77.    § 98 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 98

                      Bezeichnung und

                 Angabe auf Geschäftsbriefen

          (1) Die Firma einer Investmentaktiengesell-

       schaft muss abweichend von § 4 des Aktienge-
       setzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-
       sellschaft“ oder eine allgemein verständliche Ab-
       kürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen
       Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktien-
       gesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Ver-
       änderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben
       werden. Die Firma einer Investmentaktiengesell-
       schaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darü-
       ber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsver-
       mögen“ oder eine allgemein verständliche Ab-
       kürzung dieser Bezeichnungen enthalten.

          (2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit
       Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr le-
       diglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsver-
       mögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzu-
       legen und auf die haftungsrechtliche Trennung
       der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.“

78.   § 99 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die   Investmentaktiengesellschaften
        unterliegen den Vorschriften des Aktiengeset-
        zes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der
        §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290
        des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vor-
        schriften dieses Kapitels nichts anderes er-
        gibt.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird aufgehoben.
        bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-
            dert:
            aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
                 Wörter „§ 2c des Kreditwesengeset-
                 zes ist“ durch die Wörter „Auf In-
                 vestmentaktiengesellschaften     ist
                 § 2a dieses Gesetzes“ ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
                 satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“
                 ersetzt.
        cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktien-
        gesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2,
        § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und
        Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29
        und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
        verordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34,
        36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44
        bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112
        bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1,
        § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie
        die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den
        folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
        den, soweit sich aus den Vorschriften dieses
        Kapitels nichts anderes ergibt:
        1. die Wörter „für Rechnung des Sonderver-
           mögens“ bleiben außer Betracht;
        2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagege-
           sellschaft“ tritt das Wort „Investmentakti-

           engesellschaft“;

        3. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das

           Wort „Aktie“;

        4. an die Stelle des Wortes „Anleger“ tritt das
           Wort „Aktionär“;
        5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-
           gungen“ tritt das Wort „Satzung“ oder,
           wenn es sich um eine Investmentaktienge-
           sellschaft in Form einer Umbrella-Kon-
           struktion handelt, treten an diese Stelle
           die Wörter „Satzung und Anlagebedingun-
           gen“;

        6. an die Stelle des Wortes „Sondervermö-
           gen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-
           gen“;

        7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds“ tritt
           das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;
        8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sonder-
           vermögens“ treten die Wörter „Wert des
BGBl. 2007, Seite 3119 — Originalseite als Abbildung
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           Gesellschaftsvermögens“ oder, wenn es
           sich um eine Investmentaktiengesellschaft
           in Form einer Umbrella-Konstruktion han-
           delt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert
           des Teilgesellschaftsvermögens“.
        Auf die selbstverwaltende Investmentaktien-
        gesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2
        und § 9a entsprechend anzuwenden.“
      d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
         fügt:
           „(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentakti-
        engesellschaft, deren Satzung eine dem
        § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor-
        sieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzu-
        wenden.“
      e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
      f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf
        die Investmentaktiengesellschaft sowie deren
        Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften
        des Umwandlungsgesetzes nicht anwend-
        bar.“

79.   § 100 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 100
                     Sondervorschriften
             für Investmentaktiengesellschaften
            in Form einer Umbrella-Konstruktion
        (1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermö-
      gen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptver-
      sammlung.

         (2) Die haftungs- und vermögensrechtliche
      Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt
      bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form
      einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall
      der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft
      oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsver-
      mögens.

         (3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investment-
      aktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Kon-
      struktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines
      Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an
      dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder
      Bruchteile davon verkörpern.
         (4) Die Satzung der Investmentaktiengesell-
      schaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann
      vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen
      durch Beschluss des Vorstandes und Zustim-
      mung des Aufsichtsrates oder der Depotbank
      aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbe-
      schluss des Vorstandes wird erst sechs Monate
      nach seiner Bekanntgabe im elektronischen
      Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbe-
      schluss ist in den nächsten Jahresbericht oder
      Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick-
      lung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39
      Abs. 1 und 2 entsprechend.

         (5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermö-
      gensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermö-
      gens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen
      der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf
      die Übertragung auf ein oder von einem Sonder-
      vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das

      von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im
      Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird,
      ist § 40 entsprechend anzuwenden.“
80.   Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift zum
      Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 2

            Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot“.
81.   § 101 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 101
              Verbot des öffentlichen Vertriebs
          Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, de-
      ren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare
      Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich ver-
      trieben werden.“
82.   § 102 wird aufgehoben.
83.   § 103 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden nach dem Wort
         „Sacheinlageverbot“ das Komma und die
         Wörter „Ausgabepreis, Inventarwert“ gestri-
         chen.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
            chen.
        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
            „Sacheinlagen sind“ die Wörter „außer in
            den Fällen des § 100 Abs. 5“ eingefügt.
      c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

84.   Nach § 103 wird die Zwischenüberschrift des
      Abschnitts 3 wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 3
                    Kapitalvorschriften“.
85.   § 104 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „Statu-
         tarisches Grundkapital“ durch das Wort „Ge-
         sellschaftskapital“ ersetzt.

      b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Vorstand einer Investmentaktiengesell-
        schaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapi-
        tal wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage-
        aktien gegen Einlagen zu erhöhen.“
      c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Unternehmensaktionäre und Anlageaktio-
        näre haben ein Bezugsrecht entsprechend
        § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre
        jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe
        des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zu-
        steht.“

      d) In Satz 3 wird das Wort „Grundkapital“ durch
         das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.
      e) Satz 4 wird aufgehoben.
86.   § 105 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „rückerwerb-
         bare“ durch die Wörter „Rücknahme von“ er-
         setzt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann
        in den Grenzen eines in der Satzung festzule-
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         genden Mindestkapitals und Höchstkapitals
         nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
         jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurück-
         nehmen.“
       c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Aktionäre können von der Investment-
         aktiengesellschaft verlangen, dass ihnen ge-
         gen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Ge-
         sellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Ver-
         pflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn
         durch die Rücknahme das Gesellschaftsver-
         mögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro
         nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der
         Rücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung
         des Erwerbspreises bei der Rücknahme von
         Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.
         Für die Beschränkung des Rechts der Aktio-
         näre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung

         gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.“

       d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das
         Gesellschaftskapital herabgesetzt.“
       e) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

87.    Nach § 105 wird folgende neue Zwischenüber-
       schrift eingefügt:
                         „Abschnitt 4
               Besondere Vorschriften über die
        Verfassung der Investmentaktiengesellschaft“.
88.    § 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b
       ersetzt:

                            „§ 106
                           Vorstand
          Der Vorstand einer Investmentaktiengesell-
       schaft besteht aus mindestens zwei Personen.
       Er ist verpflichtet,
       1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im aus-
          schließlichen Interesse der Aktionäre und der
          Integrität des Marktes zu handeln,
       2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkennt-
          nis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bes-
          ten Interesse des von ihm verwalteten Vermö-
          gens und der Integrität des Marktes auszu-
          üben, und

       3. sich um die Vermeidung von Interessenkon-
          flikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht
          vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass un-
          vermeidbare Konflikte unter der gebotenen
          Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst
          werden.

       Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner

       Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu
       handeln.

                            § 106a

                         Aufsichtsrat
          Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer
       Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die
       Wahrung der Interessen der Aktionäre gewähr-
       leisten. Für die Zusammensetzung des Auf-
       sichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die

      Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern
      des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unver-
      züglich anzuzeigen.

                           § 106b
                   Geschäftsverbote für
                 Vorstand und Aufsichtsrat
         Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts-
      rats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Ver-
      mögensgegenstände weder an die Investment-
      aktiengesellschaft veräußern noch von dieser er-
      werben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der
      Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglie-
      der des Vorstands und des Aufsichtsrates sind
      davon nicht erfasst.“
89.   Die Zwischenüberschrift zum bisherigen Ab-
      schnitt 4 wird aufgehoben.

90.   Die §§ 107 bis 109 werden aufgehoben.

91.   § 110 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 110

             Jahresabschluss und Lagebericht
         (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebe-
      richt einer Investmentaktiengesellschaft sind die
      Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsge-
      setzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den fol-
      genden Vorschriften nichts anderes ergibt.
         (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.
      Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem
      Sondervermögen vergleichbaren Vermögensge-
      genständen und Schulden bestimmen sich nach
      § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des
      Aktiengesetzes finden keine Anwendung.
        (3) Die Gliederung und der Ausweis von Auf-
      wendungen und Erträgen in der Gewinn- und
      Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1
      Satz 3 Nr. 4.
        (4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44
      Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den
      Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.
         (5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach
      § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten
      einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als
      Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96
      Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzufüh-
      ren.

         (6) § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
      buchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktien-
      gesellschaft den Jahresabschluss und den Lage-
      bericht innerhalb der ersten zwei Monate des
      Geschäftsjahres für das vergangene Geschäfts-

      jahr aufzustellen haben.

         (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
      ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
      stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und
      Darstellung des Jahresabschlusses und des La-
      geberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
      der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
      insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-
      urteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge-
BGBl. 2007, Seite 3121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3121
      sellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium
      der Finanzen kann die Ermächtigung durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“

92.   Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
                          „§ 110a

                      Prüfung des
         Jahresabschlusses und des Lageberichts

         (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss
      und den Lagebericht zu prüfen und über das Er-
      gebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht
      zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb ei-
      nes Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss
      und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vor-
      stand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Bil-
      ligt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und
      den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.

         (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht
      sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der
      Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Auf-
      sichtsrats von der Hauptversammlung gewählt
      und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kre-
      ditwesengesetzes gilt entsprechend mit der
      Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der
      Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3
      gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat
      der Abschlussprüfer in einem besonderen Ver-
      merk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vol-
      lem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzuge-
      ben.

         (3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer
      hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der
      Verwaltung des Vermögens der Investmentakti-
      engesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes
      und die Bestimmungen der Satzung beachtet
      worden sind. Bei der Prüfung hat er insbeson-
      dere festzustellen, ob die Investmentaktienge-
      sellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1
      Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die
      Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren
      Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
      nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung
      hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht ge-
      sondert wiederzugeben.
         (4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in
      Form einer Umbrella-Konstruktion darf der be-
      sondere Vermerk für die Investmentaktiengesell-
      schaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne
      Teilgesellschaftsvermögen der besondere Ver-
      merk erteilt worden ist.

         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
      ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
      stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und
      Darstellung des Jahresabschlusses und des La-
      geberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
      der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
      insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-
      urteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge-
      sellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium
      der Finanzen kann die Ermächtigung durch

      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
      desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“
93.   § 111 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 111
                     Halbjahresbericht,
               Liquidationsrechnungslegung

         (1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft
      zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts
      nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
      pflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwen-
      dung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichter-
      stattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu er-
      folgen.
         (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der
      Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entspre-
      chend anzuwenden.

        (3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-
      satzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.“
94.   Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

                          „§ 111a
                 Offenlegung und Vorlage
            von Berichten bei der Bundesanstalt
        (1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses
      und des Lageberichts erfolgt spätestens drei
      Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach
      Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-
      schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
      Buchs des Handelsgesetzbuchs.

         (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts
      erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapier-
      handelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist un-
      verzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu
      veröffentlichen.
        (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2
      müssen dem Publikum an den im Verkaufspros-
      pekt angegebenen Stellen zugänglich sein.

        (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der
      Bundesanstalt den Jahresabschluss und den La-
      gebericht unverzüglich nach der Feststellung
      und den Halbjahresbericht unverzüglich nach
      der Erstellung einzureichen.“
95.   § 112 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 7 bis 9“
            durch die Angabe „ , 7, 10 und 11“ er-
            setzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Satz 1“
            gestrichen.

      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „§ 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf
        diese Sondervermögen keine Anwendung.“

      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Abweichend von den Vorschriften der
        §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermö-
        gensgegenstände auch von einem Prime Bro-
        ker wahrgenommen werden, wenn der Prime
        Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
        Europäischen Union oder einem anderen Ver-
        tragsstaat des Abkommens über den Europä-
        ischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat,
BGBl. 2007, Seite 3122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3122
         der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirt-
         schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
         ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen
         öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine
         angemessene Bonität verfügt. Der Prime Bro-
         ker kann entweder unmittelbar durch die Ka-
         pitalanlagegesellschaft oder durch die Depot-
         bank bestellt werden. Wird die Verwahrung
         der Vermögensgegenstände von einem Prime
         Broker wahrgenommen, finden die §§ 20
         bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wech-
         sel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt
         unverzüglich anzuzeigen.“

       d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
          Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
          strichen und nach Satz 2 folgender Satz an-
          gefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen
          kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
          nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
          die Bundesanstalt übertragen.“
96.    § 113 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
          „Leverage“ die Wörter „mit Ausnahme von
          Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53“
          und nach dem Wort „Sondervermögen“ die
          Wörter „mit zusätzlichen Risiken“ eingefügt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“

          durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort

          „Geldmarktinstrumente“ die Wörter „und in

          Anteilen an Investmentvermögen im Sinne

          des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben

          und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen,

          sowie in Anteilen an entsprechenden auslän-

          dischen Investmentvermögen“ eingefügt.

       c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „deren
          Vermögensgegenstände von einer Depot-
          bank“ die Wörter „oder einem Prime Broker“
          eingefügt.

       d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter
          „einer vergleichbaren Einrichtung“ durch die
          Wörter „vergleichbaren Einrichtungen“ er-
          setzt.
97.    In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90“ durch
       die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k“ und
       das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“
       ersetzt.
98.    § 116 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 2 wird das Wort „Rücknahmetermin“
          durch die Wörter „jeweiligen Rücknahmeter-
          min, zu dem auch die Ermittlung des Anteil-
          wertes erfolgt,“ ergänzt.
       b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Zahlung des Rücknahmepreises muss
         unverzüglich nach dem Rücknahmetermin er-
         folgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach
         diesem Tag.“

       c) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im
          Namen des Anlegers“ gestrichen.

99.    § 117 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         „Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer
         Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2
         Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.“
       b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

            „(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Ab-
         satz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätz-
         lichen Risiken entsprechend Anwendung.
         Wird die Verwahrung der Vermögensgegen-
         stände dieser Sondervermögen auf einen
         Prime Broker übertragen, muss der Warnhin-
         weis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden:
         „Die Vermögensgegenstände dieses Invest-
         mentfonds werden ganz oder teilweise nicht
         von einer Depotbank verwahrt.“ Hat der Prime
         Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbe-
         reichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufs-
         prospekt drucktechnisch hervorgehoben auf
         diese Tatsache hingewiesen werden, verbun-
         den mit dem Hinweis, dass der Prime Broker
         nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bun-
         desanstalt untersteht.“
100.   § 118 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
          Satz 2 werden nach dem Wort „Bankgutha-
          ben“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
          setzt, nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-
          ten“ die Wörter „und in Anteilen an Invest-

          mentvermögen und ausländischen Invest-

          mentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1“ ein-

          gefügt, der Punkt am Ende durch das Wort

          „und“ ersetzt und folgender Halbsatz ange-

          fügt: „ob die Vermögensgegenstände eines

          Zielfonds bei einer Depotbank oder einem

          Prime Broker verwahrt werden.“

       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

           „(2) Die Vertragsbedingungen von Kapital-
         anlagegesellschaften, die Sondervermögen
         nach § 112 verwalten sowie von Investment-
         aktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren
         Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare
         Anlageform vorsieht, müssen Angaben darü-
         ber enthalten, ob die Vermögensgegenstände
         bei einer Depotbank oder einem Prime Broker
         verwahrt werden.“
101.   In § 119 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhö-
       rung der Deutschen Bundesbank“ gestrichen
       und nach dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter
       „und Verwendung“ eingefügt.

102.   § 120 wird wie folgt geändert:
       a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Son-
          dervermögen“ durch die Angabe „Sonderver-
          mögen nach den §§ 112 und 113“ ersetzt.
       b) In Satz 1 wird die Angabe „Dach-Sonderver-
          mögen nach § 113“ durch die Angabe „Son-
          dervermögen nach den §§ 112 und 113“ er-
          setzt.

103.   § 121 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb
         eines Anteils Interessierten der vereinfachte

         Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesell-
         schaft oder der ausländischen Investmentge-
BGBl. 2007, Seite 3123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3123
  sellschaft in der geltenden Fassung kostenlos
  und unaufgefordert anzubieten. Darüber hi-
  naus ist dem am Erwerb eines Anteils Interes-
  sierten und dem Anleger der ausführliche Ver-
  kaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte
  Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen
  kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit
  ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht er-
  stellt werden darf, sind die in Satz 2 genann-
  ten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils
  Interessierten vor Vertragsabschluss kosten-     104.
  los und unaufgefordert anzubieten. Dem aus-
  führlichen Verkaufsprospekt sind die Vertrags-
  bedingungen oder die Satzung beizufügen, es
  sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt
  enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb ei-
  nes Anteils Interessierte oder der Anleger
  diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1,
  2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunter-
  lagen) können in Papierform erstellt oder auf
  einem dauerhaften Datenträger, zu dem der
  am Erwerb eines Anteils Interessierte und
  der Anleger Zugang haben, gespeichert wer-
  den; der am Erwerb eines Anteils Interessierte
  und der Anleger können jederzeit verlangen,
  die Verkaufsunterlagen in Papierform zu er-
  halten. Der am Erwerb eines Anteils Interes-
  sierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungs-
  bereich des Gesetzes und auf welche Weise
  er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten
  kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durch-
  schrift des Antrags auf Vertragsabschluss
  auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu
  übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe
  des Ausgabeaufschlags und des Rücknahme-
  abschlags und eine Belehrung über das Recht
  des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthal-
  ten müssen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden das Wort „Anleger“
      durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils
      Interessierten“, die Wörter „sind abwei-
      chend von Absatz 1 dem Erwerber“ durch
      die Wörter „sind ihm abweichend von Ab-      105.
      satz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an

      einem Sondervermögen mit zusätzlichen

      Risiken oder“, vor dem Wort „hinsichtlich“

      das Wort „die“ durch das Wort „das“, das

      Wort „unterliegen“ durch das Wort „unter-
      liegt“ und die Angabe „§ 113 Abs. 1 und 2“
      durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 oder
      § 113 Abs. 1 und 2“ ersetzt und die Wör-
      ter „vor Vertragsschluss“ gestrichen.

  bb) In Satz 3 wird das Wort „Anleger“ durch
      die Wörter „am Erwerb eines Anteils Inte-    106.
      ressierte“ ersetzt und nach der Angabe
      „§ 117 Abs. 2“ die Angabe „und 3“ einge-
      fügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
    „(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf
  den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Fi-

  nanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1
  Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Er-
  folgt im Rahmen eines Investment-Sparplans
  der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Ab-
  stand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen
  Erwerb Anwendung.“
e) In Absatz 4 wird das Wort „Anleger“ durch die
   Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessier-
   ten“ ersetzt.

§ 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Art und
      Weise“ durch die Wörter „Umfang, Inhalt
      und Zeitpunkte“ ersetzt.

  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Investmentgesellschaft hat die in
      Satz 1 bezeichneten Unterlagen und An-
      gaben mit Ausnahme der Ausgabe- und
      Rücknahmepreise jeweils unverzüglich
      nach deren erster Verwendung in ihrem
      Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersen-
      den.“
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
   angefügt:

  „4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Er-
      gänzungen der Vertragsbedingungen und
      der Satzung sowie weitere wichtige Infor-
      mationen, die die Ausgabe und Rück-
      nahme der Anteile betreffen, im elektro-
      nischen Bundesanzeiger und darüber hi-
      naus entweder in einer hinreichend ver-
      breiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
      mit Erscheinungsort im Geltungsbereich
      dieses Gesetzes oder in einem im Ver-
      kaufsprospekt      bezeichneten  elektro-
      nischen Informationsmedium.“

c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter
   „oder den an einem organisierten Markt, der
   die wesentlichen Anforderungen an geregelte
   Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/ EG
   erfüllt,“ eingefügt.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Für ausländi-

   sche Investmentanteile, die keine EG-Invest-

   mentanteile sind, sind darüber hinaus“ durch

   die Wörter „Darüber hinaus sind“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Soweit es sich um EG-Investmentanteile
   handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche
   des Anlegers aus Prospekthaftung nach
   § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich.“

§ 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-
   sche“ gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentli-
  chen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
  nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische
  Investmentgesellschaft die Absicht, diese
BGBl. 2007, Seite 3124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3124
         ausländischen Investmentanteile im Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu
         vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit
         dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen
         ist.“
107.   In § 125 wird das Semikolon durch einen Punkt
       ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
108.   § 126 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-
          fügt:

         „Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4
         Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
         chend.“

       b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absendung

             des Widerrufs“ durch die Wörter „Absen-

             dung der Widerrufserklärung“ ersetzt.
         bb) Satz 2 wird aufgehoben.

         cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden
             durch folgende Sätze ersetzt:

             „Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen,
             wenn die Durchschrift des Antrags auf
             Vertragsabschluss dem Käufer ausgehän-
             digt oder ihm eine Kaufabrechnung über-
             sandt worden ist und darin eine Belehrung
             über das Widerrufsrecht enthalten ist, die
             den Anforderungen des § 355 Abs. 2
             Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
             nügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 strei-
             tig, trifft die Beweislast den Verkäufer.“
109.   § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird aufgehoben.
       b) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
          „sind“ die Wörter „für inländische Investment-
          vermögen“ und nach dem Wort „ausschließ-
          lich“ das Wort „die“ eingefügt.

110.   § 128 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
             chen.

         bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Deut-

             schen Bundesbank sowie“ gestrichen.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
111.   In § 129 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
       ter „Art und Weise“ durch die Wörter „Umfang,
       Inhalt und Zeitpunkte“ ersetzt.

111a. § 130 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

112.   In § 131 Satz 3 werden nach den Wörtern „aus-

       führlichen Verkaufsprospekt“ die Wörter „sowie

       den vereinfachten Verkaufsprospekt“ eingefügt,

       der abschließende Punkt durch ein Semikolon

       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei

       Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem

       Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden
       dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine An-
       zeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktech-

       nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
       darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teil-
       fonds keine Anzeige erstattet worden ist und An-
       teile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbe-
       reich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben
       werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind na-
       mentlich zu bezeichnen.“
113.   § 132 wird wie folgt geändert:
       a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

         „Die Bundesanstalt kann die Einreichung der
         Anzeige in englischer Sprache gestatten.“

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ die
             Angabe „vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11

             Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten“

             eingefügt.

         bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1
             kann mit einer englischen Übersetzung
             vorgelegt werden.“

114.   § 133 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 133
                  Aufnahme, Untersagung und
             Einstellung des öffentlichen Vertriebs“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge-
             fasst:
             „Der öffentliche Vertrieb von EG-Invest-
             mentanteilen darf vorbehaltlich der
             Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden,
             wenn seit dem Eingang der vollständigen
             Anzeige zwei Monate vergangen sind,
             ohne dass die Bundesanstalt die Auf-

             nahme des öffentlichen Vertriebs unter-
             sagt hat.“
         bb) Folgende Sätze werden angefügt:

             „Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos-

             sen und bestehen keine Gründe, die der

             Aufnahme des öffentlichen Vertriebs ent-
             gegenstehen, kann die Bundesanstalt die
             Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An-
             haltspunkte dafür, dass Umstände vorlie-
             gen, die zu einer Untersagung der Auf-
             nahme des öffentlichen Vertriebs nach

             Absatz 2 führen, und teilt die Bundesan-
             stalt dies der ausländischen Investment-
             gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist
             nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist

             beendet, sobald die Anhaltspunkte weg-

             fallen und die Bundesanstalt dies der aus-

             ländischen Investmentgesellschaft mit-

             teilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-

             züglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-

             rührt.“

       c) In Absatz 4 wird die Angabe „und § 123
          Satz 1“ durch die Angabe „oder § 123 Satz 1
          oder 2“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3125
       d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
          gefügt:

               „(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-

            Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb
            von EG-Investmentanteilen, die im Geltungs-
            bereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben
            werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-
            Investmentanteile anderer Teilfonds derselben
            Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich
            dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden,

            die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht er-

            folgreich durchlaufen haben.“

       e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3
          Nr. 1 oder 2“ die Angabe „oder nach den Ab-
          sätzen 4 oder 4a“ eingefügt.
       f) In Absatz 6 wird die Angabe „in den Fällen der
          Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „nach Ab-
          satz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3“ er-
          setzt.

       g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
          und 9 angefügt:
               „(8) Teilt die ausländische Investmentge-
            sellschaft der Bundesanstalt die Einstellung
            des öffentlichen Vertriebs von EG-Invest-
            mentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich
            im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-
            fentlichen und dies der Bundesanstalt nach-
            zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-
            fentlichung auf Kosten der ausländischen In-
            vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die
            Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset-
            zung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt
            wird. Absatz 9 bleibt unberührt.
               (9) Teilt die ausländische Investmentgesell-
            schaft der Bundesanstalt die Einstellung des
            öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds
            einer ausländischen Umbrella-Konstruktion
            mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2
            Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und
            Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1
            Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die ge-
            änderten Unterlagen dürfen erst nach der Ein-
            reichung bei der Bundesanstalt im Geltungs-
            bereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.
            Die ausländische Investmentgesellschaft hat
            die Einstellung des öffentlichen Vertriebs un-
            verzüglich im elektronischen Bundesanzeiger
            zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt
            nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die
            Veröffentlichung auf Kosten der ausländi-
            schen Investmentgesellschaft vornehmen,
            wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach
            Fristsetzung nicht erfüllt wird.“

115.   § 135 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

       b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
116.   § 136 wird wie folgt geändert:

       a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

             aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort
                 „Käufer“ durch das Wort „Erwerber“ er-
                 setzt.

     bb) In Nummer 5 Buchstabe d wird die An-
         gabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die
         Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ er-

         setzt.

     cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Erwer-
         ber von Anteilen“ durch die Wörter „am
         Erwerb eines Anteils Interessierten“ er-
         setzt.
b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für

     ausländische Investmentvermögen, die de-

     nen nach § 90a vergleichbar sind, mit der
     Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen
     der Investmentgesellschaft Regelungen vor-
     sehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2
     oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5
     Buchstabe d gilt für ausländische Invest-
     mentvermögen, die denen nach § 90a ver-
     gleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die
     Vertragsbedingungen der Investmentgesell-
     schaft Regelungen vorsehen müssen, dass
     Anteile an risikogemischten Investmentver-
     mögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6
     entsprechenden Weise erworben werden
     können.“
b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
        „(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für
     ausländische Investmentvermögen, die de-
     nen nach § 90g vergleichbar sind, mit der
     Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen
     oder die Satzung der Investmentgesell-
     schaft eine Regelung vorsehen können, die
     der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die
     Vertragsbedingungen oder die Satzung der
     ausländischen Investmentgesellschaft dem
     § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglich-
     keiten vor, müssen die Vertragsbedingungen
     oder die Satzung der Investmentgesell-
     schaft Regelungen enthalten, die denen
     des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Ab-
     satz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländi-
     sche Investmentvermögen, die denen nach
     § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe,
     dass die Vertragsbedingungen oder die Sat-
     zung der Investmentgesellschaft Regelun-
     gen vorsehen können, dass Anteile an risi-
     kogemischten Investmentvermögen in einer
     dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3
     entsprechenden Weise erworben werden.
     Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maß-
     gabe, dass die Vertragsbedingungen oder
     die Satzung der Investmentgesellschaft Re-
     gelungen vorsehen können, die denen nach
     § 90h Abs. 6 entsprechen.“

c)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist
     nicht auf ausländische Investmentvermögen
     anzuwenden, die in einer der Investmentak-
     tiengesellschaft nach Maßgabe dieses Ge-

     setzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2
     und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des
     § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise
     gebildet sind und deren Anteile an einem or-
BGBl. 2007, Seite 3126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3126
           ganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
           des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem
           organisierten Markt, der die wesentlichen
           Anforderungen an geregelte Märkte im
           Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zu-
           gelassen sind.“
117.   § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 4 werden die Wörter „eine Belehrung
          über das Recht des Käufers zum Widerruf
          nach § 126 sowie“ gestrichen.

       b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
         „Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens
         einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungs-
         bereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben

         werden dürfen, und weiteren Teilfonds dessel-
         ben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139
         erstattet wurde, ist drucktechnisch herausge-
         stellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzu-
         weisen, dass für die weiteren Teilfonds keine
         Anzeige erstattet worden ist und Anteile die-

         ser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich

         dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben

         werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind
         namentlich zu bezeichnen.“
       c) An Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
          gefügt:

         „Der ausführliche Verkaufsprospekt von aus-
         ländischen Investmentvermögen, die denen
         nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber
         hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in ent-
         sprechender Weise enthalten. Der ausführli-
         che Verkaufsprospekt von ausländischen In-
         vestmentvermögen, die denen nach § 90g
         vergleichbar sind, muss darüber hinaus Anga-
         ben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender
         Weise enthalten.“
118.   § 140 wird wie folgt geändert:

       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 140
                  Aufnahme, Untersagung und
             Einstellung des öffentlichen Vertriebs“.
       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge-
             fasst:
             „Der öffentliche Vertrieb von ausländi-
             schen Investmentanteilen darf vorbehalt-
             lich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen
             werden, wenn seit dem Eingang der voll-
             ständigen Anzeige nach § 139 drei Mo-
             nate vergangen sind, ohne dass die Bun-
             desanstalt die Aufnahme des öffentlichen
             Vertriebs untersagt hat.“

         bb) Folgende Sätze werden angefügt:
             „Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos-
             sen und bestehen keine Gründe, die der
             Aufnahme des öffentlichen Vertriebs ent-
             gegenstehen, kann die Bundesanstalt die
             Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An-
             haltspunkte dafür, dass Umstände vorlie-
             gen, die zu einer Untersagung der Auf-
             nahme des öffentlichen Vertriebs nach

       Absatz 2 führen, und teilt die Bundesan-
       stalt dies der ausländischen Investment-
       gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist
       nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist
       beendet, sobald die Anhaltspunkte weg-
       fallen und die Bundesanstalt dies der aus-
       ländischen Investmentgesellschaft mit-
       teilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-
       züglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-
       rührt.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“
   die Wörter „diese gegen das Verbot des
   § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder“
   eingefügt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „öf-
       fentliche Vertrieb“ die Angabe „entgegen
       des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder“
       eingefügt.

   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2, 4

       oder 5“ durch die Angabe „Abs. 2, 2a, 3, 4

       oder 5“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 121
   Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
   §§ 123 und 137“ durch die Angabe „§ 121
   Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123
   Satz 1 oder 2 oder § 137“ ersetzt.

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:
      „(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-
   Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb
   von ausländischen Investmentanteilen, die im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich
   vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn
   weitere ausländische Investmentanteile von
   Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion
   im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffent-

   lich vertrieben werden, die das Anzeigever-
   fahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlau-
   fen haben.“
g) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3
   Nr. 1, 3 oder 4“ die Angabe „oder nach den
   Absätzen 4 oder 4a“ eingefügt.
h) In Absatz 6 wird die Angabe „haben in den
   Fällen der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe
   „nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2
   und 3 haben“ ersetzt.
i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
   und 9 angefügt:

       „(8) Teilt die ausländische Investmentge-
   sellschaft die Einstellung des öffentlichen Ver-
   triebs von ausländischen Investmentanteilen
   der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüg-
   lich im elektronischen Bundesanzeiger zu ver-
   öffentlichen und dies der Bundesanstalt nach-
   zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-
   fentlichung auf Kosten der ausländischen In-
   vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die
   Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset-
   zung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt
   wird. Absatz 9 bleibt unberührt.
BGBl. 2007, Seite 3127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3127
            (9) Teilt die ausländische Investmentgesell-
         schaft der Bundesanstalt die Einstellung des
         öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds
         einer ausländischen Umbrella-Konstruktion
         mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2
         Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und
         Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1
         Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Un-
         terlagen dürfen erst nach der Einreichung bei
         der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses
         Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländi-
         sche Investmentgesellschaft hat die Einstel-
         lung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich
         im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-
         fentlichen und dies der Bundesanstalt nach-
         zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-
         fentlichung auf Kosten der ausländischen In-
         vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die
         Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset-
         zung nicht erfüllt wird.“

119.   Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge-
       fasst:
                          „Kapitel 6

                      Straf-, Bußgeld-
                 und Übergangsvorschriften“.

120.   § 143 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 143

                     Bußgeldvorschriften

         (1) Ordnungswidrig handelt, wer
       1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a
          Abs. 1 zuwiderhandelt,
       2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen ge-
          währt oder eine dort genannte Verpflichtung
          eingeht,
       3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit
          aufnimmt oder

       4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten
          Vermögensgegenstand verkauft.

         (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

       oder leichtfertig

       1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a
          Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

       2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
          dung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12
          Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
          jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
          verordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine An-
          zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

          nicht rechtzeitig erstattet,

       3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen
          vereinfachten oder ausführlichen Verkaufs-
          prospekt dem Publikum nicht oder nicht
          rechtzeitig zugänglich macht,

       4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbe-
          dingungen dem ausführlichen Verkaufspros-
          pekt beifügt,
       5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4,
          jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
          verordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen
          Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder

   einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
   nen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbe-
   richt, den Halbjahresbericht oder den Auflö-
   sungsbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
   zeitig erstattet,
8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bun-
   desanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
   tet oder

9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss,
   den Lagebericht oder den Halbjahresbericht
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt ein-
   reicht.

  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c
     Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengeset-
     zes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht
     vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass

     die Bundesanstalt Daten jederzeit automa-
     tisch abrufen kann,
  2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit
     § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
     auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1
     des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit
     § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2

     des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme

     nicht duldet,

  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i
     Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,

  5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b
     Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine
     Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
     oder nicht rechtzeitig erstattet,
  6. entgegen

    a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1

       Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1,
       § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113
       Abs. 2 Satz 2 oder

    b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1,
       § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2
       Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermö-
       gensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat
       über Edelmetalle, eine Schuldverschrei-
       bung, Aktien, Anteile eines Sondervermö-
       gens oder ausländischen Investmentver-
       mögens oder Verkaufsoptionsrechte er-
       wirbt,
BGBl. 2007, Seite 3128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3128
        7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1
           oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten
           Vermögensgegenstand oder Betrag hält,
        8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate in-
           vestiert,
        9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung
           mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3
           Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich
           das Marktrisikopotential höchstens verdop-
           pelt,
       10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1,
           Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85,
           § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3,
           Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4
           Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten
           Prozentsatz des Wertes in die dort genann-
           ten Vermögensgegenstände anlegt,
       11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
           Satz 1 Wertpapiere überträgt,
       12. entgegen

           a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder

           b) § 69 Abs. 1 Satz 1
           ein Darlehen gewährt,
       13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig erstattet,
       14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensions-
           geschäft abschließt,
       15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicher-
           stellt, dass der Gesamtwert der Schuldver-

           schreibungen 80 Prozent des Wertes des

           Sondervermögens nicht übersteigt,

       16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2,
           § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6
           oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort ge-
           nannte Sicherstellungspflicht zuwiderhan-
           delt,

       17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung
           mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermö-
           gensgegenstände nur in dem dort genannten
           Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

       18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensge-
           genstand veräußert,

       19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher-
           stellt, dass die Summe der Darlehen einen
           dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,
       20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,
       21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentakti-
           engesellschaft öffentlich vertreibt,

       22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an
           Sondervermögen öffentlich vertreibt,
       23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder
           Leerverkäufe durchführt,

       24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisen-
           terminkontrakt verkauft,
       25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils
           auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort ge-
           nannte Zielfonds anlegt,

       26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher-
           stellt, dass die dort genannten Informationen
           vorliegen,
       27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124
           Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a,
           § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2
           Satz 3 zuwiderhandelt,
       28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140
           Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von
           EG-Investmentanteilen oder ausländischen
           Investmentanteilen aufnimmt oder
       29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische
           Investmentanteile öffentlich vertreibt.
          (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5
       und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a,
       Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Invest-
       mentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3
       Satz 1.
          (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22
       und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend

       Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
       bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
         (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten ist die Bundesanstalt.“
121.   Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b
       eingefügt:
                            „§ 143a
                       Strafvorschriften

          Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1

       das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft

       betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
       ren oder Geldstrafe bestraft.

                            § 143b

                  Mitteilungen in Strafsachen

          Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der
       Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungs-
       behörden gegenüber der Bundesanstalt findet
       § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend
       Anwendung.“

122.   § 144 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
       b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
          gefasst:
          „Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zu-
          sätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halb-
          satz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die
          EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich
          dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezem-
          ber 2007 vertrieben werden durften, vorbe-
          haltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen,
          sobald dieser nach Vorschriften des Mit-
          gliedstaates der Europäischen Union oder
          des anderen Vertragsstaates des Abkommens
          über den europäischen Wirtschaftsraum ge-
          ändert werden muss, spätestens jedoch bis
          zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflich-
          tung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die
BGBl. 2007, Seite 3129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3129
         Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Ver-
         trieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5
         bis 7 gilt entsprechend.“

       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Auf die am 28. Dezember 2007 beste-
         henden Kapitalanlagegesellschaften findet
         § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 An-
         wendung.“

       d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
            „(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von
         Kapitalanlagegesellschaften, Investmentakti-
         engesellschaften und ausländischen Invest-
         mentgesellschaften, die eine Belehrung über
         das Recht des Käufers zum Widerruf nach
         § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 gel-
         tenden Fassung dieses Gesetzes enthalten,
         dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiter-
         verwendet werden.“
       e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

123.   § 145 wird wie folgt geändert:

       a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

            „(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf
         die am 28. Dezember 2007 bereits bestehen-
         den richtlinienkonformen Sondervermögen
         die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor
         dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
         noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die
         in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab
         dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab
         dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
         anzuwenden. Werden die Vertragsbedingun-
         gen zu diesem Zweck geändert, muss die Än-
         derung der Vertragsbedingungen nach § 43 in
         der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden
         Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die
         in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils
         drei Monate betragen. Die Kapitalanlagege-
         sellschaft kann die Vertragsbedingungen für
         die in Satz 2 genannten Sondervermögen än-
         dern, um für Rechnung des Sondervermö-
         gens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen
         Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

            (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf
         die am 28. Dezember 2007 bestehenden,
         nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermö-
         gen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in
         der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden
         Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesell-
         schaft kann die Vertragsbedingungen für die
         am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobi-
         lien-Sondervermögen ändern, um für Rech-
         nung des Sondervermögens die nach den
         §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte
         abschließen zu können. Die Kapitalanlagege-
         sellschaft kann die Vertragsbedingungen für
         die am 28. Dezember 2007 bestehenden Son-
         dervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern,
         um für Rechnung des Sondervermögens die
         nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen
         Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die
         Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-

         bedingungen für die am 28. Dezember 2007
         bestehenden Gemischten Sondervermögen
         ändern, um für Rechnung des Sondervermö-
         gens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen
         Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und
         für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für
         Rechnung des Sondervermögens die nach
         den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsge-
         schäfte abschließen zu können. Die Bundes-
         anstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 er-
         forderliche Genehmigung nach Maßgabe des
         § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der
         vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
         den Fassung.“
       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

            „(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem
         28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist
         erstmals auf Sondervermögen im Sinne der
         Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Ge-
         schäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 en-
         det. Auf Sondervermögen im Sinne der Ab-
         sätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem
         1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in

         der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden
         Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter an-
         zuwenden.“

       c) Absatz 4 wird aufgehoben.
124.   Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:

                            „§ 146

                    Übergangsvorschriften
             für Investmentaktiengesellschaften

          (1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 beste-
       henden Investmentaktiengesellschaften darf die-
       ses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007
       geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010
       angewendet werden. Investmentaktiengesell-
       schaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage die-
       ses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007
       geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen
       spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung
       nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der
       ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
       anpassen. Die Änderung der Satzung und der
       Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des
       § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils
       in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. De-
       zember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die
       Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1
       erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des
       § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem
       28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Än-
       derung der Satzung und der Anlagebedingungen
       wird wirksam mit der Eintragung der Satzungs-
       änderung im Handelsregister.

          (2) Spätestens einen Monat vor der geplanten
       Änderung der Satzung und der Anlagebedingun-
       gen sind die Aktionäre durch den Vorstand über
       die Maßnahme und die rechtlichen und finanziel-
       len Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in
       den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirt-
BGBl. 2007, Seite 3130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3130
       schafts- und Tageszeitungen und, soweit die Ak-
       tionäre namentlich bekannt sind, durch direkte
       Mitteilung zu informieren.

          (3) Die Anpassung der Satzung an die Vor-
       schriften über die Teilnahme- und Stimmrechte
       der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung

       nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig,

       wenn die Gründer der Investmentaktiengesell-
       schaft oder andere Personen Aktien der Invest-
       mentaktiengesellschaft in einem Wert, der min-
       destens dem gesetzlich festgelegten Anfangska-
       pital entspricht, halten und ausdrücklich sämtli-
       che Rechte und Pflichten der Unternehmensak-

       tionäre übernehmen.

          (4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie
       § 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45
       und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem
       28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind
       erstmals auf Investmentaktiengesellschaften
       oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwen-
       den, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezem-
       ber 2008 endet. Auf Investmentaktiengesell-
       schaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen,
       deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 en-
       det, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 so-
       wie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. De-
       zember 2007 geltenden Fassung für dieses Ge-
       schäftsjahr weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2

        Änderung des Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Unternehmen, die keine Institute“ die Wörter
      „und keine Kapitalanlagegesellschaften oder In-
      vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.
   c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „E-
      Geld-Institut“ das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-
      handelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka-
      pitalanlagegesellschaft“ gestrichen.

   d) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „E-
      Geld-Institut“ das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-

      handelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka-

      pitalanlagegesellschaft“ gestrichen.

   e) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe „Ab-
      satzes 1a,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell-
      schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des
      Investmentgesetzes,     Investmentaktiengesell-
      schaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest-
      mentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gelten
      Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und In-
      vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.

  f) Absatz 27 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 14 wird nach dem Wort
         „Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-
         bank“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
         setzt.

     bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende

         durch ein Komma ersetzt.

     cc) Folgende Nummern 16 und 17 werden ange-
         fügt:

         „16. Islamische Entwicklungsbank und

         17. Internationale Finanzierungsfazilität für

             Impfungen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende
     Nummer 3b eingefügt:

     „3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn
          sie Investmentanteile für andere nach Maß-
          gabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investment-
          gesetzes verwalten und verwahren und In-
          vestmentaktiengesellschaften;“.
  b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
         eingefügt:
         „5a. Kapitalanlagegesellschaften,    selbst
              wenn sie die individuelle Vermögens-
              verwaltung nach Maßgabe des § 7

              Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach
              § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienst-
              leistungen und Nebendienstleistungen
              nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investment-
              gesetzes erbringen, und Investmentak-
              tiengesellschaften;“.

     bb) In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wör-
         ter „ausländischen Investmentgesellschaf-
         ten“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesell-
         schaften,   Investmentaktiengesellschaften
         und ausländische Investmentgesellschaften“
         und in dem nachfolgenden Satzteil die An-
         gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-
         setzt.
3. § 2c Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils
   nach dem Wort „Instituten“ die Wörter „ , ausge-
   nommen Kapitalanlagegesellschaften,“ gestrichen.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern

     „die selbst Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-

     gesellschaften,“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-
     papierdienstleistungsbranche“ die Wörter „oder
     der Investmentbranche“ eingefügt.

  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „gelten auch Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-
     gesellschaften,“, nach den Wörtern „die Insti-
     tute“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“
BGBl. 2007, Seite 3131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3131
      und nach den Wörtern „dieser Institute“ das
      Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.

   d) In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
      den Wörtern „mindestens ein Institut“ die Wörter
      „ , eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im
      Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/
      87/EG“ eingefügt.

 6. In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Finanz-
    dienstleistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlage-
    gesellschaften,“ eingefügt.
 7. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.

 8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Institut,“

    das Wort „Kapitalanlagegesellschaft,“ eingefügt.

 9. § 13c wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „E-
      Geld-Institut“ das Komma durch die Wörter
      „oder ein“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa-
      pierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine
      Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen und nach
      dem Wort „das“ die Wörter „oder die“ gestri-
      chen.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „E-Geld-
      Institut“ das Komma durch das Wort „oder“
      ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandels-
      unternehmen“ die Wörter „oder die Kapitalanla-
      gegesellschaft“ gestrichen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-

          Institut“ das Komma durch das Wort „oder“

          ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhan-

          delsunternehmen“ die Wörter „oder die Ka-
          pitalanlagegesellschaft“ gestrichen.

      bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „E-
          Geld-Institut“ das Komma durch das Wort
          „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa-
          pierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder
          der Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „E-
      Geld-Institute“ das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-
      handelsunternehmen“ die Wörter „oder Kapital-
      anlagegesellschaften“ gestrichen.

10. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
    nahme des Investmentgeschäfts“ gestrichen.

11. In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Institut,“ die Wörter „einer Kapitalanlagegesell-
    schaft,“ eingefügt.

12. In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
    nahme des Investmentgeschäftes“ gestrichen.

                      Artikel 2a

       Änderung der Solvabilitätsverordnung

  Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926) wird wie folgt geändert:

In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17“
ersetzt.

                        Artikel 3

     Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt ge-
ändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37m
     wie folgt gefasst:

     „§ 37m   (weggefallen)“.

1a. § 2a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 7 Buchstabe d wird das Wort
           „Investmentgesellschaften“ durch die Wör-
           ter „Kapitalanlagegesellschaften, Invest-
           mentaktiengesellschaften oder ausländi-
           schen Investmentgesellschaften“ und in
           dem nachfolgenden Satzteil die An-
           gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-
           setzt.

       bb) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ ange-
           fügt.
       cc) In Nummer 13 wird das Komma am Ende
           durch einen Punkt ersetzt.
       dd) Nummer 14 wird aufgehoben.

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2.   In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

     „andere Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort

     „Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.

2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer
    Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-
    Sondervermögen nach den Anforderungen der
    Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „den An-
    forderungen der Richtlinie 85/611/EWG entspre-
    chende Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt.

3.   Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei
     Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten
     oder Unterschreiten der genannten Schwellen
     Kenntnis hat.“

4.   § 22 Abs. 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsicht-
     lich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen ei-
     ner Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
     Nr. 7 verwaltet werden, unter den folgenden Vo-
     raussetzungen nicht als Tochterunternehmen im
     Sinne des Absatzes 3:

     1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
        die Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-
        tien verbunden sind, nur aufgrund von in schrift-

        licher Form oder über elektronische Hilfsmittel
        erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch
        geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Fi-
        nanzportfolioverwaltung unabhängig von ande-
        ren Dienstleistungen und unter Bedingungen,
BGBl. 2007, Seite 3132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3132
        die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates
        vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
        Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
        bestimmte Organismen für gemeinsame An-
        lagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375
        S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie
        2005/1/EG des Europäischen Parlaments und
        des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79
        S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, er-
        folgt,

     2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt
        die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflich-
        tigen aus,
     3. der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den
        Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunter-
        nehmens und die für dessen Überwachung zu-
        ständige Behörde oder das Fehlen einer sol-
        chen mit und
     4. der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bun-
        desanstalt, dass die Voraussetzungen der Num-
        mer 2 erfüllt sind.“
5.   § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5
     Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien
     eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
     Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich-
     tigt, die von einer Person erworben oder veräußert
     werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Fi-
     nanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu
     selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau-
     fen (Market Maker), wenn
     1. diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Mar-
        ket Maker handelt,
     2. sie eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in
        Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des
        Kreditwesengesetzes hat,

     3. sie nicht in die Geschäftsführung des Emitten-

        ten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahin-

        gehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kau-

        fen oder den Preis der Aktien zu stützen und

     4. sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens
        innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass
        sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Mar-
        ket Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt
        § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

     Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem

     Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hin-
     sichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker
     tätig zu werden.“
6.   § 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das setzt voraus, dass
     1. es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforde-
        rungen genügt, die denen für Wertpapierdienst-
        leistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch
        in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
        § 22 Abs. 5, gleichwertig sind,

     2. der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Na-
        men dieses Unternehmens und die für dessen
        Überwachung zuständige Behörde oder das
        Fehlen einer solchen mitteilt und

      3. der Meldepflichtige gegenüber der Bundesan-
         stalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
         Nummer 1 erfüllt sind.“

7.    § 39 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
         Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4“
         ersetzt.

      b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2
         Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11“ durch die An-
         gabe „des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7
         und 11“ ersetzt.

                        Artikel 3a

                   Änderung des
     Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330), wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein
     Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich
     der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer
     Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
     Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet wer-
     den, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als
     Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6:
     1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
        die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien
        verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher
        Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten
        Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete
        Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfoliover-

        waltung unabhängig von anderen Dienstleistun-

        gen und unter Bedingungen, die denen der Richt-

        linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember

        1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
        tungsvorschriften betreffend bestimmten Orga-
        nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
        (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch
        Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europä-
        ischen Parlaments und des Rates vom 9. März
        2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden

        ist, gleichwertig sind, erfolgt,

     2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt
        die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,

     3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen die-
        ses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und
        die für dessen Überwachung zuständige Behörde
        oder das Fehlen einer solchen mit und

     4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt,
        dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt
        sind.“

2. In Satz 2 werden das Wort „direkter“ durch das Wort
   „unmittelbarer“ und das Wort „indirekter“ durch das
   Wort „mittelbarer“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3133 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3133
                       Artikel 4
                    Änderung
             des Einlagensicherungs-
        und Anlegerentschädigungsgesetzes
   § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anle-
gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6
    des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis
    nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt wor-
    den ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die in-
    dividuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2
    Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt.“

                       Artikel 5
                     Änderung
              des Geldwäschegesetzes

   Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-
   mentgesetzes,“ die Wörter „eine Kapitalanlagege-
   sellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investment-
   gesetzes,“ eingefügt.

2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b

   eingefügt:

   „4b. Kapitalanlagegesellschaften,“.

3. In § 16 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Investmentak-
   tiengesellschaften“ die Wörter „und Kapitalanlage-
   gesellschaften“ eingefügt.

                       Artikel 6

                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ ge-
      strichen.

   b) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ angefügt.
   c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:

      „7. durch
         a) die Bestellung eines Abwicklers nach
            § 17b des Investmentgesetzes in Verbin-
            dung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des
            Kreditwesengesetzes,

         b) eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4

            des Investmentgesetzes oder § 17b des
            Investmentgesetzes in Verbindung mit
            § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
         c) eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des
            Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44

               Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesen-
               gesetzes vorgenommen wird, “.
     d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 7 wird
        nach der Angabe „Nummern 1, 2“ die Angabe
        „und 4“ durch die Angabe „ , 4 und 7“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienst-
        leistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlagege-
        sellschaften,“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Verord-
        nung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745)“
        durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom
        21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.

                         Artikel 7
                    Änderung der
           Verordnung über die Erhebung von
        Gebühren und die Umlegung von Kosten
     nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie
folgt geändert:

1.     In § 5 Satz 1 werden die Wörter „und Finanzdienst-
       leistungswesens“ durch die Wörter „ , Finanz-

       dienstleistungs- und inländischen Investmentwe-

       sens“ ersetzt.

2.     § 6 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nach den
          Bestimmungen des Abschnittes 1 und“ durch
          die Wörter „ , die auf der Grundlage des § 14
          des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und
          der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne

          des § 5 Satz 1 erhoben werden, “ ersetzt.

       b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Fi-
          nanzdienstleistungswesens“ durch die Wörter
          „ , Finanzdienstleistungs- und inländischen In-
          vestmentwesens“ ersetzt und nach den Wörtern
          „die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“
          die Wörter „ , die Kapitalanlagegesellschaften“
          eingefügt.
       c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach
          den Wörtern „4 000 Euro für“ die Wörter „Kapi-
          talanlagegesellschaften und“ eingefügt.

3.     In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „Für den Bereich
       der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleis-
       tungsinstitute“ durch die Wörter „Für den Auf-
       sichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs-
       und inländischen Investmentwesens“ ersetzt.
3a. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

         „(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember
       2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das

       Umlagejahr 2008 Anwendung.“

4.     Die Anlage wird wie folgt geändert:
       a) In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter „mit
          Ausnahme des Investmentgeschäfts“ gestri-
          chen.
BGBl. 2007, Seite 3134 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3134
   b) Die    Nummern      1.1.13.2.2, 1.1.13.2.2.1
      und 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben.
   c) Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden
      neuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt:

       „4.1.2    Erteilung der

                 Erlaubnis zum
                 Geschäftsbetrieb
                 (§ 7 Abs. 1 InvG)

       4.1.2.1   sofern die Kapital- 10 000
                 anlagegesellschaft
                 keine Altersvorsor-
                 ge-, Infrastruktur-
                 oder Immobilien-
                 Sondervermögen,
                 Sondervermögen
                 oder Dach-Son-
                 dervermögen mit
                 zusätzlichen Risi-
                 ken oder Sonstige
                 Sondervermögen
                 vertreibt

       4.1.2.2   sofern die Kapital- 30 000
                 anlagegesellschaft
                 auch Altersvorsor-

                 ge-, Infrastruktur-
                 oder Immobilien-
                 Sondervermögen,
                 Sondervermögen
                 oder Dach-Son-
                 dervermögen mit
                 zusätzlichen Risi-
                 ken oder Sonstige
                 Sondervermögen
                 vertreibt

       4.1.3     Erlaubnis-             50 % bis
                 erweiterung            100 % der

                 Nachträgliche          Gebühr nach
                 Erweiterung des        Nummer 4.1.2
                 Umfangs einer          unter Berück-
                 bestehenden            sichtigung des
                 Erlaubnis              insgesamt be-
                                        stehenden Er-

                                        laubnisum-
                                        fangs nach Er-
                                        teilung der er-
                                        weiterten Er-
                                        laubnis

       4.1.4     Maßnahmen
                 gegen Geschäfts-
                 leiter (§ 17a Abs. 1
                 InvG)

       4.1.4.1   Verlangen auf          25 % der zum
                 Abberufung             Zeitpunkt des
                                        Verlangens auf
                                        Abberufung ei-
                                        nes Geschäfts-
                                        leiters für die
                                        Neuerteilung
                                        einer Erlaubnis
                                        zum Ge-
                                        schäftsbetrieb
                                        maßgeblichen
                                        Gebühr nach
                                        Nummer 4.1.2

     4.1.4.2    Untersagung der    12,5 % der
                Ausübung ihrer     nach Num-
                Tätigkeit          mer 4.1.2 er-
                                   mittelten Ge-
                                   bühr, höchs-
                                   tens jedoch

                                   3 000 Euro“.

d) Die bisherige Nummer 4.1.2 wird Nummer 4.1.5
   und die Angabe „ ; § 99 Abs. 3 in Verbindung
   mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG“ gestrichen.

e) Die bisherigen Nummern 4.1.2.1 und 4.1.2.2
   werden Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2.
f)   Nach der neuen Nummer 4.1.5.2 wird folgende
     neue Nummer 4.1.5.3 eingefügt:

     „4.1.5.3   Vorausgenehmi-     750“.
                gung der Auswahl
                der Depotbank

g) Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 wer-
   den die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie
   folgt geändert:
     aa) In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die An-
         gabe „wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2“

         durch die Angabe „wie Nummer 4.1.7.1

         und 4.1.7.2“ ersetzt.
     bb) In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach
         dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-
         tige Sondervermögen“ eingefügt.

     cc) In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach
         dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-
         tige Sondervermögen“ eingefügt.
     dd) In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die
         Angabe „wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2“
         durch die Angabe „wie Nummer 4.1.8.1

         und 4.1.8.2“ ersetzt.

     ee) In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die
         Angabe „nach den Nummern 4.1.5.1
         bis 4.1.5.3“ durch die Angabe „nach den
         Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3“ ersetzt.

h) Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die

   folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 einge-
   fügt:

     „4.1.9     Vorausge-
                nehmigung
                (§ 43a InvG)

     4.1.9.1    Genehmigung der    5 000
                Musterklauseln     bis
                (§ 43a Abs. 1      7 000
                Satz 1 InvG)

     4.1.9.2    Bearbeitung der    500
                Anzeige des auf-   je Sonder-
                gelegten Sonder-   vermögen
                vermögens
                (§ 43a Abs. 1
                Satz 2 InvG)

     4.1.9.3    Änderung der       2 500
                Musterklauseln     bis
                (§ 43a Abs. 3      3 500
                Satz 1 InvG)
BGBl. 2007, Seite 3135 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3135
     4.1.9.4   Änderung der Ver- 750“.
               tragsbedingungen
               (§ 43a Abs. 3
               Satz 3 InvG)

i)   Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die
     folgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 er-
     setzt:

     „4.2      in Bezug auf

               Investmentaktien-
               gesellschaften

     4.2.1     Erteilung der Er-     5 000
               laubnis zum Ge-       bis
               schäftsbetrieb        20 000
               (§ 97 Abs. 1
               Satz 1 InvG)

     4.2.2     Maßnahmen ge-
               gen Geschäfts-
               leiter

               (§ 97 Abs. 3 Satz 2
               in Verbindung mit
               § 17a Abs. 1 InvG)

     4.2.2.1   Verlangen auf         25 % der zum
               Abberufung            Zeitpunkt des
                                     Verlangens auf
                                     Abberufung ei-
                                     nes Geschäfts-
                                     leiters für die
                                     Neuerteilung
                                     einer Erlaubnis
                                     zum Ge-
                                     schäftsbetrieb
                                     maßgeblichen
                                     Gebühr nach
                                     Nummer 4.2.1
     4.2.2.2   Untersagung der       12,5 % der
               Ausübung ihrer        nach Num-
               Tätigkeit             mer 4.2.1 er-
                                     mittelten Ge-
                                     bühr, höch-
                                     stens jedoch
                                     3 000 Euro

     4.2.3     Genehmigung der wie
               Auswahl und des Nummer
               Wechsels der       4.1.5
               Depotbank

               (§ 99 Abs. 3
               in Verbindung mit
               § 21 Abs. 1 Satz 1
               oder § 21a InvG)

     4.2.4     Genehmigung der wie
               Übertragung aller Nummer
               Vermögensgegen- 4.1.7.3
               stände eines Teil-
               gesellschaftsver-
               mögens auf ein
               anderes Teilgesell-
               schaftsvermögen
               der gleichen Um-
               brella-Konstruktion
               (§ 100 Abs. 5 in
               Verbindung mit
               § 40 Satz 1 Nr. 4

               InvG)

     4.2.5     Satzung und Anla-
               gebedingungen

     4.2.5.1   Genehmigung der wie
               Anlagebedingun-     Nummern
               gen, auch für ein- 4.1.8.1
               zelne Teilgesell-   bis 4.1.8.3
               schaftsvermögen
               einer Umbrella-

               Konstruktion

               (§ 96 Abs. 1d
               Satz 3 in Verbin-
               dung mit § 43
               Abs. 2 Satz 1 InvG;
               § 97 Abs. 4 Satz 1
               in Verbindung mit
               § 34 Abs. 2 Satz 3
               und § 43 Abs. 2
               Satz 1 InvG)

     4.2.5.2   Genehmigung
               einer Änderung

     4.2.5.2.1 der Satzung einer   wie
               Investmentaktien-   Num-
               gesellschaft        mer 4.1.8.4
               (§ 99 Abs. 3
               in Verbindung mit
               § 43 Abs. 2
               Satz 1 InvG)

     4.2.5.2.2 der Anlagebedin- wie
               gungen, auch für     Num-
               einzelne Teilgesell- mer 4.1.8.4
               schaftsvermögen
               einer Umbrella-
               Konstruktion
               (§ 96 Abs. 1d
               Satz 3 in Verbin-
               dung mit § 43
               Abs. 2 Satz 1 InvG;
               § 97 Abs. 4 Satz 1
               in Verbindung mit
               § 34 Abs. 2 Satz 3
               und § 43 Abs. 2
               Satz 1 InvG)

     4.2.6     Vorausgenehmi-      wie
               gung für die Anla- Nummer
               gebedingungen       4.1.9“.
               eines Teilgesell-
               schaftsvermögens

               (§ 97 Abs. 4 Satz 1
               und 4 in Verbin-
               dung mit § 34
               Abs. 2 Satz 3 und
               § 3a InvG)

j)   In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „ ; § 145
     Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
     Abs. 1 Satz 2 KAGG“ gestrichen.

k) In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe „so-
   wie 133“ die Angabe „Abs. 1 bis 8“ eingefügt.

l)   In Nummer 4.3.4 wird die Angabe „5 000“

     durch die Angabe „7 500“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3136
    m) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Num-
       mer 4.3.6 angefügt:
          „4.3.6   Bearbeitung der     750“.
                   Anzeigen nach
                   § 133 Abs. 9 und
                   § 140 Abs. 9 InvG;
                   je Teilfonds geson-
                   dert

                        Artikel 8

                     Aufhebung

           der Investmentmeldeverordnung

  Die Investmentmeldeverordnung vom 21. März 2005

(BGBl. I S. 1050, 1262) wird aufgehoben.

                        Artikel 9

           Änderung der Gewerbeordnung

   § 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),

die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ka-
   pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „oder Invest-
   mentaktiengesellschaft“ und nach den Wörtern
   „von ausländischen Investmentanteilen“ die Wörter

   „ , die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes

   öffentlich vertrieben werden dürfen,“ eingefügt.

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
     fügt:
       „2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Er-
            laubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentge-
            setzes erteilt wurde, und Zweigniederlas-
            sungen von Unternehmen im Sinne des

            § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-
            zes,“.

  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       Nach der Angabe „§ 64e Abs. 2“ wird die Angabe

       „oder § 64i Abs. 1“ eingefügt.

  c) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
           stabe b“ wird durch die Angabe „Absatzes 1

           Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.

       bb) Nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten“
           werden die Wörter „oder Anlageberatung“
           eingefügt.
                       Artikel 10
                    Änderung der
          Makler- und Bauträgerverordnung

   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt
geändert:
0a. In der Überschrift der Verordnung wird nach dem
    Wort „Anlagenvermittler,“ das Wort „Anlagebera-
    ter,“ eingefügt.

0b. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
        Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe
        „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34c
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“
           eingefügt.
       bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
           Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe
           „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ er-

           setzt.

       cc) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1

           Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe

           „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ er-
           setzt.

0c. § 3 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1

        Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe

        „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
        Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c
        Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.

0d. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c

           Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ durch die

           Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 34c
           Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die
           Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
        Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c
        Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ ersetzt.

0e. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
        Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c

        Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1

        Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c
        Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
1.   § 10 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
           „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die An-
           gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ er-
           setzt.
       bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. bei der Vermittlung von Verträgen über
               den Erwerb von Anteilen an Investment-
               vermögen, die von einer inländischen
               Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
               mentaktiengesellschaft im Sinne der
               §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
               ausgegeben werden, oder von auslän-
               dischen Investmentanteilen, die nach
               dem Investmentgesetz öffentlich vertrie-
               ben werden dürfen, oder der auf diese
               bezogenen Anlageberatung: Firma und
BGBl. 2007, Seite 3137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3137
               Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, In-
               vestmentaktiengesellschaft oder aus-
               ländischen Investmentgesellschaft, je
               ein Stück der Vertragsbedingungen oder
               der Satzung, des ausführlichen und ge-
               gebenenfalls des vereinfachten Ver-
               kaufsprospektes sowie der Jahres- und
               Halbjahresberichte für das Investment-
               vermögen, jeweils in deutscher Sprache
               (§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des
               Investmentgesetzes); bei der Vermitt-
               lung von Verträgen über den Erwerb
               von ausländischen Investmentanteilen,
               die im Geltungsbereich des Investment-
               gesetzes öffentlich vertrieben werden
               dürfen, oder bei der auf diese bezoge-
               nen Anlageberatung außerdem Angaben
               darüber, ob die ausländische Invest-
               mentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im

               Hinblick auf das Investmentgeschäft ei-

               ner staatlichen Aufsicht untersteht, ob
               und seit wann die ausländische Invest-
               mentgesellschaft zum öffentlichen Ver-
               trieb ihrer Investmentanteile berechtigt
               ist sowie ob und wann die Bundesan-

               stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
               den öffentlichen Vertrieb untersagt hat
               oder die Berechtigung zum öffentlichen
               Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;“.

       cc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder dem

           Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“

           gestrichen und nach dem Wort „Komman-
           ditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils
           auf diese bezogenen Anlageberatung“ ein-
           gefügt.

       dd) In Nummer 7 werden die Wörter „oder dem
           Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“
           gestrichen und nach dem Wort „Komman-
           ditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils
           auf diese bezogenen Anlageberatung“ ein-
           gefügt.

     b) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach

        der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ die Angabe

        „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
2.   § 11 wird wie folgt geändert:

     a) Der Überschrift werden die Wörter „und Wer-
        bung“ angefügt.
     b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
        folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c
           Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „Buchstabe a“ ge-
           strichen.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
           Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ und die Angabe
           „Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe „Nr. 6 und 7“
           ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 34c
           Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die
           Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1
       Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim

        Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen
        im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1
        und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes ent-
        sprechend. Für die von dem Gewerbetreiben-
        den nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der
        Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste
        Werbung in Textform für den Erwerb von Antei-
        len eines Investmentvermögens im Sinne des
        Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2
        des Investmentgesetzes entsprechend.“

2a. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
    strichen.
2b. § 16 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 ist wird die Angabe „§ 34c
         Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ durch die
         Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buch-

         stabe a“ gestrichen.

3.    In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „§ 11“
      die Angabe „Abs.1“ eingefügt.

                       Artikel 11

            Änderung des Börsengesetzes

  In § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) werden die Wörter „ , ein

Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes“

gestrichen.

                       Artikel 12

              Änderung des Gesetzes
           über die Deutsche Bundesbank

   In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch
das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditinstitu-

ten“ die Wörter „ , Kapitalanlagegesellschaften und In-

vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.

                       Artikel 13

            Änderung des Depotgesetzes
  In § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wörter
„und Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.

                       Artikel 14

                   Änderung der
     Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

   In § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-
Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688)
wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentakti-
     engesellschaften,“.
BGBl. 2007, Seite 3138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3138
                      Artikel 15
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
   In § 104k Nr. 2 Buchstabe b des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden nach der
Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-
sengesetzes,“ die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften
im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, In-
vestmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5
des Investmentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gel-
ten Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und
Investmentaktiengesellschaften“ eingefügt.

                      Artikel 16

                     Änderung
               des Pfandbriefgesetzes
   In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das durch Arti-
kel 13b Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I

S. 1330) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Kreditinstituten,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell-
schaften, Investmentaktiengesellschaften,“ eingefügt.

                      Artikel 17
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   In § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 297 Abs. 2 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) ge-
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Kapitalanla-
gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalgesellschaft“
ersetzt.

                      Artikel 17a

                     Änderung
           der Handelsregisterverordnung
   § 43 der Handelsregisterverordnung vom 12. August
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1
und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 werden die Wörter „bei Investmentak-
   tiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die
   Höhe des Mindestkapitals,“ gestrichen.
2. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii wird wie
   folgt gefasst:

  „ii) bei Investmentaktiengesellschaften das in der
       Satzung festgelegte Mindestkapital und Höchst-
       kapital (§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes);“.

                      Artikel 18
                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   § 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 15
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
   die Wörter „oder einer Kapitalanlagegesellschaft“
   eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Kredit-
   institut“ die Wörter „oder bei der Kapitalanlagege-
   sellschaft“ eingefügt.
3. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kreditinstituts“
   die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ und
   nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder eine
   andere Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt.

                      Artikel 19
                  Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
     des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
   Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-

mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
         tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
         schaft“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
         tut“ die Wörter „oder der Kapitalanlagegesell-
         schaft“ eingefügt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verwahrt,“
         die Wörter „oder der vom Arbeitnehmer be-
         nannten Kapitalanlagegesellschaft, die die er-
         worbenen Wertpapiere verwahrt,“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
         tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
         schaft“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kre-
              ditinstitut“ die Wörter „oder der Kapital-
              anlagegesellschaft“ eingefügt.
         bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kre-
              ditinstitut“ die Wörter „oder die Kapital-
              anlagegesellschaft“ eingefügt.
         ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kre-
              ditinstitut“ die Wörter „oder bei der
              erstverwahrenden Kapitalanlagegesell-
              schaft“ eingefügt.

     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
         institut“ die Wörter „oder die Kapitalanlage-
         gesellschaft“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kre-
         ditinstitut“ die Wörter „oder bei einer vom Ar-
         beitnehmer benannten inländischen Kapital-
         anlagegesellschaft“ eingefügt.
     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
         tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
         schaft“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 3139 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3139
  c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
     tut“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesell-
     schaft“ und nach dem Wort „Kreditinstituts“ die
     Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ ein-
     gefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kredit-
     instituten“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaf-
     ten“ eingefügt.
  b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditinstituten“
     das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ einge-
     fügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von dem
         Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-
         men“ durch die Wörter „von dem Kreditinsti-
         tut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem
         Versicherungsunternehmen“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
         institut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-
         gesellschaft“ eingefügt.

     cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit-

         institut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-

         gesellschaft“ eingefügt.
     dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kredit-
         instituts“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-
         gesellschaft“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Kredit-
     institut oder Versicherungsunternehmen“ durch
     die Wörter „Das Kreditinstitut, die Kapitalanlage-
     gesellschaft oder das Versicherungsunterneh-
     men“ ersetzt.

                      Artikel 19a

         Änderungen in anderen Gesetzen
1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom
   22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch

   Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
   (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt
   gefasst:

   „16. Organisierter Markt: ein im Inland, in einem an-
        deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
        oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
        betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche
        Stellen genehmigtes, geregeltes und über-
        wachtes multilaterales System, das die Interes-
        sen einer Vielzahl von Personen am Kauf und
        Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Fi-
        nanzinstrumenten innerhalb des Systems und
        nach festgelegten Bestimmungen in einer
        Weise zusammenbringt oder das Zusammen-
        bringen fördert, die zu einem Vertrag über den
        Kauf dieser Finanzinstrumente führt;“.
2. In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
   1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 9
   des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)
   geändert worden ist, wird nach den Wörtern „zum
   Handel zugelassen sind“ das Wort „werden“ gestri-
   chen.

3. Die Überschrift zu § 15 des Treibhausgas-Emissi-
   onshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
   S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

   vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert wor-

   den ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15
                   Anwendbarkeit von
           Vorschriften über das Kreditwesen“.
4. Artikel 10 Nr. 2 des Finanzmarktrichtlinie-Umset-
   zungsgesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)
   wird wie folgt gefasst:

   „2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25
       Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die Angabe
       „§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ er-
       setzt.“

                      Artikel 20

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 21. Dezember 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                            Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3089. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 48f1ad61eb530e12….