Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 786

BGBl. 2015 I S. 786 · 143.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
                                         Gesetz
          zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
                              (DGSD-Umsetzungsgesetz)1
                                                          Vom 28. Mai 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-

          schädigungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von
          Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
          richtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher
          Banken GmbH
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von
          Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
          richtung an die Entschädigungseinrichtung des Bun-
          desverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
          GmbH
Artikel 9 Inkrafttreten

                            Artikel 1

                Einlagensicherungsgesetz
                         (EinSiG)

                      Inhaltsübersicht

                               Teil 1

                     Allgemeine Vorschriften
§    1   Sicherungspflicht der Institute

§    2   Begriffsbestimmungen
§    3   Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung
§    4   Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei
         Umwandlung

                               Teil 2

                   Entschädigung der Einleger

                            Kapitel 1

                 Entschädigungsanspruch
§    5   Rechtsanspruch auf Entschädigung
§    6   Nicht entschädigungsfähige Einlagen
§    7   Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs
§    8   Deckungssumme
§    9   Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

                            Kapitel 2

            Eintritt des Entschädigungsfalls

§ 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls

§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls;
     Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

1

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
    Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

                         Kapitel 3
             Entschädigungsverfahren

§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschä-
     digungsfalls

§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen

§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche

§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung

§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung

                            Teil 3
                Einlagensicherungssysteme

                         Kapitel 1

                   Finanzierung
              und Zielausstattung der
            Einlagensicherungssysteme
            und Verwendung ihrer Mittel

§ 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungs-
     systeme
§ 18 Verfügbare Finanzmittel

§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung
§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten

                         Kapitel 2

                   Gesetzliche
           Entschädigungseinrichtungen

                         Abschnitt 1

                  Errichtung gesetzlicher
               Entschädigungseinrichtungen;
             Zuordnung der CRR-Kreditinstitute

§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

§ 23 Verordnungsermächtigung
§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen
     Entschädigungseinrichtung

§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädi-
     gungseinrichtung

                         Abschnitt 2
                 Beitragspflicht; Deckung des
         Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen

§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen
     Zahlungen

§ 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzah-
     lungen
§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall

§ 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge

§ 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Son-

     derzahlungen

§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
§ 33 Verordnungsermächtigung
BGBl. 2015, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
                          Abschnitt 3
                Prüfung der CRR-Kreditinstitute
         durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

§ 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute
§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute
§ 36 Durchführung der Prüfung
§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung
§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
§ 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über
     Mängelbeseitigung
§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt

                          Abschnitt 4
                 Ausschluss aus der gesetzlichen
       Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren

§ 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
     tung; Rechtsfolgen

§ 42 Zwangsmittel

                          Kapitel 3
                     Als Einlagen-
             sicherungssystem anerkannte
        institutsbezogene Sicherungssysteme

                          Abschnitt 1

                 Anerkennung institutsbezogener
            Sicherungssysteme und laufende Pflichten

§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener
     Sicherungssysteme
§ 44 Anerkennungsantrag
§ 45 Anzeigepflichten
§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen

                          Abschnitt 2
          Mindestanforderungen an die Satzung;
        Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus
  einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung;
     Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem aner-
     kannten institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Siche-
     rungssysteme
                          Abschnitt 3
                 Stützungsmaßnahmen durch
        anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
§ 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener
     Sicherungssysteme

                          Kapitel 4

              Aufsicht und Prüfungsrechte

§ 50    Aufsicht über Einlagensicherungssysteme

§ 51    Prüfung durch die Bundesanstalt

§ 52    Prüfung der Einlagensicherungssysteme

§ 53    Prüfungsbericht

§ 54    Prüfung der Systeme durch Stresstests
§ 55    Prüfung durch den Bundesrechnungshof

                          Kapitel 5
                Zusammenarbeit mit

        anderen Einlagensicherungssystemen

§ 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinsti-
     tuten in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
     schaftsraums

§ 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in
     einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines
     CRR-Kreditinstituts
§ 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem
     Drittland

                         Kapitel 6
                 Bußgeldvorschriften

§ 60 Bußgeldvorschriften

                             Teil 4
          Institutsbezogene Sicherungssysteme
   und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung

§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme

                             Teil 5

                     Schlussvorschriften
§ 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 63 Übergangsregelung

                           Te i l 1

           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                              §1

            Sicherungspflicht der Institute
   Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre
Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zuge-
hörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu si-
chern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kre-
ditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und
zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das
Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes betreiben.

                              §2
                 Begriffsbestimmungen
  (1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22
   Absatz 2 und

2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
   § 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.

   (2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im

Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung

im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU)

Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1).

  (3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Gutha-
ben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die

1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben
   sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von
   Bankgeschäften ergeben und
BGBl. 2015, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetz-
   lichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzah-
   len sind.
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Gutha-
ben, wenn
1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanz-
   instrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpa-
   pierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es
   sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das
   durch ein auf eine benannte Person lautendes Ein-
   lagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli
   2014 bestand,

2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist
   oder

3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten,
   vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten
   Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.

Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Ver-
bindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-
Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben
von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbrin-

gung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengeset-
zes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kre-
ditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Ei-
gentum an Geld zu verschaffen.

   (4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kre-

ditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen

mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einla-

gen gemäß § 6.

   (5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im

Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungs-

fähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8

nicht übersteigen.

                          §3

               Informationen für den

        Einleger über die Einlagensicherung

   (1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssys-
teme müssen alle erforderlichen Informationen für die
Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer
Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Infor-
mationen über das Entschädigungsverfahren und die
Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

   (2) Die Informationen für die Einleger können die
Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sach-
lich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine
unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.

                          §4
           Information für den Einleger
      und Kündigungsrecht bei Umwandlung
   (1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle
einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einla-
gensicherungssystems führt, mindestens einen Monat,
bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Um-
wandlung und den Wechsel des Einlagensicherungs-
systems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt
aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist
zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 ent-
scheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kredit-
instituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.
  (2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach
Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne
des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zin-
sen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme
gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum
Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag ent-
schädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes
CRR-Kreditinstitut zu übertragen.

                         Te i l 2

       Entschädigung der Einleger

                       Kapitel 1

              Entschädigungsanspruch

                           §5

        Rechtsanspruch auf Entschädigung

   (1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen
das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kredit-
institut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht
uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der

Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt

Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt

des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt wer-

den kann.

   (2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-

Kreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkei-

ten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Ab-

satz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes
nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädi-

gungsgesetzes zu entschädigen.

   (3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen-

geschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensiche-
rungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kredit-
instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.

                           §6

        Nicht entschädigungsfähige Einlagen

   Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschä-
digt:
 1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eige-
    nen Namen und auf eigene Rechnung getätigt ha-
    ben,
 2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
    mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
 3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang
    mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in ei-
    nem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne
    des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung
    des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
    und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom
    25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind,
BGBl. 2015, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
 4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Arti-
    kels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
    Nr. 575/2013,
 5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des
    Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
    2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
    Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
    85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
    Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
    linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
    30.4.2004, S. 1),

 6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei de-
    nen die Identität ihres Inhabers niemals nach Arti-
    kel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festge-
    stellt wurde,
 7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von
    Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Arti-
    kels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
    Ausübung der Versicherungs- und der Rückversi-
    cherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
    17.12.2009, S. 1),

 8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen
    im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
 9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbe-
    sondere von Einrichtungen der betrieblichen Alters-
    versorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a
    der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
    Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrich-
    tungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl.
    L 235 vom 23.9.2003, S. 10),
10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staat-
    licher Stellen des Bundes, eines Landes, eines
    rechtlich unselbständigen Sondervermögens des
    Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Ge-
    bietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer
    Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskör-
    perschaft eines anderen Staats,
11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts
    und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und
    Solawechseln.

                         §7

            Umfang und Berechnung
          des Entschädigungsanspruchs

   (1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers rich-

tet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähi-
gen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungs-
summe nach § 8 begrenzt.

   (2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädi-

gungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungs-
fähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls,
einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädi-
gungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zu-
grunde zu legen.
   (3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf
die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-

Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl
der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die
Konten geführt werden.
   (4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder
mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei
oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der
Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen
ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für
die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des
einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen beson-
dere Bestimmungen, so wird die Einlage den Konto-
inhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet.

   (5) Für Konten, welche auf den Namen einer Ge-
meinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird,
gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als
Kontoinhaber gelten.
   (6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage
mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberech-
tigt, gilt Absatz 4 entsprechend.

   (7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls
Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als
in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Refe-
renzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages ver-
wendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1
den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Refe-
renzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für
die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
   (8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem
Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vor-
bereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich
der Informationen über die entschädigungsfähigen Ge-
samteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die ent-
schädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen,
dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt
werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einla-
gensicherungssystem die für die Entschädigung der
Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben
des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeit-
barer Form zur Verfügung zu stellen.

                          §8
                  Deckungssumme

  (1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach
begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (De-
ckungssumme).

  (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungs-
summe den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn

und soweit

1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-
   Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag
   übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regel-

   mäßig ausgezahlter Beträge:

   a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zu-
      sammenhang mit privat genutzten Wohnimmobi-
      lien resultieren,
   b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene
      Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereig-
      nisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat,
      Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündi-
BGBl. 2015, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
      gung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebe-
      dürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
  c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf
     der Auszahlung von Versicherungsleistungen
     oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalt-
     taten verursachte gesundheitliche Schädigungen
     oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafver-
     folgungsmaßnahmen verursachte Schäden beru-
     hen,
  d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer
     Staaten, die den in den Buchstaben a bis c ge-
     nannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar
     sind, und

2. der Entschädigungsfall eingetreten ist
  a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten
     nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, so-
     fern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zu-
     lässige Weise übertragen werden können, oder
  b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach
     Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag,
     ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erst-
     malig auf rechtlich zulässige Weise übertragen
     werden können.

  (3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe b sind insbesondere:

1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;
2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vier-
   ten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsge-
   setzes, der entsprechenden Regelungen der Länder,
   des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes
   über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von
   beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe
   in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;
4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus
   betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder
   Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geför-
   derter Altersvorsorge sowie von berufsständischen
   Versorgungswerken;

5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des
   § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32
   Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes,
   auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschrif-
   ten oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem
   Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kir-
   che in Deutschland und der Mitarbeitervertretungs-
   ordnungen;
6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des
   Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Be-
   triebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für
   den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines
   Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifver-
   trägen;
7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchfüh-
   rung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des
   Versorgungsausgleichsgesetzes;

8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die
   Gegenstand einer substitutiven Krankenversiche-
   rung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichts-
   gesetzes sind;

9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von
   den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.
  (4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe c sind insbesondere:

1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den
   Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts
   des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
   gung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
   gung für Opfer von Gewalttaten;

4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention
   zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
   ten.
   (5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 überstei-
gender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5
in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert
schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden
Tatsachen glaubhaft zu machen.

                           §9

                  Verjährung des
       Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg

   (1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einla-
gensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Un-
terrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall
gemäß § 12.
  (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Ent-
schädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

                       Kapitel 2

          Eintritt des Entschädigungsfalls

                          § 10
                     Eintritt und
        Feststellung des Entschädigungsfalls

    (1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes
tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass

1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner
   Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst
   nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen,
   und
2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-
   Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.
   (2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall
unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb
von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis er-
langt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage
ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Ent-
schädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegen-
über dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesenge-
setzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger
als sechs Wochen andauern.

  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine auf-
schiebende Wirkung.
BGBl. 2015, Seite 791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 791
                         § 11
                 Bekanntgabe der
      Feststellung des Entschädigungsfalls;
  Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

  (1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Ent-
schädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger be-
kannt zu geben.

  (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensi-
cherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört,
unverzüglich über die Feststellung des Entschädi-
gungsfalls.

                       Kapitel 3
             Entschädigungsverfahren

                         § 12
            Unterrichtung der Einleger
     über den Eintritt des Entschädigungsfalls

  Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des
CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des
Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzu-
weisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8
Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft
gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit
der Entschädigung erfolgen.

                         § 13
                Im Entschädigungs-
        verfahren zu verwendende Sprachen
  (1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensi-
cherungssystem und dem Einleger ist in einer der fol-
genden Sprachen abzufassen:
1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das
   CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in
   seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet,
   oder
2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in

   dem sich die gedeckte Einlage befindet.

   (2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem
anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet
zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der
Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.

                         § 14

               Prüfung und Erfüllung
           der Entschädigungsansprüche
   (1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschä-

digungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen

und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger

innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.

   (2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensiche-
rungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die
Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger
und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen so-
wie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und
Einlegern zur Verfügung zu stellen.

  (3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche
der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016
spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016
spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung
des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu er-

füllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensiche-
rungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer
hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterlie-
gen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zu-
gang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger
gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.

                         § 15

              Ausschluss, Aufschub
        und Aussetzung der Entschädigung
   (1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in
den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbin-
dung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert
dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten,
die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschä-
digung durchschnittlich entstehen.

  (2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben
werden, wenn

1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung strei-
   tig ist,
2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in
   Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,

3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vo-
   rübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8
   Absatz 2 ist oder
4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage
   verfügen kann.
Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1
Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Fest-
stellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesan-
stalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist
zu erfüllen.
  (3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann ausgesetzt werden, wenn

1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist,

   bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
   Rechtsstreitigkeit,

2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die
   von einer zuständigen deutschen Behörde oder der
   Europäischen Union oder von einem anderen Staat
   oder einer internationalen Organisation verhängt
   worden sind und die für die Bundesrepublik
   Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Auf-
   hebung der betreffenden Maßnahmen,

3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädi-

   gungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht,

   die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro-

   rismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund
   ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet
   worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.

                         § 16

                   Forderungs-
            übergang bei Entschädigung

   Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschä-
digungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen des-
sen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das
Einlagensicherungssystem über.
BGBl. 2015, Seite 792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 792
                        Te i l 3

      Einlagensicherungssysteme

                       Kapitel 1
                  Finanzierung
        und Zielausstattung der Einlagen-
 sicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel

                         § 17
                Finanzierung und
 Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme
   (1) Einlagensicherungssysteme müssen über ange-
messene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehen-
den und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (ver-
fügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiel-

len Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme
einzurichten.
   (2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür,
dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des
3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von
0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1
der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen.
Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des
3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1
gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kre-
ditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich
der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensiche-
rungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.
   (3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die
Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme
dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge
erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht
ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach
dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf we-
niger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die
Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielaus-

stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht

werden kann.

   (4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat-
tung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute
dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören,
bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen
vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen

zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Ein-

lagensicherungssysteme geben die Meldungen der

CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Feb-

ruar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche

Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter.

   (5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres
die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeck-

ten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanz-
mittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.

                         § 18
               Verfügbare Finanzmittel
   (1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Ge-
setzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme
Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genann-
ten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksich-
tigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die

erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien

fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt
auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt,
dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzuse-
hen sind.
  (2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend
von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines
CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensiche-
rungssystem berücksichtigt werden, wenn
1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert
   sind und
2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
   a) für das    Einlagensicherungssystem        verfügbar
      sind,

   b) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und

   c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
  (3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen
nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im
Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf
höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel
des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.
  (4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm
und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind
so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit
und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei ange-
messener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge
aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können
zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen
Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet wer-
den.

                          § 19
              Beitragsberechnung;
         Methoden der Beitragsbemessung

   (1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Bei-

träge der dem Einlagensicherungssystem angehören-

den CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Geset-
zes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinsti-
tute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finan-
zierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen
Quellen nicht entgegen.

   (2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen

beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem

Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kredit-

institute und der Höhe des Risikos, dem das entspre-

chende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.

   (3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustim-
mung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung
der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Me-

thoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen
Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einla-
gensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
tute und berücksichtigt in angemessener Form die Ri-
sikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle.
Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbe-
messung können auch die Aktivseite der Bilanz und Ri-
sikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die
Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
   (4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren
angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagen-
sicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Si-
BGBl. 2015, Seite 793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 793
cherungssystems sind, können geringere Beiträge vor-
gesehen werden.
   (5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird
über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen
die Bundesanstalt zugestimmt hat.

                        § 20
                   Verwendung
           der verfügbaren Finanzmittel
  (1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensiche-
rungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe die-
   ses Gesetzes,

2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanie-
   rungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer
   Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

  (2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssys-
teme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für
Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.

                        § 21

             Verschwiegenheitspflicht

           und Vertraulichkeit der Daten

   (1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssys-
tem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen
fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt
auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten.
   (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach
Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor,
wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwick-
lungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europä-
ische Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergege-
ben werden.
   (3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten
die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten
der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

                      Kapitel 2
                   Gesetzliche
           Entschädigungseinrichtungen

                   Abschnitt 1

       Errichtung gesetzlicher
    Entschädigungseinrichtungen;
  Zuordnung der CRR-Kreditinstitute

                        § 22

                   Gesetzliche
           Entschädigungseinrichtungen
  (1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Ge-
setz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen

zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mit-
tel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im
Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeord-
neten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Ein-
lagen zu entschädigen.
  (2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind
1. juristische Personen des Privatrechts, denen die
   Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Ent-
   schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch
   Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen
   sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsver-
   ordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für
   Wiederaufbau errichtet werden.

  (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen ent-
scheidet die Bundesanstalt.

   (4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5
haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur
mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleis-
tungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht.
Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses

Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu

halten und zu verwalten.

                         § 23

             Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen
Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuwei-
sen, wenn diese juristische Person bereit ist, die Auf-
gaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen,
und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprü-
che der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juris-
tische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
   schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-
   son ausüben, zuverlässig und geeignet sind und
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
   Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
   Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die
   Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür
   eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer
   Million Euro vorhält.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der
Satzung und von Änderungen der Satzung der juristi-
schen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen
über die Auflösung und Abwicklung der Entschädi-
gungseinrichtung erlassen.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Ent-
schädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen
zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungsein-
richtungen und zur angemessenen Vergütung der Ver-
waltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädi-
gungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1
nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine
BGBl. 2015, Seite 794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 794
solche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder ab-
gewickelt wird.

                          § 24
                  Zuordnung der
            CRR-Kreditinstitute zu einer
      gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
   (1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zuge-
ordnet:
1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditin-
   stitute oder
2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kre-
   ditinstitute.

   (2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut

auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungs-

einrichtung zuordnen, wenn

1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an
   der beantragten Zuordnung darlegt,
2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungsein-
   richtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht
   gefährdet wird und

3. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-

   tragten Zuordnung zustimmt.

   (3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch

dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungsein-

richtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die

einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungsein-
   richtung beantragt haben und
2. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
   tragten Zuordnung zustimmt.
   (4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist min-
destens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wech-
sel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
   (5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit,
wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystem angehört.

                          § 25
           Rechtsfolgen bei Wechsel der
      gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
   (1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4
bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Bei-
träge und Zahlungen an seine bisherige Entschädi-
gungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zu leisten.
   (2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer an-
deren gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuge-
ordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrich-
tung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die
Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbei-
träge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der
Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungs-
einrichtung zu übertragen.
   (3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger inner-
halb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetz-
lichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel
zu informieren.

                    Abschnitt 2
             Beitragspflicht;
       Deckung des Mittelbedarfs
      durch Beiträge und Zahlungen

                          § 26
             Pflicht zur Leistung von
    Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
   (1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung
der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jähr-
lich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an
diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten
(Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Auf-
bringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Ab-

satz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten

und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädi-

gungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Ab-
satz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen
pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwal-
tungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädi-
gungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das
Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober

eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

  (2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August

1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu-

geordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine

nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete ein-

malige Zahlung zu leisten.

                          § 27
            Pflicht zur Leistung von
      Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
   (1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um
die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zu-
geordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall
zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschä-
digungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute
verpflichtet,
1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des
   Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß
   § 29 zu leisten oder
2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur
   Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädi-
   gungsfall gemäß § 30 zu leisten.
   (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und
Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute,
die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits
zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonder-
beitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zuge-
ordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des
Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung noch angehörten.
   (3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der
jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1
und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditin-
stitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fäl-
ligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kredit-
instituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen
Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26
Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah-
BGBl. 2015, Seite 795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 795
resbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zu-
letzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach
§ 26 Absatz 2.
  (4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist
berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der
§§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr
darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung je-
doch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in
Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen
der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit
Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche
Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen
Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonder-
beiträge verlangen.
   (5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann
die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonder-
zahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zu-
rückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses
CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an
die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten-
den Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen
Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung
erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRR-
Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines

Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsge-

sellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der
an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jewei-
ligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr
für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber sei-
nen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurück-
stellung wird für maximal sechs Monate gewährt und
kann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um
weitere sechs Monate verlängert werden. Die zurück-
gestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind
zu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass
die Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch
die Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückge-
stellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung
fällig.

                         § 28

                 Feststellung des
        Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
   (1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich
nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über
einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mit-
telbedarf festzustellen.
  (2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtent-
schädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der
zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entste-
henden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
   (3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädi-
gungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestim-
men, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Ab-
satz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtent-
schädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinrei-
chend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung
die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund fol-
gender Daten zu schätzen:
1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädi-
   gungsfall,

2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen
   bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.

                         § 29
                   Deckung des
        Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge

   (1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall fest-
gestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung
die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungsein-
richtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser
Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbei-
träge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Ent-
schädigungsverfahrens erforderlich ist.
   (2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass
der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-
gung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittel-
bedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung
verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung wei-
tere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu
erheben.
  (3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der
Sonderbeitragsbescheide fällig.

                         § 30

                   Deckung des

   Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen

   (1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festge-
stellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht recht-
zeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3
durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat
sie einen Kredit aufzunehmen.
   (2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit
voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmit-
teln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen
und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu er-
heben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen
vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit,
frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe
der Sonderzahlungsbescheide fällig.
   (3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach

§ 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit
aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit
einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des lau-
fenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres
aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurück-
geführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von
Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.

                         § 31
           Berichtspflicht; Erstattung
    von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
   (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens
hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr
zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwen-
dung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu be-
richten.
  (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat
den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte
Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss
des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie
im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung
BGBl. 2015, Seite 796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 796
des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzah-
lungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet
worden sind.

                          § 32

  Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung

   (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bei-
tragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
   (2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädi-
gungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Be-

stimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

statt.

                          § 33

             Verordnungsermächtigung
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu treffen über

1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maß-
   gabe des § 19 Absatz 2 bis 4,

2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge,
   einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten
   und sonstigen Kosten und der Erhebung von Min-
   destbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1
   Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonder-
   beiträge und der Sonderzahlungen,

3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge-
   leistete Beiträge,
4. die Modalitäten der Kreditaufnahme,
5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren
   Finanzmittel,
6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von
   Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3
   als verfügbare Finanzmittel.

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen

Entschädigungseinrichtungen zu hören.

  (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird
über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.

                    Abschnitt 3

              Prüfung der
   CRR-Kreditinstitute durch gesetz-
  liche Entschädigungseinrichtungen

                          § 34
                Informationspflichten
               der CRR-Kreditinstitute
   (1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-
net sind, unverzüglich den festgestellten Jahresab-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzu-
reichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen
und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädi-
gungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz benötigt.

   (2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Ent-
schädigungseinrichtung über jede wesentliche Ände-
rung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sons-
tiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den
Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen
oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls

begründen oder erhöhen können.

                          § 35
           Prüfung der CRR-Kreditinstitute

   (1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat

zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-

schädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung
der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei ge-

gebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-
Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und
Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kre-
ditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwar-
tenden Gesamtentschädigung auszurichten.

   (2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem
Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bun-
desanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubnis-
erteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung
der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im
Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.

  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wir-
kung.

                          § 36
              Durchführung der Prüfung
   (1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben
die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige
Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prü-
fungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirt-
schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprü-

fungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere

Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-
rungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die
bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden
CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen
können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit
den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr
das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich
mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Ab-

schlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und
Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt
werden.

   (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt
die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien
fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt be-
dürfen.
   (3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 täti-
gen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Auf-
gaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem
Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu ge-
statten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
BGBl. 2015, Seite 797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 797
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-

pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-

kunft zu belehren.
   (4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Per-
sonen können die Geschäftsräume eines CRR-Kredit-
instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maß-
nahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen
dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind
sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen,
um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis
15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinsti-
tuts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Un-
ternehmen entsprechend.

                          § 37
                    Bericht über

              das Ergebnis der Prüfung
   (1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist
ein Bericht zu erstellen.
  (2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem
geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, wel-
che die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls
bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.

   (3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Ver-

stöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz,

das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese
Feststellungen.

                          § 38
               Kosten der Prüfung;
       Kosten des Entschädigungsverfahrens

   (1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kos-
ten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-
net sind, zu erstatten.
  (2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung
nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und

Sachaufwand zu ersetzen.

   (3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Auf-
wendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines
Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu
ersetzen.

                          § 39

           Pflicht der CRR-Kreditinstitute
   zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung

   (1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung

im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hin-
sichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirt-
schaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermö-
gens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kre-
ditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen,

kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditin-
stitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Man-
gels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu
berichten.

  (2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädi-

gungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.

                            § 40

           Unterrichtung der Bundesanstalt
   Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im
Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger
Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem
CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie
diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

                      Abschnitt 4

                 Ausschluss aus der
       gesetzlichen Entschädigungs-
e i nr i c h t u n g u n d Ve r w a l t u n g s v e r f a hre n

                            § 41

         Ausschluss aus der gesetzlichen
     Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
   (1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zah-
lungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8,
den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-

Kreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und

die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.

   (2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut
auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen.
Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen
nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschä-
digungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer
Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus
der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das
CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf
der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt
die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-
Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.

   (3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung si-

chert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kre-
ditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen
wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe
dieses Gesetzes.

   (4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat
seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und des-
sen Rechtsfolgen zu informieren.

                            § 42

                       Zwangsmittel

   (1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetz-
liche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetz-
lichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes durchzusetzen.
BGBl. 2015, Seite 798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 798
   (2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu
50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1
bis zu 100 000 Euro.

                      Kapitel 3
                   Als Einlagen-
           sicherungssystem anerkannte
      institutsbezogene Sicherungssysteme

                   Abschnitt 1
                Anerkennung
      institutsbezogener Sicherungs-
      systeme und laufende Pflichten

                         § 43
        Voraussetzungen für die Anerkennung
       institutsbezogener Sicherungssysteme
  (1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann
auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensiche-
rungssystem anerkannt werden, wenn das System

1. die Entschädigung der Einleger der dem System an-
   gehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der
   §§ 5 bis 16 übernimmt,
2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der
   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und

3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
   lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.

   (2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn

1. das System über mindestens zwei Personen verfügt,

   die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung
   und Vertretung des Systems ausüben und zuverläs-
   sig und fachlich geeignet sind,

2. die Geschäftsführung des Systems von einem Kon-
   trollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses
   Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des
   Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die
   erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer
   Kontrollfunktion verfügen,

3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben ei-

   nes Einlagensicherungssystems nach diesem Ge-

   setz notwendige sachliche und personelle Ausstat-
   tung sowie über eine Organisation und Entschei-

   dungsstruktur verfügt, die insbesondere die Ent-
   schädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung
   und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom
   sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und an-
   gelegt werden und
5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssys-
   tems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1
   und 2 entspricht.

                         § 44
                Anerkennungsantrag
  (1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere fol-
gende Unterlagen und Angaben enthalten:
1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;

2. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen
   Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssys-
   tems;
3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Num-
   mer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach
   § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den
   Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
   keit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung
   der dem institutsbezogenen Sicherungssystem an-
   gehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf ent-
   schädigungsrelevante Risiken;
5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Entschei-
   dungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungs-
   systems ergibt;
6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezoge-
   nen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditin-
   stitute gegenüber dem institutsbezogenen Siche-
   rungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Ein-
   reichung des festgestellten Jahresabschlusses mit
   dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den In-
   formations- und Auskunftspflichten entsprechend
   § 34 Absatz 1.

   (2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthal-
ten:
1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des
   Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der
   finanziellen Ausstattung;

2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jah-
   res- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbe-
   zogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-
   Kreditinstituten;

3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung

   nach § 19 und

4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Siche-
   rungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten
   vorhandenen gedeckten Einlagen.

Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten,
wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die
Länge der Ansparphase auswirken können, und die
Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielaus-
stattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18
Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhal-

tung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ma-

chen.

                         § 45

                   Anzeigepflichten
   (1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
systeme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzu-
zeigen:
1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;
2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2
   Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die
   Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
   nung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben
   wesentlich sind;
3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2
   Nummer 1;
4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans
   nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der
BGBl. 2015, Seite 799 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 799
  Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverläs-
  sigkeit und Sachkunde notwendig sind;
5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans
   nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;
6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entschei-
   dung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43
   oder die Auflösung des institutsbezogenen Siche-
   rungssystems herbeizuführen.

   (2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu
aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar
jeden Jahres vorzulegen.

                         § 46
     Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen
  (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerken-
nung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung
durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.
   (2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die
bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den
Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen
mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungsein-
richtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind.
   (3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbe-
zogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel
bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, ein-
schließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinsti-
tute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen

nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen

an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetz-

liche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

   (4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute ver-
schiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel antei-
lig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffe-
nen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend ge-
deckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht
berücksichtigt.

                    Abschnitt 2

         Mindestanforderungen
      an die Satzung; Ausscheiden
       eines CRR-Kreditinstituts
    aus einem anerkannten instituts-
     bezogenen Sicherungssystem

                         § 47
              Anforderungen an die

        Satzung und Satzungsänderung;

 Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem
anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
   (1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes
regeln:
1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;
2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen
   nach Maßgabe von § 49;

3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte ge-
   genüber den dem anerkannten institutsbezogenen
   Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
   tuten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Rege-

   lungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese
   Rechte durchgesetzt werden können;
4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von ei-
   genen und fremden Geheimnissen, insbesondere
   von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Sys-
   tems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitu-
   te, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelun-
   gen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem
   Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;

5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten in-
   stitutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditauf-
   nahme;
6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Über-
   tragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein
   anderes von der Bundesanstalt zu benennendes
   Einlagensicherungssystem;
7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstitu-
   ten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41
   Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass
   Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von
   dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
   system mit Zustimmung der Bundesanstalt vorge-
   nommen werden.
   (2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten in-
stitutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei
Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirk-
sam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbe-
denklichkeit feststellt.

   (3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Siche-

rungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41

Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus

dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt
gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zuge-
hörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensi-
cherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben
ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbe-
zogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die
Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort voll-
ziehbar oder bestandskräftig ist.
   (4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem aner-

kannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus,
wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 er-
folgten Ausschlusses.

                          § 48

            Beitragserhebung anerkannter

       institutsbezogener Sicherungssysteme

   (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten insti-
tutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine
Satzung bestimmt.
  (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass
1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Ab-
   satz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal
   jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem
   aufgebracht werden;

2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass
   die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall
   nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;
BGBl. 2015, Seite 800 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 800
3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und
   Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen
   des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden
   dürfen;
4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Son-
   derzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückge-
   stellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass
   ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit
   der an das anerkannte institutsbezogene Siche-
   rungssystem zu leistenden Zahlungen seine Ver-

   pflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht

   mehr erfüllen kann;

5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute
   verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfor-
   dern hin zu leisten und eine entsprechende Garan-
   tieerklärung abzugeben.
   (3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindest-
beiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen
werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhe-
bung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt
das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem
in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3
Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts ge-
genüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem
berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zah-
lungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.
  (4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung ent-
haltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.

                   Abschnitt 3

             Stützungs-
    maßnahmen durch anerkannte
institutsbezogene Sicherungssysteme

                         § 49

        Stützungsmaßnahmen anerkannter
      institutsbezogener Sicherungssysteme

   (1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungs-
system ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm
angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, be-
rechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestands-
gefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liqui-
dität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durch-
zuführen, sofern
1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanis-
   men und Verfahren für die Auswahl und Durchfüh-
   rung solcher Maßnahmen und für die Überwachung
   der damit verbundenen Risiken verfügt,

2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaß-

   nahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwick-

   lungsgesetzes getroffen hat,

3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen
   Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbe-
   zogenen Sicherungssystems übersteigen,

4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem ge-

   stützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im
   Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen min-
   destens eine strengere Risikoüberwachung und wei-
   tergehende Prüfungsrechte für das anerkannte insti-
   tutsbezogene Sicherungssystem umfassen,

5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des ge-
   stützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Ge-
   währleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeck-
   ten Einlagen verbunden ist und
6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestä-
   tigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungs-
   system angehörenden CRR-Kreditinstitute in der
   Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Son-
   derbeiträge zu zahlen.

Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es

setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen

und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Beneh-
men.
  (2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit
der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Vorausset-
zungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind,
werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht
durchgeführt.
   (3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Si-
cherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maß-
nahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die
ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichen-
falls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maß-
nahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur
Verfügung stellen, falls
1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfüg-
   baren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Ziel-
   ausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder

2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielaus-
   stattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.

                       Kapitel 4

            Aufsicht und Prüfungsrechte

                         § 50

                   Aufsicht über
            Einlagensicherungssysteme

   (1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Auf-
sicht der Bundesanstalt.
   (2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-
wirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der
Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchfüh-
rung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel ge-
fährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Miss-
stände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen
Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
schäftsführung und Vertretung des Einlagensiche-

rungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig ge-

gen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur

Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesan-
stalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre
Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer

Tätigkeit untersagen.

   (3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einla-
gensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungs-
rechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesen-
gesetzes zu.
BGBl. 2015, Seite 801 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 801
   (4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umstän-
den bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche vo-
raussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls
nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssys-
tem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hier-
von zu unterrichten.

                          § 51

          Prüfung durch die Bundesanstalt
   Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensiche-
rungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Ge-
fahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem
dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-
Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob auf-
sichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kre-
ditinstitut zu treffen sind.

                          § 52

                     Prüfung der
             Einlagensicherungssysteme

   (1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ab-
lauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht auf-
zustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.

  (2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben
enthalten:
1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Ver-
   hältnissen des Einlagensicherungssystems, insbe-
   sondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Fi-
   nanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschä-
   digungsfälle,

2. Angaben zur Höhe der Beiträge,

3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie

4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45

   Absatz 2.

                          § 53
                   Prüfungsbericht
   (1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-
berichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen.
Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesan-
stalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Be-
stellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung
eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-
chung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch
und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschie-
bende Wirkung.

  (2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung einzureichen.
  (3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf
Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank auch über die im Geschäftsbericht enthalte-
nen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesen-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

                         § 54
                     Prüfung
           der Systeme durch Stresstests

   (1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regel-
mäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre,
ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüch-
tigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am

3. Juli 2017 durchzuführen.
   (2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die
Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ih-
rer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie
bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es
für diesen Zweck erforderlich ist.
   (3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der
Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt
diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde weiter.

                         § 55

                     Prüfung
          durch den Bundesrechnungshof

   (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssyste-
me. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten
institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt
sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirt-
schaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der
Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie
der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17
bis 19.
   (2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-
terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine

Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einla-
gensicherungssysteme betreffen und sich auf den Ge-
genstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der

Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vor-

schriften zu hören.

                      Kapitel 5
                Zusammenarbeit
    mit anderen Einlagensicherungssystemen

                         § 56
      Zweigniederlassungen von inländischen
      CRR-Kreditinstituten in einem anderen
     Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

   (1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einla-
gen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden
CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der
Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungs-
system des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und
entsprechend den Anweisungen des inländischen Ein-
lagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das
inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagen-
sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die
notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der
Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die
angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens.
  (2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt
dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-
BGBl. 2015, Seite 802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 802
gliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbe-
reitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durch-
führung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische
Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Ver-
fahren sicher, dass Informationen mit anderen Einla-
gensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR-
Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenen-
falls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis
wirksam ausgetauscht werden können.
   (3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den
Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und
2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensi-
cherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit
dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-
gliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssys-
teme unterrichten die Bundesanstalt über das Beste-
hen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesan-
stalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde.

                         § 57

              Zweigniederlassungen
             von CRR-Kreditinstituten
          mit Sitz in einem anderen Staat
        des Europäischen Wirtschaftsraums
   (1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach
diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Ein-
lagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinsti-
tuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Namen und entsprechend den An-
weisungen des Einlagensicherungssystems des Her-
kunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländi-
sche Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel
zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung sowie
die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens
von dem Einlagensicherungssystems des Herkunfts-
mitgliedstaats erhalten hat. Die Erstattung kann ent-
sprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. Das
Einlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen,
die es entsprechend den Anweisungen des Einlagensi-
cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durch-
geführt hat.
  (2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die
Korrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensi-

cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entge-
genzunehmen und informiert die betroffenen Einleger
im Namen dieses Einlagensicherungssystems.

   (3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlas-

sung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungs-

system im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und be-
stimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwe-
cke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensi-
cherungssystem. Das von der Bundesanstalt be-
stimmte inländische Einlagensicherungssystem hat
sich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung
im Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensiche-
rungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen.
§ 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

                         § 58
          Beitragszahlung bei Übertragung
      von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts
   Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinsti-
tuts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem ande-

ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
gen wird und somit einem anderen Einlagensicherungs-
system im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt,
werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in
den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt
wurden, proportional zur Höhe der übertragenen ge-
deckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungs-
system übertragen; ausgenommen davon sind Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2.

                           § 59
                Zweigstellen von
  CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

  (1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines
CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagen-
schutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen
Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese
Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24
Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen,
wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem
Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einle-
ger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8
Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.
   (2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit
Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,
die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems
nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser
Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die
Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfü-
gung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen
in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kredit-
institut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben,
oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und ver-
ständlich sein.

                        Kapitel 6
                  Bußgeldvorschriften

                           § 60

                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresab-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-

reicht.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
   oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.
BGBl. 2015, Seite 803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 803
                         Te i l 4

            Institutsbezogene
            Sicherungssysteme
         und Einlagensicherungs-
        systeme ohne Anerkennung

                           § 61
                    Anforderungen
             an nicht anerkannte Systeme
   (1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einla-
gen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die
nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind,
sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute
gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1
Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Syste-
me, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Ein-
legern unterliegen, müssen über angemessene finan-
zielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmecha-
nismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu
können.

  (2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbe-
schadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher
Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1
der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

                         Te i l 5
             Schlussvorschriften

                           § 62

                  Nichtanwendung
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.

                           § 63

                  Übergangsregelung
   (1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttre-
ten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  (2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Ab-
satz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte
nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge,
sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzu-

wenden.
  (3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)
geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverord-
nung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt

durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin
Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlun-
gen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die
bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungs-
jahre zu erheben waren.
   (4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute
werden für das am 30. September 2015 endende Ab-
rechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4
nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den
Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999
(BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert
worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)
geändert worden ist, erhoben.

   (5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem
Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für
das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.

                          Artikel 2

         Änderung des Einlagensicherungs-
        und Anlegerentschädigungsgesetzes

   Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und An-
    legerentschädigungsgesetz (EAEG)“ wird durch
    die Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz
    (AnlEntG)“ ersetzt.
 2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche In-
    haltsübersicht eingefügt:

                       „Inhaltsübersicht
    §   1   Begriffsbestimmungen
    §   2   Sicherungspflicht der Institute
    §   3   Entschädigungsanspruch
    §   4   Umfang des Entschädigungsanspruchs
    §   5   Entschädigungsverfahren
    §   6   Entschädigungseinrichtung

    §   7   Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungs-
            ermächtigung
    § 8     Mittel der Entschädigungseinrichtung
    § 9     Prüfung der Institute
    § 10    Prüfung der Entschädigungseinrichtung
    § 11    Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
    § 12    Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in
            einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
            raums
    § 13    Verschwiegenheitspflicht
    § 14    Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    § 15    Bußgeldvorschriften
    § 16    Zwangsmittel
BGBl. 2015, Seite 804 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 804
  § 17 Zeitlicher Anwendungsbereich
  § 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen
             eine Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
             nanzdienstleistungen im Sinne des § 1
             Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buch-
             stabe a bis c des Kreditwesengesetzes
             erteilt ist,“.

      bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Satz 2
          Nummer 4 oder“ das Wort „Nummer“ einge-
          fügt und werden nach den Wörtern „erteilt
          ist“ die Wörter „und denen keine Erlaubnis
          zum Betreiben des Einlagen- und Kreditge-
          schäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
          und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,
          und“ eingefügt.
      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt ge-
          fasst:

         „3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaf-
             ten, denen eine Erlaubnis nach § 20 Ab-
             satz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22
             des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist
             und die zur Erbringung der in § 20 Ab-
             satz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3
             Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagege-
             setzbuchs genannten Dienst- oder Ne-
             bendienstleistungen befugt sind.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-
      setzes sind
      1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
         im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
         5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2
         Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
         und

      2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen

         nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder

         Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-

         gesetzbuchs.“

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

  d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das
     Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß“ wird
     durch das Wort „dass“ ersetzt und die Wörter
     „Einlagen zurückzuzahlen oder“ sowie „Rück-
     zahlung oder“ werden gestrichen.

4. In § 2 werden die Wörter „Einlagen und“ gestrichen.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „, der das Institut
     zugeordnet ist,“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
              Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen.
         bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des
           § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
           sengesetzes einschließlich Zweig-
           stellen von Unternehmen mit Sitz
           im Ausland, denen eine Erlaubnis
           gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
           mer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
           zes erteilt ist, Wertpapierfirmen im
           Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
           mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG
           des Europäischen Parlaments und
           des Rates vom 21. April 2004
           über Märkte für Finanzinstrumente,
           zur Änderung der Richtlinien
           85/611/EWG und 93/6/EWG des
           Rates      und      der     Richtlinie
           2000/12/EG des Europäischen Par-
           laments und des Rates und zur Auf-
           hebung der Richtlinie 93/22/EWG
           des Rates (ABl. L 145 vom
           30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute
           im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
           Nummer 26 der Verordnung (EU)
           Nr. 575/2013 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom
           26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-
           derungen an Kreditinstitute und
           Wertpapierfirmen und zur Änderung
           der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
           (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
           mit Sitz im In- oder Ausland, soweit
           sie im eigenen Namen und auf ei-
           gene Rechnung handeln,“.

ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „vom

     Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und
     das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
     ersetzt.
ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

       „6. Ehegatten, Lebenspartner und Ver-
           wandte ersten und zweiten Grades
           der unter Nummer 5 genannten
           Personen, es sei denn, dass die

           Gelder oder Finanzinstrumente aus

           dem eigenen Vermögen der Ehe-

           gatten, Lebenspartner oder Ver-

           wandten stammen,“.

eee) In Nummer 7 wird das Wort „daß“
     durch das Wort „dass“ ersetzt.

fff)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. Gläubiger, die bei dem Institut
           Sachverhalte herbeigeführt oder
           genutzt haben, welche die finan-
           ziellen Schwierigkeiten verursacht

           oder wesentlich zur Verschlechte-
           rung der finanziellen Lage des Insti-
           tuts beigetragen haben; dies sind
           insbesondere Gläubiger, die auf
           Grund einzeln ausgehandelter Ver-

           einbarungen hohe Zinsen oder fi-
           nanzielle Vorteile erhalten haben,“.
ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern
     „befreit sind,“ das Wort „und“ einge-
     fügt.
BGBl. 2015, Seite 805 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 805
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Hat der Gläubiger des Instituts für Rech-
         nung eines Dritten gehandelt und ist das
         Treuhandverhältnis eindeutig als solches ge-
         kennzeichnet, so ist für die Feststellung der
         Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1
         auf den Dritten abzustellen.“
  c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die
     Wörter „nach Unterrichtung des Entschädi-
     gungsberechtigten über den Entschädigungsfall
     gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.

  d) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über“ das Wort
     „den“ und nach dem Wort „und“ das Wort „die“
     eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers
     des Instituts richtet sich nach der Höhe und
     dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden
     Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften un-
     ter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs-
     und Zurückbehaltungsrechte des Instituts.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Entschädigungsanspruch ist der
     Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbind-
     lichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den
     Gegenwert von 20 000 Euro.“

  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen oder“
     gestrichen und wird das Wort „Obergrenzen“
     durch das Wort „Obergrenze“ ersetzt.

  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die
     Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil
     des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Feh-
     len besondere Bestimmungen, so werden die
     Gelder oder die Finanzinstrumente den Konto-
     inhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünf Arbeitsta-
         gen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt
         hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist,
         Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens in-
         nerhalb von“ gestrichen.

     bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort
         „Feststellung“ werden die Wörter „des Ent-
         schädigungsfalls“ eingefügt.
     cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
         Absatz 3 ersetzt:

            „(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die
         Feststellung des Entschädigungsfalls im
         Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Ent-
         schädigungseinrichtung unverzüglich über
         die Feststellung des Entschädigungsfalls.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
      folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
         die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „Ab-
         satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem
         Zweck hat das Institut“ durch die Wörter
         „Das Institut hat“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
      folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „binnen“ durch das
         Wort „innerhalb“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berechtig-
         ten nicht“ durch die Wörter „nicht vom Ent-
         schädigungsberechtigten“ ersetzt.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie

      folgt gefasst:
        „(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die
     angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-
     fen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprü-
     che spätestens drei Monate, nachdem sie die
     Berechtigung und die Höhe der Ansprüche fest-
     gestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen
     kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesan-

     stalt um bis zu drei Monate verlängert werden.“
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

   f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das
      Wort „Verfahren“ wird durch das Wort „Strafver-
      fahren“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
      gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-

      digungseinrichtung“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
     wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht
     rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes er-
     richtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zu-
     geordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung
     kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder
     verklagt werden.“

   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

   d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
        „(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die
     Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Insti-
     tute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des
     § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungs-
     fall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts
     für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpa-
     piergeschäften zu entschädigen.“
   e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

        „(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ver-
     waltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unter-
     liegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesan-
     stalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
     Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene
     Vergütung aus dem Sondervermögen.“
BGBl. 2015, Seite 806 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 806
   f) Absatz 5 wird Absatz 4.

   g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-

          gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
          ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das
          Wort „hat“ ersetzt.
   h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der das
      Institut zugeordnet ist,“ werden gestrichen.

 9. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
      gungseinrichtungen“ durch die Wörter „Entschä-
      digungseinrichtung; Verordnungsermächtigung“
      ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und Befug-
          nisse“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“
          ersetzt.

      bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die juristische Person über die zur Erfül-

              lung der Aufgaben der Entschädigungs-

              einrichtung notwendige Ausstattung und

              Organisation, insbesondere in Bezug auf
              die Beitragseinziehung, die Verwaltung
              der Mittel und die Auszahlung der Ent-
              schädigungen, verfügt und dafür eigene

              Mittel im Gegenwert von mindestens

              1 Million Euro vorhält.“

      cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Satzung“
          die Wörter „der juristischen Person“ und
          nach dem Wort „und“ die Wörter „die Ge-
          nehmigung“ eingefügt und werden nach
          dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter
          „der juristischen Person“ gestrichen.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das
          Wort „Fall“ ersetzt und wird das Wort „jewei-
          ligen“ gestrichen.

      bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1

          und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die

          Angabe „Abs. 5 bis 7“ durch die Wörter „Ab-

          satz 4 bis 6“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine beliehene Entschädigungseinrich-

      tung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.

      Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-

      wirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-

      rung der Entschädigung beeinträchtigen oder

      das zur Durchführung der Entschädigung ange-

      sammelte Vermögen gefährden können. Die

      Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die

      geeignet und erforderlich sind, diese Missstände

      zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundes-
      anstalt stehen gegenüber der beliehenen Ent-
      schädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prü-
      fungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwe-
      sengesetzes zu.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
   gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-

   digungseinrichtung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 2 wird aufgehoben.
  bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „daß“
      durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresbei-
      träge“ die Wörter „an die Entschädigungs-
      einrichtung“ eingefügt.

  bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
      satz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
      „unverzüglich“ eingefügt, wird die Angabe
      „Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 3
      Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „unverzüglich“
      gestrichen und wird das Wort „Absatz“

      durch die Wörter „des Absatzes“ ersetzt.

  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die

      Angabe „Absatz 6“ ersetzt und wird nach

      dem Wort „Dauer,“ das Wort „der“ eingefügt.

e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 er-
   setzt:

     „(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen

  zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem

  Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf er-
  gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem
  Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-
  rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-
  waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich
  der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der
  Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der
  Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtent-

  schädigung ist von der Entschädigungseinrich-
  tung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die
  Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln
  haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung an-
  hand der Unterlagen nicht hinreichend bestim-

  men, hat die Entschädigungseinrichtung den

  Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorlie-

  genden Daten über den Entschädigungsfall und

  der durchschnittlichen Entschädigungsleistung
  sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädi-
  gungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu

  schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung

  fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die

  Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder

  Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Ent-

  schädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüg-

  lich nach dieser Feststellung weitere Sonderbei-

  träge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.

  Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der

  Sonderbeitragsbescheide fällig.“

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
   Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die An-
   gabe „Absatz 6“ und das Wort „sie“ durch die
   Wörter „die Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
BGBl. 2015, Seite 807 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 807
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
   folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „, der einmali-
      gen Zahlungen und“ durch die Wörter „und
      der einmaligen Zahlungen sowie“ und wird
      die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
      „Absatz 6“ ersetzt.
  bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch
      die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Entschä-
      digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-
      schädigungseinrichtung“ und das Wort „be-
      rechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-
      setzt.

  cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ jeweils
      durch die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Ent-
      schädigungseinrichtungen“ durch das Wort
      „Entschädigungseinrichtung“ und das Wort
      „berechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-
      setzt.
  dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      „Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen

      Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dür-
      fen insgesamt das Fünffache des für ein In-
      stitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht
      übersteigen; bei Instituten, die noch keinen
      Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in

      einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonder-
      beiträge und Sonderzahlungen insgesamt
      das Fünffache der einmaligen Zahlung oder
      des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-
      gen. Hat ein Institut über einen Zeitraum
      von drei aufeinanderfolgenden Abrech-
      nungsjahren Sonderbeiträge oder Sonder-
      zahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar
      nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbei-
      träge und Sonderzahlungen in jedem Ab-

      rechnungsjahr insgesamt das Zweifache
      des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbei-
      trags nicht übersteigen.“
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in
   Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-
   gabe „Absatz 5“ ersetzt.
j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in
   Satz 1 wird das Wort „Entschädigungseinrich-
   tungen“ durch das Wort „Entschädigungsein-
   richtung“ ersetzt, werden die Wörter „sind Art
   und Umfang“ durch die Wörter „sind die Art
   und der Umfang“ ersetzt und werden die Wörter
   „Größe, Geschäftsstruktur“ durch die Wörter
   „die Größe, die Geschäftsstruktur“ ersetzt.

k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
   Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-
   ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-
   vollstreckungsgesetzes“ ersetzt.
l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie
   folgt gefasst:
     „(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen
  nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungsein-

  richtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund
  der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten
  nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine
  beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses

      Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermö-
      gen zu halten und zu verwalten.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „von“ durch das
          Wort „der“ ersetzt und wird die Angabe
          „nach Satz 1“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen“ das
          Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter
          „nach den Sätzen 1 und 2“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Den bei der Entschädigungseinrichtung be-
          schäftigten oder für sie tätigen Personen ist
          während der üblichen Arbeitszeit das Betre-
          ten der Grundstücke und Geschäftsräume
          des Instituts zu gestatten, soweit dies zur
          Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädi-
          gungseinrichtung nach diesem Gesetz erfor-

          derlich ist.“

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
          durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3“
          ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei
      einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag
      gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
      setzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und
      ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde,
      Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Ein-
      tritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer
      Erteilung der Erlaubnis vornehmen.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
          „Entschädigungseinrichtungen“ durch das
          Wort „Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene Ent-
          schädigungseinrichtungen“ durch die Wörter
          „Eine beliehene Entschädigungseinrichtung“
          und wird das Wort „haben“ durch das Wort
          „hat“ ersetzt.
      cc) In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-
          chen.

      dd) In Satz 8 werden die Wörter „Entschädi-
          gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
          ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.

   e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
      das Wort „Absatz“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
      gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
      digungseinrichtung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-
          gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
          ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 808
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Entschädi-
          gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
          ter „Entschädigungseinrichtung hat“ und
          wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“
          ersetzt.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „muß“ durch das
          Wort „muss“ und wird jeweils das Wort „zur“
          durch die Wörter „zu der“ ersetzt und wer-
          den nach den Wörtern „Höhe und“ das Wort
          „der“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
      jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Ge-
      schäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den
      Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts
      unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
      Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

      einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deut-

      sche Bundesbank sind auch auf Anforderung

      über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unter-

      richten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist ent-

      sprechend anzuwenden.“

   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben
      und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung
      nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft
      der Bundesrechnungshof die beliehene Entschä-
      digungseinrichtung im Hinblick auf eine ord-
      nungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsfüh-
      rung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaus-
      haltsordnung sind entsprechend anzuwenden.

      Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-

      terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allge-

      meine Vorschriften erlassen oder erläutern, wel-

      che die Entschädigungseinrichtung betreffen.
      Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass die-
      ser Vorschriften zu hören.“

13. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“

      durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mit-
      wirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig,
      so hat die Entschädigungseinrichtung die Bun-
      desanstalt und die Deutsche Bundesbank zu un-
      terrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb ei-

      nes Monats nach Aufforderung durch die Bun-

      desanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die

      Entschädigungseinrichtung dem Institut mit ei-
      ner Frist von zwölf Monaten den Ausschluss
      aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen.
      Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch wei-
      terhin nicht, kann die Entschädigungseinrich-
      tung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach
      Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschä-
      digungseinrichtung ausschließen. Nach dem
      Ausschluss haftet die Entschädigungseinrich-
      tung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts,
      die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Einlagenge-
      schäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre-
      ditwesengesetzes oder zum Betreiben“ gestri-
      chen und wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
      Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
14. § 12 wird aufgehoben.

15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch
      das Wort „dass“ ersetzt und werden die Wörter
      „eines CRR-Kreditinstituts oder“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach
      Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der
      die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt.“

   c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bundesanstalt und die zuständigen Behör-

      den des Herkunftsstaats ergreifen im Zusam-

      menwirken mit der Entschädigungseinrichtung

      alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustel-

      len, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflich-

      tungen nach diesem Gesetz erfüllt.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch das
          Wort „zwölf“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß“ durch
          das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet

      in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fäl-

      len der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungs-

      einrichtung des Herkunftsstaats zusammen.“

16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die
      förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Perso-
      nen“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetz“ er-

      setzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I

      S. 469, 547)“ die Wörter „, das durch § 1 Num-
      mer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974
      (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“ einge-
      fügt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-
      zes 1“ durch die Wörter „fremder Geheimnisse“
      ersetzt.

17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssi-

    chernde Einrichtungen im Sinne des § 12“ werden

    gestrichen.

18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                    Bußgeldvorschriften

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jah-
   resabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbe-
   richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig einreicht.
BGBl. 2015, Seite 809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 809
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
   fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aus-
   kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
   legt.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
   buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten ist die Bundesanstalt.“
19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-
      ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-

      vollstreckungsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
      das Wort „Absatz“, werden die Wörter „5 Satz 1
      und 2“ durch die Wörter „6 Satz 1 und 2“, wird
      das Wort „fünfzigtausend“ durch die Angabe
      „50 000“ und das Wort „hunderttausend“ durch
      die Angabe „100 000“ ersetzt.

20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die An-

    gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
    Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
    setzt.

21. § 19 wird § 18.

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Textform
     in leicht verständlicher Form“ die Wörter „, soweit
     nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind,“ ein-
     gefügt.

  b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
     „Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre An-
     sprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes
     den Empfang dieser Informationen auf dem im
     Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informati-
     onsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den
     Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen han-
     delt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszü-
     gen, einschließlich eines Verweises auf den Infor-
     mationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des
     einschlägigen Einlagensicherungssystems wird
     auf dem Informationsbogen angegeben. Der in
     Anhang I festgelegte Informationsbogen wird
     dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Ver-
     fügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internet-

     banking, so können ihm die Informationen elek-
     tronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Ein-
     legers werden sie in Papierform zur Verfügung
     gestellt. Die dem Einleger gewährten Informatio-
     nen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einla-
     gensicherungssystem und seine Funktionsweise
     hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
     gesetzes gilt entsprechend.“

  c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „gemäß
     Satz 3“ durch die Wörter „gemäß Satz 11“ und
     die Wörter „zu unterschreiben“ durch die Wörter
     „zu bestätigen“ ersetzt.
  d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“

2. § 25d wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Mandate als Vertreter des Bundes oder der Län-
     der werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4
     höchstens zulässigen Mandaten nicht berück-

     sichtigt.“

  b) In Absatz 3a werden die Wörter „weder CRR-In-
     stitut noch Institut“ durch die Wörter „nicht CRR-
     Institut“ ersetzt.

3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des
   Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
   setzes“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des
   Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgeset-
   zes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädi-
   gungsgesetzes“ ersetzt.

4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kredit-
  institut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes
  von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
  oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes
  von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen
  worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Ab-
  satz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes fest-
  gestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu
  einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben
  ist.“

5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5
     des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
     gungsgesetzes auf die Entschädigungseinrich-
     tung“ durch die Wörter „§ 16 des Einlagensiche-
     rungsgesetzes auf das Einlagensicherungssys-
     tem“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstattungs-
     fähige“ durch das Wort „entschädigungsfähige“
     ersetzt.

6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ab-
   satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 11“
   ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 810 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 810

7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:
  „Anhang I
                                         Informationsbogen für den Einleger
   Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems
   geschützt durch:                                      einfügen] (1)
   Sicherungsobergrenze:                                      100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
                                                              [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
                                                              rung nicht auf Euro lautet]
                                                              [Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
                                                              Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter dersel-
                                                              ben Lizenz tätig sind]
   Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
   haben:                                                  „aufaddiert“ und die Gesamtsumme unterliegt der
                                                           Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden
                                                           Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lau-
                                                           tet] (2)
   Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh- Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechen-
   reren anderen Personen haben:                        den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro
                                                        lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
   Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:        20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeits-
                                                              tage ab dem 1. Juni 2016
   Währung der Erstattung:                                    Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
   Kontaktdaten:                                              [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungs-
                                                              systems einfügen
                                                              (Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
   Weitere Informationen:                                     [Website des einschlägigen Einlagensicherungssys-
                                                              tems einfügen]
   Empfangsbestätigung durch den Einleger:
   Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
   (1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Ein-
       lagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensiche-
       rungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
       werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
       auf Euro lautet] erstattet.
       [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im
       Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch
       entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.
       [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem ver-
       traglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre
       Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
       auf Euro lautet] erstattet.
       [Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außer-
       dem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder ge-
       genseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu
       100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einla-
       gensicherungssystem erstattet.
   (2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-
       kommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende
       Deckungssumme beträgt maximal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
       nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben
       Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem
       Sparkonto und 20 000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
       [Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen
       Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle
       anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen
       bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.
   (3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger.
       [Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
       Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne

BGBl. 2015, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 811
       Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro
       [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammenge-
       fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
       In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro
       hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere
       Informationen sind erhältlich über [Website des
   (4) Erstattung [ist anzupassen]
einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
       Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es
       wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
       nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20
       dem 1. Juni 2016 erstatten.
Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab
       Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungs-
       system Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten
       Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagen-
       sicherungssystems einfügen].
   Weitere wichtige Informationen
   Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt.
   Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungs-
   systems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf
Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte
   gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem
   Kontoauszug bestätigen.“

                      Artikel 4
                Änderung des
    Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

  Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom

10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
     des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
     gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
     des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzliche
     Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6
     Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagen-
     sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
     zes“ durch die Wörter „solche im Sinne des § 2
     Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ er-
     setzt.
  c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
     „18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einla-
          gen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagen-
          sicherungsgesetzes.“
  d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

     „23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne

          des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsge-
          setzes.“

2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfähige“
     durch das Wort „entschädigungsfähige“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus
         Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des
         Anlegerentschädigungsgesetzes.“
3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4
   Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
   schädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des
   Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8
   Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies

   nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der
   Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen
   Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der an-
   spruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht;
   mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des

   Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erfor-

   derlichkeit der gesonderten Geltendmachung und

   des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Ab-
   satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuwei-
   sen;“ ersetzt.
4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „erstat-
   tungsfähigen“ durch das Wort „entschädigungsfähi-
   gen“ ersetzt.
5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfähige“
   durch das Wort „entschädigungsfähige“, die Wörter
   „§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
   entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
   satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ und die
   Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensi-
   cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgeset-
   zes“ ersetzt.
6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die
   Wörter „und institutssichernden Einrichtungen
   gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anleger-
   entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „oder in-

   stitutssichernden Einrichtungen“ gestrichen.

                       Artikel 5

                 Änderung des
     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 50 des Einlagensiche-
rungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anle-
gerentschädigungsgesetzes“ und wird die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und werden die Wörter
BGBl. 2015, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
„§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anleger-
entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Kapitalanlagegesetzbuchs
  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 23a
   Absatz 1 Satz 2 und 5“ durch die Wörter „§ 23a Ab-
   satz 1 Satz 2 und 12“ ersetzt.
2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 des Ein-
   lagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 11 des Anlegerentschädigungsgeset-
   zes“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der

               Verordnung über die
          Zuweisung von Aufgaben und

       Befugnissen einer Entschädigungs-
       einrichtung an die Entschädigungs-
      einrichtung deutscher Banken GmbH
   In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-
gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-
tung an die Entschädigungseinrichtung deutscher

Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391)
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einla-
gensicherungsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Änderung der
              Verordnung über die
         Zuweisung von Aufgaben und
      Befugnissen einer Entschädigungs-
      einrichtung an die Entschädigungs-
       einrichtung des Bundesverbandes
   Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
   In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-
gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-
tung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesver-
bandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom
24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter
„§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsge-
setzes“ ersetzt.

                       Artikel 9

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 3. Juli 2015 in Kraft.
  (2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 28. Mai 2015
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 01d2e65e0be1b264….