Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 786
BGBl. 2015 I S. 786 · 143.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme
(DGSD-Umsetzungsgesetz)1
Vom 28. Mai 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
richtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von
Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-
richtung an die Entschädigungseinrichtung des Bun-
desverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
GmbH
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Einlagensicherungsgesetz
(EinSiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Sicherungspflicht der Institute
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung
§ 4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei
Umwandlung
Teil 2
Entschädigung der Einleger
Kapitel 1
Entschädigungsanspruch
§ 5 Rechtsanspruch auf Entschädigung
§ 6 Nicht entschädigungsfähige Einlagen
§ 7 Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs
§ 8 Deckungssumme
§ 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
Kapitel 2
Eintritt des Entschädigungsfalls
§ 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls
§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls;
Unterrichtung des Einlagensicherungssystems
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
Kapitel 3
Entschädigungsverfahren
§ 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschä-
digungsfalls
§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen
§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche
§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
Teil 3
Einlagensicherungssysteme
Kapitel 1
Finanzierung
und Zielausstattung der
Einlagensicherungssysteme
und Verwendung ihrer Mittel
§ 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungs-
systeme
§ 18 Verfügbare Finanzmittel
§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung
§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten
Kapitel 2
Gesetzliche
Entschädigungseinrichtungen
Abschnitt 1
Errichtung gesetzlicher
Entschädigungseinrichtungen;
Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
§ 23 Verordnungsermächtigung
§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung
§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung
Abschnitt 2
Beitragspflicht; Deckung des
Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen
Zahlungen
§ 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzah-
lungen
§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
§ 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge
§ 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Son-
derzahlungen
§ 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
§ 33 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Prüfung der CRR-Kreditinstitute
durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
§ 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute
§ 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute
§ 36 Durchführung der Prüfung
§ 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung
§ 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
§ 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über
Mängelbeseitigung
§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt
Abschnitt 4
Ausschluss aus der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
§ 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrich-
tung; Rechtsfolgen
§ 42 Zwangsmittel
Kapitel 3
Als Einlagen-
sicherungssystem anerkannte
institutsbezogene Sicherungssysteme
Abschnitt 1
Anerkennung institutsbezogener
Sicherungssysteme und laufende Pflichten
§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener
Sicherungssysteme
§ 44 Anerkennungsantrag
§ 45 Anzeigepflichten
§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen
Abschnitt 2
Mindestanforderungen an die Satzung;
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus
einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung;
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem aner-
kannten institutsbezogenen Sicherungssystem
§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Siche-
rungssysteme
Abschnitt 3
Stützungsmaßnahmen durch
anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
§ 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener
Sicherungssysteme
Kapitel 4
Aufsicht und Prüfungsrechte
§ 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme
§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt
§ 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme
§ 53 Prüfungsbericht
§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests
§ 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof
Kapitel 5
Zusammenarbeit mit
anderen Einlagensicherungssystemen
§ 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinsti-
tuten in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums
§ 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines
CRR-Kreditinstituts
§ 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem
Drittland
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften
§ 60 Bußgeldvorschriften
Teil 4
Institutsbezogene Sicherungssysteme
und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 63 Übergangsregelung
Te i l 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Sicherungspflicht der Institute
Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre
Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zuge-
hörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu si-
chern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kre-
ditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und
zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das
Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes betreiben.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22
Absatz 2 und
2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach
§ 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.
(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung
im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1).
(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Gutha-
ben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die
1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben
sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von
Bankgeschäften ergeben und

2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetz-
lichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzah-
len sind.
Von Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Gutha-
ben, wenn
1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanz-
instrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpa-
pierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es
sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das
durch ein auf eine benannte Person lautendes Ein-
lagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli
2014 bestand,
2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist
oder
3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten,
vom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten
Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
Als Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Ver-
bindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-
Kreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben
von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengeset-
zes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kre-
ditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Ei-
gentum an Geld zu verschaffen.
(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kre-
ditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen
mit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einla-
gen gemäß § 6.
(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im
Sinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungs-
fähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8
nicht übersteigen.
§3
Informationen für den
Einleger über die Einlagensicherung
(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssys-
teme müssen alle erforderlichen Informationen für die
Gläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer
Einlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Infor-
mationen über das Entschädigungsverfahren und die
Bedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
(2) Die Informationen für die Einleger können die
Funktionsweise des Einlagensicherungssystems sach-
lich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine
unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.
§4
Information für den Einleger
und Kündigungsrecht bei Umwandlung
(1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle
einer Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einla-
gensicherungssystems führt, mindestens einen Monat,
bevor die Umwandlung wirksam wird, über die Um-
wandlung und den Wechsel des Einlagensicherungs-
systems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt
aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist
zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 ent-
scheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kredit-
instituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.
(2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach
Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne
des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zin-
sen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme
gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum
Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag ent-
schädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes
CRR-Kreditinstitut zu übertragen.
Te i l 2
Entschädigung der Einleger
Kapitel 1
Entschädigungsanspruch
§5
Rechtsanspruch auf Entschädigung
(1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen
das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kredit-
institut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung
nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht
uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der
Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt
Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt
des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt wer-
den kann.
(2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-
Kreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkei-
ten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Ab-
satz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes
nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes zu entschädigen.
(3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen-
geschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensiche-
rungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kredit-
instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.
§6
Nicht entschädigungsfähige Einlagen
Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschä-
digt:
1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eige-
nen Namen und auf eigene Rechnung getätigt ha-
ben,
2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang
mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in ei-
nem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne
des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom
25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind,

4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Arti-
kels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013,
5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1),
6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei de-
nen die Identität ihres Inhabers niemals nach Arti-
kel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festge-
stellt wurde,
7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Arti-
kels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversi-
cherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom
17.12.2009, S. 1),
8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbe-
sondere von Einrichtungen der betrieblichen Alters-
versorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a
der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die
Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrich-
tungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl.
L 235 vom 23.9.2003, S. 10),
10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staat-
licher Stellen des Bundes, eines Landes, eines
rechtlich unselbständigen Sondervermögens des
Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Ge-
bietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer
Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskör-
perschaft eines anderen Staats,
11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts
und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und
Solawechseln.
§7
Umfang und Berechnung
des Entschädigungsanspruchs
(1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers rich-
tet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähi-
gen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungs-
summe nach § 8 begrenzt.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädi-
gungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungs-
fähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls,
einschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädi-
gungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststel-
lung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zu-
grunde zu legen.
(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf
die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-
Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl
der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die
Konten geführt werden.
(4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder
mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei
oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der
Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen
ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für
die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des
einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen beson-
dere Bestimmungen, so wird die Einlage den Konto-
inhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet.
(5) Für Konten, welche auf den Namen einer Ge-
meinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird,
gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als
Kontoinhaber gelten.
(6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage
mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberech-
tigt, gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls
Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als
in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Refe-
renzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages ver-
wendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1
den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Refe-
renzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für
die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren An-
und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.
(8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem
Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vor-
bereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich
der Informationen über die entschädigungsfähigen Ge-
samteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die ent-
schädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen,
dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt
werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einla-
gensicherungssystem die für die Entschädigung der
Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben
des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeit-
barer Form zur Verfügung zu stellen.
§8
Deckungssumme
(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach
begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (De-
ckungssumme).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungs-
summe den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn
und soweit
1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-
Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag
übersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regel-
mäßig ausgezahlter Beträge:
a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zu-
sammenhang mit privat genutzten Wohnimmobi-
lien resultieren,
b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene
Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereig-
nisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat,
Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündi-

gung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebe-
dürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,
c) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf
der Auszahlung von Versicherungsleistungen
oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalt-
taten verursachte gesundheitliche Schädigungen
oder für durch nicht zu Recht erlittene Strafver-
folgungsmaßnahmen verursachte Schäden beru-
hen,
d) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer
Staaten, die den in den Buchstaben a bis c ge-
nannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar
sind, und
2. der Entschädigungsfall eingetreten ist
a) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten
nach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, so-
fern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zu-
lässige Weise übertragen werden können, oder
b) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach
Nummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag,
ab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erst-
malig auf rechtlich zulässige Weise übertragen
werden können.
(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe b sind insbesondere:
1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;
2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsge-
setzes, der entsprechenden Regelungen der Länder,
des Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes
über den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von
beamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe
in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;
4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus
betrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geför-
derter Altersvorsorge sowie von berufsständischen
Versorgungswerken;
5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des
§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32
Absatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes,
auf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschrif-
ten oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem
Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kir-
che in Deutschland und der Mitarbeitervertretungs-
ordnungen;
6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des
Kündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Be-
triebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für
den Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines
Aufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifver-
trägen;
7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchfüh-
rung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des
Versorgungsausgleichsgesetzes;
8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die
Gegenstand einer substitutiven Krankenversiche-
rung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes sind;
9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von
den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.
(4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1
Buchstabe c sind insbesondere:
1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den
Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts
des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen;
3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung für Opfer von Gewalttaten;
4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten.
(5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 überstei-
gender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5
in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert
schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden
Tatsachen glaubhaft zu machen.
§9
Verjährung des
Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einla-
gensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Un-
terrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall
gemäß § 12.
(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Ent-
schädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Kapitel 2
Eintritt des Entschädigungsfalls
§ 10
Eintritt und
Feststellung des Entschädigungsfalls
(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes
tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass
1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner
Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst
nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen,
und
2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-
Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.
(2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall
unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb
von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis er-
langt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage
ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Ent-
schädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegen-
über dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesenge-
setzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger
als sechs Wochen andauern.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine auf-
schiebende Wirkung.

§ 11
Bekanntgabe der
Feststellung des Entschädigungsfalls;
Unterrichtung des Einlagensicherungssystems
(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Ent-
schädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger be-
kannt zu geben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensi-
cherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört,
unverzüglich über die Feststellung des Entschädi-
gungsfalls.
Kapitel 3
Entschädigungsverfahren
§ 12
Unterrichtung der Einleger
über den Eintritt des Entschädigungsfalls
Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des
CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des
Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzu-
weisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8
Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft
gemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit
der Entschädigung erfolgen.
§ 13
Im Entschädigungs-
verfahren zu verwendende Sprachen
(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensi-
cherungssystem und dem Einleger ist in einer der fol-
genden Sprachen abzufassen:
1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das
CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in
seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet,
oder
2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in
dem sich die gedeckte Einlage befindet.
(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem
anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet
zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der
Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.
§ 14
Prüfung und Erfüllung
der Entschädigungsansprüche
(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschä-
digungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen
und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger
innerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.
(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensiche-
rungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die
Prüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger
und deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen so-
wie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und
Einlegern zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche
der Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016
spätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016
spätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung
des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu er-
füllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensiche-
rungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer
hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterlie-
gen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zu-
gang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger
gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.
§ 15
Ausschluss, Aufschub
und Aussetzung der Entschädigung
(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in
den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbin-
dung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert
dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten,
die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschä-
digung durchschnittlich entstehen.
(2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben
werden, wenn
1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung strei-
tig ist,
2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in
Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,
3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vo-
rübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8
Absatz 2 ist oder
4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage
verfügen kann.
Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1
Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Fest-
stellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesan-
stalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist
zu erfüllen.
(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs
kann ausgesetzt werden, wenn
1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Rechtsstreitigkeit,
2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die
von einer zuständigen deutschen Behörde oder der
Europäischen Union oder von einem anderen Staat
oder einer internationalen Organisation verhängt
worden sind und die für die Bundesrepublik
Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Auf-
hebung der betreffenden Maßnahmen,
3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädi-
gungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht,
die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro-
rismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund
ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet
worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.
§ 16
Forderungs-
übergang bei Entschädigung
Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschä-
digungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen des-
sen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das
Einlagensicherungssystem über.

Te i l 3
Einlagensicherungssysteme
Kapitel 1
Finanzierung
und Zielausstattung der Einlagen-
sicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
§ 17
Finanzierung und
Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme
(1) Einlagensicherungssysteme müssen über ange-
messene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehen-
den und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (ver-
fügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiel-
len Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme
einzurichten.
(2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür,
dass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des
3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von
0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1
der ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen.
Hat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des
3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1
gedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kre-
ditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich
der Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensiche-
rungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.
(3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die
Zielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme
dafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge
erhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht
ist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach
dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf we-
niger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die
Beiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielaus-
stattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht
werden kann.
(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat-
tung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute
dem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören,
bis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen
vorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen
zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Ein-
lagensicherungssysteme geben die Meldungen der
CRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Feb-
ruar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche
Bundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter.
(5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Ban-
kenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres
die Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeck-
ten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanz-
mittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.
§ 18
Verfügbare Finanzmittel
(1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Ge-
setzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme
Schuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genann-
ten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksich-
tigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die
erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien
fallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt
auf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt,
dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzuse-
hen sind.
(2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend
von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines
CRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensiche-
rungssystem berücksichtigt werden, wenn
1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert
sind und
2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen
a) für das Einlagensicherungssystem verfügbar
sind,
b) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und
c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
(3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen
nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im
Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf
höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel
des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.
(4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm
und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind
so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit
und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei ange-
messener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge
aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können
zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen
Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet wer-
den.
§ 19
Beitragsberechnung;
Methoden der Beitragsbemessung
(1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Bei-
träge der dem Einlagensicherungssystem angehören-
den CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Geset-
zes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinsti-
tute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finan-
zierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen
Quellen nicht entgegen.
(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen
beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem
Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kredit-
institute und der Höhe des Risikos, dem das entspre-
chende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.
(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustim-
mung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung
der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Me-
thoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen
Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einla-
gensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
tute und berücksichtigt in angemessener Form die Ri-
sikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle.
Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbe-
messung können auch die Aktivseite der Bilanz und Ri-
sikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die
Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
(4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren
angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagen-
sicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Si-

cherungssystems sind, können geringere Beiträge vor-
gesehen werden.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird
über die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen
die Bundesanstalt zugestimmt hat.
§ 20
Verwendung
der verfügbaren Finanzmittel
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensiche-
rungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:
1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe die-
ses Gesetzes,
2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer
Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.
(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssys-
teme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für
Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.
§ 21
Verschwiegenheitspflicht
und Vertraulichkeit der Daten
(1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssys-
tem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen
fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-
schäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1
Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I
S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt
auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
zu verpflichten.
(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach
Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor,
wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwick-
lungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europä-
ische Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergege-
ben werden.
(3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten
die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten
der Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Kapitel 2
Gesetzliche
Entschädigungseinrichtungen
Abschnitt 1
Errichtung gesetzlicher
Entschädigungseinrichtungen;
Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
§ 22
Gesetzliche
Entschädigungseinrichtungen
(1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
haben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Ge-
setz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen
zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mit-
tel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im
Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeord-
neten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Ein-
lagen zu entschädigen.
(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind
1. juristische Personen des Privatrechts, denen die
Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen
sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),
2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsver-
ordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau errichtet werden.
(3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen ent-
scheidet die Bundesanstalt.
(4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5
haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur
mit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleis-
tungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht.
Eine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu
halten und zu verwalten.
§ 23
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen
Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuwei-
sen, wenn diese juristische Person bereit ist, die Auf-
gaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen,
und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprü-
che der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juris-
tische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-
son ausüben, zuverlässig und geeignet sind und
2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
Ausstattung und Organisation, insbesondere für die
Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die
Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür
eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer
Million Euro vorhält.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das
Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der
Satzung und von Änderungen der Satzung der juristi-
schen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen
über die Auflösung und Abwicklung der Entschädi-
gungseinrichtung erlassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Ent-
schädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen
zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungsein-
richtungen und zur angemessenen Vergütung der Ver-
waltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädi-
gungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1
nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine

solche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder ab-
gewickelt wird.
§ 24
Zuordnung der
CRR-Kreditinstitute zu einer
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zuge-
ordnet:
1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditin-
stitute oder
2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kre-
ditinstitute.
(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut
auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung zuordnen, wenn
1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an
der beantragten Zuordnung darlegt,
2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungsein-
richtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht
gefährdet wird und
3. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
tragten Zuordnung zustimmt.
(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch
dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungsein-
richtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die
einer Entschädigungseinrichtung angehören,
1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungsein-
richtung beantragt haben und
2. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-
tragten Zuordnung zustimmt.
(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist min-
destens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wech-
sel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.
(5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu
einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit,
wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystem angehört.
§ 25
Rechtsfolgen bei Wechsel der
gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4
bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Bei-
träge und Zahlungen an seine bisherige Entschädi-
gungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zu leisten.
(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer an-
deren gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuge-
ordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrich-
tung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die
Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbei-
träge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der
Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungs-
einrichtung zu übertragen.
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger inner-
halb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetz-
lichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel
zu informieren.
Abschnitt 2
Beitragspflicht;
Deckung des Mittelbedarfs
durch Beiträge und Zahlungen
§ 26
Pflicht zur Leistung von
Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung
der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jähr-
lich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an
diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten
(Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Auf-
bringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten
und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.
Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Ab-
satz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen
pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwal-
tungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädi-
gungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das
Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober
eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.
(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August
1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu-
geordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine
nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete ein-
malige Zahlung zu leisten.
§ 27
Pflicht zur Leistung von
Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um
die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zu-
geordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall
zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschä-
digungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute
verpflichtet,
1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des
Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß
§ 29 zu leisten oder
2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur
Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädi-
gungsfall gemäß § 30 zu leisten.
(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und
Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute,
die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits
zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonder-
beitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zuge-
ordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des
Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung noch angehörten.
(3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der
jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1
und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditin-
stitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fäl-
ligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kredit-
instituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen
Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26
Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah-

resbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zu-
letzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach
§ 26 Absatz 2.
(4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist
berechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der
§§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr
darf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung je-
doch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in
Höhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen
der ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit
Zustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche
Entschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen
Umständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonder-
beiträge verlangen.
(5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann
die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonder-
zahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zu-
stimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zu-
rückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses
CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an
die gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten-
den Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen
Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung
erfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRR-
Kreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der
an die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jewei-
ligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr
für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber sei-
nen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurück-
stellung wird für maximal sechs Monate gewährt und
kann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um
weitere sechs Monate verlängert werden. Die zurück-
gestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind
zu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass
die Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch
die Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückge-
stellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung
fällig.
§ 28
Feststellung des
Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich
nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über
einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mit-
telbedarf festzustellen.
(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtent-
schädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der
zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entste-
henden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
(3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädi-
gungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestim-
men, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Ab-
satz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtent-
schädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinrei-
chend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung
die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund fol-
gender Daten zu schätzen:
1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädi-
gungsfall,
2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen
bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.
§ 29
Deckung des
Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge
(1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall fest-
gestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung
die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungsein-
richtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser
Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbei-
träge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Ent-
schädigungsverfahrens erforderlich ist.
(2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass
der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-
gung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittel-
bedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung
verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung wei-
tere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu
erheben.
(3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der
Sonderbeitragsbescheide fällig.
§ 30
Deckung des
Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
(1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festge-
stellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht recht-
zeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3
durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat
sie einen Kredit aufzunehmen.
(2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit
voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmit-
teln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen
und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu er-
heben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen
vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit,
frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe
der Sonderzahlungsbescheide fällig.
(3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach
§ 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit
aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit
einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des lau-
fenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres
aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurück-
geführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von
Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.
§ 31
Berichtspflicht; Erstattung
von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
(1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens
hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr
zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwen-
dung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu be-
richten.
(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat
den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte
Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss
des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie
im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung

des Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzah-
lungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet
worden sind.
§ 32
Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bei-
tragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädi-
gungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Be-
stimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
statt.
§ 33
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
gen zu treffen über
1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maß-
gabe des § 19 Absatz 2 bis 4,
2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge,
einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten
und sonstigen Kosten und der Erhebung von Min-
destbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1
Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonder-
beiträge und der Sonderzahlungen,
3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge-
leistete Beiträge,
4. die Modalitäten der Kreditaufnahme,
5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren
Finanzmittel,
6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von
Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3
als verfügbare Finanzmittel.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen
Entschädigungseinrichtungen zu hören.
(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird
über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.
Abschnitt 3
Prüfung der
CRR-Kreditinstitute durch gesetz-
liche Entschädigungseinrichtungen
§ 34
Informationspflichten
der CRR-Kreditinstitute
(1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-
net sind, unverzüglich den festgestellten Jahresab-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzu-
reichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen
und alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädi-
gungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Gesetz benötigt.
(2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Ent-
schädigungseinrichtung über jede wesentliche Ände-
rung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sons-
tiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den
Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen
oder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls
begründen oder erhöhen können.
§ 35
Prüfung der CRR-Kreditinstitute
(1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat
zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-
schädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung
der Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei ge-
gebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-
Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und
Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kre-
ditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwar-
tenden Gesamtentschädigung auszurichten.
(2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem
Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bun-
desanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubnis-
erteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung
der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im
Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Prüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wir-
kung.
§ 36
Durchführung der Prüfung
(1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben
die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige
Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prü-
fungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirt-
schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprü-
fungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere
Dritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-
rungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die
bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden
CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen
können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit
den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr
das Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich
mitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Ab-
schlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und
Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt
werden.
(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt
die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien
fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt be-
dürfen.
(3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
zeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 täti-
gen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Auf-
gaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem
Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke
und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu ge-
statten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren

Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-
pflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-
kunft zu belehren.
(4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungs-
einrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Per-
sonen können die Geschäftsräume eines CRR-Kredit-
instituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maß-
nahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen
dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind
sämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen,
um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis
15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinsti-
tuts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Un-
ternehmen entsprechend.
§ 37
Bericht über
das Ergebnis der Prüfung
(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist
ein Bericht zu erstellen.
(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem
geprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, wel-
che die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls
bei dem CRR-Kreditinstitut begründen.
(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Ver-
stöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz,
das Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese
Feststellungen.
§ 38
Kosten der Prüfung;
Kosten des Entschädigungsverfahrens
(1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kos-
ten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der ge-
setzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-
net sind, zu erstatten.
(2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
haben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung
nach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und
Sachaufwand zu ersetzen.
(3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Auf-
wendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines
Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu
ersetzen.
§ 39
Pflicht der CRR-Kreditinstitute
zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung
(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung
im Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hin-
sichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirt-
schaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermö-
gens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kre-
ditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen,
kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditin-
stitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Man-
gels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu
berichten.
(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädi-
gungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.
§ 40
Unterrichtung der Bundesanstalt
Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im
Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger
Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem
CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie
diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Abschnitt 4
Ausschluss aus der
gesetzlichen Entschädigungs-
e i nr i c h t u n g u n d Ve r w a l t u n g s v e r f a hre n
§ 41
Ausschluss aus der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
(1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zah-
lungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8,
den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ge-
setzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-
Kreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut
auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen
Entschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen.
Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen
nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschä-
digungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer
Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus
der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das
CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf
der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt
die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-
Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.
(3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung si-
chert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kre-
ditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen
wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
(4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat
seine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus
der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und des-
sen Rechtsfolgen zu informieren.
§ 42
Zwangsmittel
(1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetz-
liche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetz-
lichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-
zes durchzusetzen.

(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2,
§ 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu
50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1
bis zu 100 000 Euro.
Kapitel 3
Als Einlagen-
sicherungssystem anerkannte
institutsbezogene Sicherungssysteme
Abschnitt 1
Anerkennung
institutsbezogener Sicherungs-
systeme und laufende Pflichten
§ 43
Voraussetzungen für die Anerkennung
institutsbezogener Sicherungssysteme
(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann
auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensiche-
rungssystem anerkannt werden, wenn das System
1. die Entschädigung der Einleger der dem System an-
gehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der
§§ 5 bis 16 übernimmt,
2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.
(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn
1. das System über mindestens zwei Personen verfügt,
die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung
und Vertretung des Systems ausüben und zuverläs-
sig und fachlich geeignet sind,
2. die Geschäftsführung des Systems von einem Kon-
trollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses
Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die
erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer
Kontrollfunktion verfügen,
3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben ei-
nes Einlagensicherungssystems nach diesem Ge-
setz notwendige sachliche und personelle Ausstat-
tung sowie über eine Organisation und Entschei-
dungsstruktur verfügt, die insbesondere die Ent-
schädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung
und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom
sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und an-
gelegt werden und
5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssys-
tems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1
und 2 entspricht.
§ 44
Anerkennungsantrag
(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere fol-
gende Unterlagen und Angaben enthalten:
1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;
2. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen
Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssys-
tems;
3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Num-
mer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den
Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässig-
keit und fachlichen Eignung erforderlich sind;
4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung
der dem institutsbezogenen Sicherungssystem an-
gehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf ent-
schädigungsrelevante Risiken;
5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Entschei-
dungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungs-
systems ergibt;
6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezoge-
nen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditin-
stitute gegenüber dem institutsbezogenen Siche-
rungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Ein-
reichung des festgestellten Jahresabschlusses mit
dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den In-
formations- und Auskunftspflichten entsprechend
§ 34 Absatz 1.
(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthal-
ten:
1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des
Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Ausstattung;
2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jah-
res- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbe-
zogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-
Kreditinstituten;
3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung
nach § 19 und
4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Siche-
rungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten
vorhandenen gedeckten Einlagen.
Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten,
wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die
Länge der Ansparphase auswirken können, und die
Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielaus-
stattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18
Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhal-
tung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ma-
chen.
§ 45
Anzeigepflichten
(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
systeme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzu-
zeigen:
1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;
2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2
Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-
nung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben
wesentlich sind;
3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2
Nummer 1;
4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans
nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der

Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverläs-
sigkeit und Sachkunde notwendig sind;
5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans
nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;
6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entschei-
dung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43
oder die Auflösung des institutsbezogenen Siche-
rungssystems herbeizuführen.
(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu
aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar
jeden Jahres vorzulegen.
§ 46
Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerken-
nung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung
durch die Bundesanstalt widerrufen werden. Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf ha-
ben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die
bisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den
Widerruf der Anerkennung zu informieren und ihnen
mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungsein-
richtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind.
(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbe-
zogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel
bis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, ein-
schließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinsti-
tute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen
nach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen
an die von der Bundesanstalt zu benennende gesetz-
liche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.
(4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute ver-
schiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
zugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel antei-
lig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffe-
nen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend ge-
deckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht
berücksichtigt.
Abschnitt 2
Mindestanforderungen
an die Satzung; Ausscheiden
eines CRR-Kreditinstituts
aus einem anerkannten instituts-
bezogenen Sicherungssystem
§ 47
Anforderungen an die
Satzung und Satzungsänderung;
Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem
anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes
regeln:
1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;
2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen
nach Maßgabe von § 49;
3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte ge-
genüber den dem anerkannten institutsbezogenen
Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-
tuten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Rege-
lungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese
Rechte durchgesetzt werden können;
4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von ei-
genen und fremden Geheimnissen, insbesondere
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Sys-
tems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitu-
te, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelun-
gen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem
Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;
5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten in-
stitutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditauf-
nahme;
6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Über-
tragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein
anderes von der Bundesanstalt zu benennendes
Einlagensicherungssystem;
7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstitu-
ten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41
Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass
Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von
dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-
system mit Zustimmung der Bundesanstalt vorge-
nommen werden.
(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten in-
stitutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei
Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirk-
sam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbe-
denklichkeit feststellt.
(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Siche-
rungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41
Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus
dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt
gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zuge-
hörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensi-
cherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben
ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbe-
zogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die
Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort voll-
ziehbar oder bestandskräftig ist.
(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem aner-
kannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus,
wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Ent-
schädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist
entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 er-
folgten Ausschlusses.
§ 48
Beitragserhebung anerkannter
institutsbezogener Sicherungssysteme
(1) Die Beitragserhebung eines anerkannten insti-
tutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine
Satzung bestimmt.
(2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass
1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Ab-
satz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal
jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem
aufgebracht werden;
2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass
die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall
nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;

3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und
Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen
des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden
dürfen;
4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Son-
derzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückge-
stellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass
ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit
der an das anerkannte institutsbezogene Siche-
rungssystem zu leistenden Zahlungen seine Ver-
pflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht
mehr erfüllen kann;
5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute
verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfor-
dern hin zu leisten und eine entsprechende Garan-
tieerklärung abzugeben.
(3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindest-
beiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen
werden. Das Nähere über die Bemessung und Erhe-
bung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt
das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem
in seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3
Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts ge-
genüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem
berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zah-
lungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.
(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung ent-
haltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.
Abschnitt 3
Stützungs-
maßnahmen durch anerkannte
institutsbezogene Sicherungssysteme
§ 49
Stützungsmaßnahmen anerkannter
institutsbezogener Sicherungssysteme
(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungs-
system ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm
angehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, be-
rechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestands-
gefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liqui-
dität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durch-
zuführen, sofern
1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanis-
men und Verfahren für die Auswahl und Durchfüh-
rung solcher Maßnahmen und für die Überwachung
der damit verbundenen Risiken verfügt,
2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaß-
nahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes getroffen hat,
3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen
Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbe-
zogenen Sicherungssystems übersteigen,
4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem ge-
stützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im
Vergleich zu den bestehenden Bestimmungen min-
destens eine strengere Risikoüberwachung und wei-
tergehende Prüfungsrechte für das anerkannte insti-
tutsbezogene Sicherungssystem umfassen,
5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des ge-
stützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Ge-
währleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeck-
ten Einlagen verbunden ist und
6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestä-
tigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungs-
system angehörenden CRR-Kreditinstitute in der
Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Son-
derbeiträge zu zahlen.
Das Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es
setzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen
und die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Beneh-
men.
(2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit
der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Vorausset-
zungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind,
werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht
durchgeführt.
(3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Si-
cherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maß-
nahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die
ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichen-
falls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maß-
nahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur
Verfügung stellen, falls
1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfüg-
baren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Ziel-
ausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder
2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielaus-
stattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.
Kapitel 4
Aufsicht und Prüfungsrechte
§ 50
Aufsicht über
Einlagensicherungssysteme
(1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Auf-
sicht der Bundesanstalt.
(2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-
wirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der
Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchfüh-
rung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel ge-
fährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Miss-
stände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen
Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-
schäftsführung und Vertretung des Einlagensiche-
rungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig ge-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde,
und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesan-
stalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre
Abberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
Tätigkeit untersagen.
(3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einla-
gensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungs-
rechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesen-
gesetzes zu.

(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umstän-
den bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche vo-
raussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls
nach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssys-
tem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hier-
von zu unterrichten.
§ 51
Prüfung durch die Bundesanstalt
Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensiche-
rungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Ge-
fahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem
dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-
Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob auf-
sichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kre-
ditinstitut zu treffen sind.
§ 52
Prüfung der
Einlagensicherungssysteme
(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ab-
lauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht auf-
zustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.
(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben
enthalten:
1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Ver-
hältnissen des Einlagensicherungssystems, insbe-
sondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Fi-
nanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschä-
digungsfälle,
2. Angaben zur Höhe der Beiträge,
3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie
4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45
Absatz 2.
§ 53
Prüfungsbericht
(1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-
berichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen.
Die Einlagensicherungssysteme haben der Bundesan-
stalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Be-
stellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb
eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung
eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-
chung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch
und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschie-
bende Wirkung.
(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des
Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deut-
schen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der
Prüfung einzureichen.
(3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf
Anforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank auch über die im Geschäftsbericht enthalte-
nen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesen-
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 54
Prüfung
der Systeme durch Stresstests
(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regel-
mäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre,
ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüch-
tigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am
3. Juli 2017 durchzuführen.
(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die
Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ih-
rer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie
bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es
für diesen Zweck erforderlich ist.
(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der
Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt
diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde weiter.
§ 55
Prüfung
durch den Bundesrechnungshof
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssyste-
me. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten
institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt
sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirt-
schaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der
Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie
der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17
bis 19.
(2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-
terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine
Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einla-
gensicherungssysteme betreffen und sich auf den Ge-
genstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der
Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vor-
schriften zu hören.
Kapitel 5
Zusammenarbeit
mit anderen Einlagensicherungssystemen
§ 56
Zweigniederlassungen von inländischen
CRR-Kreditinstituten in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einla-
gen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden
CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der
Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungs-
system des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und
entsprechend den Anweisungen des inländischen Ein-
lagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das
inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagen-
sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die
notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der
Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die
angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens.
(2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt
dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-

gliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbe-
reitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durch-
führung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische
Einlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Ver-
fahren sicher, dass Informationen mit anderen Einla-
gensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR-
Kreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenen-
falls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis
wirksam ausgetauscht werden können.
(3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den
Einlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und
2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensi-
cherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit
dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-
gliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssys-
teme unterrichten die Bundesanstalt über das Beste-
hen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesan-
stalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde.
§ 57
Zweigniederlassungen
von CRR-Kreditinstituten
mit Sitz in einem anderen Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach
diesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Ein-
lagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinsti-
tuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Namen und entsprechend den An-
weisungen des Einlagensicherungssystems des Her-
kunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländi-
sche Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel
zur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung sowie
die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens
von dem Einlagensicherungssystems des Herkunfts-
mitgliedstaats erhalten hat. Die Erstattung kann ent-
sprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. Das
Einlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen,
die es entsprechend den Anweisungen des Einlagensi-
cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durch-
geführt hat.
(2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die
Korrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensi-
cherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entge-
genzunehmen und informiert die betroffenen Einleger
im Namen dieses Einlagensicherungssystems.
(3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlas-
sung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungs-
system im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und be-
stimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwe-
cke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensi-
cherungssystem. Das von der Bundesanstalt be-
stimmte inländische Einlagensicherungssystem hat
sich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung
im Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensiche-
rungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen.
§ 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 58
Beitragszahlung bei Übertragung
von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts
Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinsti-
tuts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem ande-
ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-
gen wird und somit einem anderen Einlagensicherungs-
system im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt,
werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in
den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt
wurden, proportional zur Höhe der übertragenen ge-
deckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungs-
system übertragen; ausgenommen davon sind Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1
Nummer 1 und 2.
§ 59
Zweigstellen von
CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland
(1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines
CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagen-
schutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen
Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese
Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24
Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen,
wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem
Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einle-
ger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8
Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.
(2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit
Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,
die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems
nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser
Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die
Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfü-
gung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen
in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kredit-
institut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben,
oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und ver-
ständlich sein.
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften
§ 60
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresab-
schluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-
reicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.

Te i l 4
Institutsbezogene
Sicherungssysteme
und Einlagensicherungs-
systeme ohne Anerkennung
§ 61
Anforderungen
an nicht anerkannte Systeme
(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einla-
gen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die
nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind,
sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute
gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1
Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Syste-
me, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Ein-
legern unterliegen, müssen über angemessene finan-
zielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmecha-
nismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu
können.
(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbe-
schadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher
Stellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1
der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Te i l 5
Schlussvorschriften
§ 62
Nichtanwendung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.
§ 63
Übergangsregelung
(1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttre-
ten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Ab-
satz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte
nach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge,
sondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzu-
wenden.
(3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
sowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-
gesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)
geändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverord-
nung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014
(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin
Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlun-
gen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die
bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungs-
jahre zu erheben waren.
(4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute
werden für das am 30. September 2015 endende Ab-
rechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4
nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-
digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli
2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den
Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999
(BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert
worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom
10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)
geändert worden ist, erhoben.
(5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-
nen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem
Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für
das in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den
Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben.
Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und An-
legerentschädigungsgesetz (EAEG)“ wird durch
die Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz
(AnlEntG)“ ersetzt.
2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche In-
haltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sicherungspflicht der Institute
§ 3 Entschädigungsanspruch
§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 5 Entschädigungsverfahren
§ 6 Entschädigungseinrichtung
§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungs-
ermächtigung
§ 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung
§ 9 Prüfung der Institute
§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtung
§ 11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
§ 12 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Bußgeldvorschriften
§ 16 Zwangsmittel

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Finanzdienstleistungsinstitute, denen
eine Erlaubnis zur Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buch-
stabe a bis c des Kreditwesengesetzes
erteilt ist,“.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Satz 2
Nummer 4 oder“ das Wort „Nummer“ einge-
fügt und werden nach den Wörtern „erteilt
ist“ die Wörter „und denen keine Erlaubnis
zum Betreiben des Einlagen- und Kreditge-
schäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,
und“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt ge-
fasst:
„3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaf-
ten, denen eine Erlaubnis nach § 20 Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22
des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist
und die zur Erbringung der in § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3
Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagege-
setzbuchs genannten Dienst- oder Ne-
bendienstleistungen befugt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-
setzes sind
1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes
und
2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-
gesetzbuchs.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß“ wird
durch das Wort „dass“ ersetzt und die Wörter
„Einlagen zurückzuzahlen oder“ sowie „Rück-
zahlung oder“ werden gestrichen.
4. In § 2 werden die Wörter „Einlagen und“ gestrichen.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, der das Institut
zugeordnet ist,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „nach Absatz 1“ gestrichen.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes einschließlich Zweig-
stellen von Unternehmen mit Sitz
im Ausland, denen eine Erlaubnis
gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 und 2 des Kreditwesengeset-
zes erteilt ist, Wertpapierfirmen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-
mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente,
zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Auf-
hebung der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates (ABl. L 145 vom
30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 26 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-
derungen an Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)
mit Sitz im In- oder Ausland, soweit
sie im eigenen Namen und auf ei-
gene Rechnung handeln,“.
ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „vom
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ und
das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Ehegatten, Lebenspartner und Ver-
wandte ersten und zweiten Grades
der unter Nummer 5 genannten
Personen, es sei denn, dass die
Gelder oder Finanzinstrumente aus
dem eigenen Vermögen der Ehe-
gatten, Lebenspartner oder Ver-
wandten stammen,“.
eee) In Nummer 7 wird das Wort „daß“
durch das Wort „dass“ ersetzt.
fff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Gläubiger, die bei dem Institut
Sachverhalte herbeigeführt oder
genutzt haben, welche die finan-
ziellen Schwierigkeiten verursacht
oder wesentlich zur Verschlechte-
rung der finanziellen Lage des Insti-
tuts beigetragen haben; dies sind
insbesondere Gläubiger, die auf
Grund einzeln ausgehandelter Ver-
einbarungen hohe Zinsen oder fi-
nanzielle Vorteile erhalten haben,“.
ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern
„befreit sind,“ das Wort „und“ einge-
fügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Gläubiger des Instituts für Rech-
nung eines Dritten gehandelt und ist das
Treuhandverhältnis eindeutig als solches ge-
kennzeichnet, so ist für die Feststellung der
Berechtigung des Anspruchs nach Satz 1
auf den Dritten abzustellen.“
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die
Wörter „nach Unterrichtung des Entschädi-
gungsberechtigten über den Entschädigungsfall
gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über“ das Wort
„den“ und nach dem Wort „und“ das Wort „die“
eingefügt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers
des Instituts richtet sich nach der Höhe und
dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften un-
ter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrechte des Instituts.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Entschädigungsanspruch ist der
Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbind-
lichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den
Gegenwert von 20 000 Euro.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen oder“
gestrichen und wird das Wort „Obergrenzen“
durch das Wort „Obergrenze“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die
Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil
des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Feh-
len besondere Bestimmungen, so werden die
Gelder oder die Finanzinstrumente den Konto-
inhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünf Arbeitsta-
gen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt
hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist,
Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens in-
nerhalb von“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort
„Feststellung“ werden die Wörter „des Ent-
schädigungsfalls“ eingefügt.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die
Feststellung des Entschädigungsfalls im
Bundesanzeiger. Sie unterrichtet die Ent-
schädigungseinrichtung unverzüglich über
die Feststellung des Entschädigungsfalls.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „Ab-
satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem
Zweck hat das Institut“ durch die Wörter
„Das Institut hat“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „binnen“ durch das
Wort „innerhalb“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berechtig-
ten nicht“ durch die Wörter „nicht vom Ent-
schädigungsberechtigten“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie
folgt gefasst:
„(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die
angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-
fen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprü-
che spätestens drei Monate, nachdem sie die
Berechtigung und die Höhe der Ansprüche fest-
gestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen
kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesan-
stalt um bis zu drei Monate verlängert werden.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das
Wort „Verfahren“ wird durch das Wort „Strafver-
fahren“ ersetzt.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
digungseinrichtung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht
rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes er-
richtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zu-
geordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung
kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder
verklagt werden.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die
Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Insti-
tute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungs-
fall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts
für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpa-
piergeschäften zu entschädigen.“
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ver-
waltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unter-
liegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesan-
stalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene
Vergütung aus dem Sondervermögen.“

f) Absatz 5 wird Absatz 4.
g) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das
Wort „hat“ ersetzt.
h) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der das
Institut zugeordnet ist,“ werden gestrichen.
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch die Wörter „Entschä-
digungseinrichtung; Verordnungsermächtigung“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und Befug-
nisse“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“
ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die juristische Person über die zur Erfül-
lung der Aufgaben der Entschädigungs-
einrichtung notwendige Ausstattung und
Organisation, insbesondere in Bezug auf
die Beitragseinziehung, die Verwaltung
der Mittel und die Auszahlung der Ent-
schädigungen, verfügt und dafür eigene
Mittel im Gegenwert von mindestens
1 Million Euro vorhält.“
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Satzung“
die Wörter „der juristischen Person“ und
nach dem Wort „und“ die Wörter „die Ge-
nehmigung“ eingefügt und werden nach
dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter
„der juristischen Person“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das
Wort „Fall“ ersetzt und wird das Wort „jewei-
ligen“ gestrichen.
bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1
und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die
Angabe „Abs. 5 bis 7“ durch die Wörter „Ab-
satz 4 bis 6“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine beliehene Entschädigungseinrich-
tung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-
wirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Entschädigung beeinträchtigen oder
das zur Durchführung der Entschädigung ange-
sammelte Vermögen gefährden können. Die
Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände
zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundes-
anstalt stehen gegenüber der beliehenen Ent-
schädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prü-
fungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes zu.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
digungseinrichtung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „daß“
durch das Wort „dass“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresbei-
träge“ die Wörter „an die Entschädigungs-
einrichtung“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ab-
satz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt, wird die Angabe
„Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 3
Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „unverzüglich“
gestrichen und wird das Wort „Absatz“
durch die Wörter „des Absatzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
Angabe „Absatz 6“ ersetzt und wird nach
dem Wort „Dauer,“ das Wort „der“ eingefügt.
e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 er-
setzt:
„(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen
zur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem
Entschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf er-
gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem
Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-
rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-
waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich
der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der
Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der
Entschädigungseinrichtung. Die Gesamtent-
schädigung ist von der Entschädigungseinrich-
tung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die
Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln
haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung an-
hand der Unterlagen nicht hinreichend bestim-
men, hat die Entschädigungseinrichtung den
Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorlie-
genden Daten über den Entschädigungsfall und
der durchschnittlichen Entschädigungsleistung
sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädi-
gungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu
schätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung
fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die
Gesamtentschädigung den nach Satz 3 oder
Satz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Ent-
schädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüg-
lich nach dieser Feststellung weitere Sonderbei-
träge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.
Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der
Sonderbeitragsbescheide fällig.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die An-
gabe „Absatz 6“ und das Wort „sie“ durch die
Wörter „die Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, der einmali-
gen Zahlungen und“ durch die Wörter „und
der einmaligen Zahlungen sowie“ und wird
die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe
„Absatz 6“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch
die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Entschä-
digungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-
schädigungseinrichtung“ und das Wort „be-
rechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-
setzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Ent-
schädigungseinrichtungen“ durch das Wort
„Entschädigungseinrichtung“ und das Wort
„berechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-
setzt.
dd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen
Sonderbeiträge und Sonderzahlungen dür-
fen insgesamt das Fünffache des für ein In-
stitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht
übersteigen; bei Instituten, die noch keinen
Jahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in
einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonder-
beiträge und Sonderzahlungen insgesamt
das Fünffache der einmaligen Zahlung oder
des fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-
gen. Hat ein Institut über einen Zeitraum
von drei aufeinanderfolgenden Abrech-
nungsjahren Sonderbeiträge oder Sonder-
zahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar
nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbei-
träge und Sonderzahlungen in jedem Ab-
rechnungsjahr insgesamt das Zweifache
des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbei-
trags nicht übersteigen.“
i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in
Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-
gabe „Absatz 5“ ersetzt.
j) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in
Satz 1 wird das Wort „Entschädigungseinrich-
tungen“ durch das Wort „Entschädigungsein-
richtung“ ersetzt, werden die Wörter „sind Art
und Umfang“ durch die Wörter „sind die Art
und der Umfang“ ersetzt und werden die Wörter
„Größe, Geschäftsstruktur“ durch die Wörter
„die Größe, die Geschäftsstruktur“ ersetzt.
k) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes“ ersetzt.
l) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie
folgt gefasst:
„(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen
nach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungsein-
richtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund
der Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten
nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine
beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses
Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermö-
gen zu halten und zu verwalten.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „von“ durch das
Wort „der“ ersetzt und wird die Angabe
„nach Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen“ das
Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter
„nach den Sätzen 1 und 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Den bei der Entschädigungseinrichtung be-
schäftigten oder für sie tätigen Personen ist
während der üblichen Arbeitszeit das Betre-
ten der Grundstücke und Geschäftsräume
des Instituts zu gestatten, soweit dies zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädi-
gungseinrichtung nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei
einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag
gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und
ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde,
Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Ein-
tritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer
Erteilung der Erlaubnis vornehmen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Entschädigungseinrichtungen“ durch das
Wort „Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene Ent-
schädigungseinrichtungen“ durch die Wörter
„Eine beliehene Entschädigungseinrichtung“
und wird das Wort „haben“ durch das Wort
„hat“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-
chen.
dd) In Satz 8 werden die Wörter „Entschädi-
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-
gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-
digungseinrichtung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Entschädi-
gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-
ter „Entschädigungseinrichtung hat“ und
wird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“
ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „muß“ durch das
Wort „muss“ und wird jeweils das Wort „zur“
durch die Wörter „zu der“ ersetzt und wer-
den nach den Wörtern „Höhe und“ das Wort
„der“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
jeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Ge-
schäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den
Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deut-
sche Bundesbank sind auch auf Anforderung
über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unter-
richten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.“
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben
und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung
nach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft
der Bundesrechnungshof die beliehene Entschä-
digungseinrichtung im Hinblick auf eine ord-
nungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsfüh-
rung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaus-
haltsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-
terrichten, wenn oberste Bundesbehörden allge-
meine Vorschriften erlassen oder erläutern, wel-
che die Entschädigungseinrichtung betreffen.
Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass die-
ser Vorschriften zu hören.“
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“
durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mit-
wirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig,
so hat die Entschädigungseinrichtung die Bun-
desanstalt und die Deutsche Bundesbank zu un-
terrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb ei-
nes Monats nach Aufforderung durch die Bun-
desanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die
Entschädigungseinrichtung dem Institut mit ei-
ner Frist von zwölf Monaten den Ausschluss
aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen.
Erfüllt das Institut die Verpflichtungen auch wei-
terhin nicht, kann die Entschädigungseinrich-
tung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach
Ablauf dieser Frist das Institut von der Entschä-
digungseinrichtung ausschließen. Nach dem
Ausschluss haftet die Entschädigungseinrich-
tung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts,
die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Einlagenge-
schäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre-
ditwesengesetzes oder zum Betreiben“ gestri-
chen und wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
14. § 12 wird aufgehoben.
15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch
das Wort „dass“ ersetzt und werden die Wörter
„eines CRR-Kreditinstituts oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach
Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der
die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt.“
c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt und die zuständigen Behör-
den des Herkunftsstaats ergreifen im Zusam-
menwirken mit der Entschädigungseinrichtung
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustel-
len, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflich-
tungen nach diesem Gesetz erfüllt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch das
Wort „zwölf“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß“ durch
das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet
in Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fäl-
len der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungs-
einrichtung des Herkunftsstaats zusammen.“
16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die
förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Perso-
nen“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetz“ er-
setzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 469, 547)“ die Wörter „, das durch § 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974
(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“ einge-
fügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-
zes 1“ durch die Wörter „fremder Geheimnisse“
ersetzt.
17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssi-
chernde Einrichtungen im Sinne des § 12“ werden
gestrichen.
18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jah-
resabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbe-
richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten ist die Bundesanstalt.“
19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
das Wort „Absatz“, werden die Wörter „5 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „6 Satz 1 und 2“, wird
das Wort „fünfzigtausend“ durch die Angabe
„50 000“ und das Wort „hunderttausend“ durch
die Angabe „100 000“ ersetzt.
20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die An-
gabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die
Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-
setzt.
21. § 19 wird § 18.
Artikel 3
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Textform
in leicht verständlicher Form“ die Wörter „, soweit
nicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind,“ ein-
gefügt.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre An-
sprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes
den Empfang dieser Informationen auf dem im
Anhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informati-
onsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den
Einlagen um entschädigungsfähige Einlagen han-
delt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszü-
gen, einschließlich eines Verweises auf den Infor-
mationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des
einschlägigen Einlagensicherungssystems wird
auf dem Informationsbogen angegeben. Der in
Anhang I festgelegte Informationsbogen wird
dem Einleger mindestens einmal jährlich zur Ver-
fügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internet-
banking, so können ihm die Informationen elek-
tronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Ein-
legers werden sie in Papierform zur Verfügung
gestellt. Die dem Einleger gewährten Informatio-
nen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einla-
gensicherungssystem und seine Funktionsweise
hinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs-
gesetzes gilt entsprechend.“
c) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „gemäß
Satz 3“ durch die Wörter „gemäß Satz 11“ und
die Wörter „zu unterschreiben“ durch die Wörter
„zu bestätigen“ ersetzt.
d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“
2. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Mandate als Vertreter des Bundes oder der Län-
der werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4
höchstens zulässigen Mandaten nicht berück-
sichtigt.“
b) In Absatz 3a werden die Wörter „weder CRR-In-
stitut noch Institut“ durch die Wörter „nicht CRR-
Institut“ ersetzt.
3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setzes“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des
Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgeset-
zes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ ersetzt.
4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kredit-
institut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes
von der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes
von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen
worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Ab-
satz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes fest-
gestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu
einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben
ist.“
5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes auf die Entschädigungseinrich-
tung“ durch die Wörter „§ 16 des Einlagensiche-
rungsgesetzes auf das Einlagensicherungssys-
tem“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstattungs-
fähige“ durch das Wort „entschädigungsfähige“
ersetzt.
6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 11“
ersetzt.

7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:
„Anhang I
Informationsbogen für den Einleger
Einlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems
geschützt durch: einfügen] (1)
Sicherungsobergrenze: 100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-
rung nicht auf Euro lautet]
[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres
Kreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter dersel-
ben Lizenz tätig sind]
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
haben: „aufaddiert“ und die Gesamtsumme unterliegt der
Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden
Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lau-
tet] (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh- Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechen-
reren anderen Personen haben: den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro
lautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: 20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeits-
tage ab dem 1. Juni 2016
Währung der Erstattung: Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]
Kontaktdaten: [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungs-
systems einfügen
(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]
Weitere Informationen: [Website des einschlägigen Einlagensicherungssys-
tems einfügen]
Empfangsbestätigung durch den Einleger:
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Ein-
lagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensiche-
rungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz
werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im
Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch
entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem ver-
traglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre
Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht
auf Euro lautet] erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außer-
dem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder ge-
genseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu
100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einla-
gensicherungssystem erstattet.
(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-
kommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende
Deckungssumme beträgt maximal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben
Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem
Sparkonto und 20 000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen
Marken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle
anderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen
bei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.
(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer
Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne

Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro
[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammenge-
fasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro
hinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere
Informationen sind erhältlich über [Website des
(4) Erstattung [ist anzupassen]
einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es
wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung
nicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20
dem 1. Juni 2016 erstatten.
Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungs-
system Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten
Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagen-
sicherungssystems einfügen].
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt.
Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungs-
systems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf
Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte
gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem
Kontoauszug bestätigen.“
Artikel 4
Änderung des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzliche
Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6
Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes“ durch die Wörter „solche im Sinne des § 2
Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ er-
setzt.
c) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einla-
gen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagen-
sicherungsgesetzes.“
d) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsge-
setzes.“
2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfähige“
durch das Wort „entschädigungsfähige“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des
Anlegerentschädigungsgesetzes.“
3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4
Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-
schädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des
Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8
Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies
nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der
Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen
Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der an-
spruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht;
mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des
Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erfor-
derlichkeit der gesonderten Geltendmachung und
des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Ab-
satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuwei-
sen;“ ersetzt.
4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „erstat-
tungsfähigen“ durch das Wort „entschädigungsfähi-
gen“ ersetzt.
5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfähige“
durch das Wort „entschädigungsfähige“, die Wörter
„§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Ab-
satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ und die
Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensi-
cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgeset-
zes“ ersetzt.
6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die
Wörter „und institutssichernden Einrichtungen
gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes“ und die Wörter „oder in-
stitutssichernden Einrichtungen“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 50 des Einlagensiche-
rungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anle-
gerentschädigungsgesetzes“ und wird die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und werden die Wörter

„§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Ein-
lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anleger-
entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 23a
Absatz 1 Satz 2 und 5“ durch die Wörter „§ 23a Ab-
satz 1 Satz 2 und 12“ ersetzt.
2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 des Ein-
lagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 11 des Anlegerentschädigungsgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über die
Zuweisung von Aufgaben und
Befugnissen einer Entschädigungs-
einrichtung an die Entschädigungs-
einrichtung deutscher Banken GmbH
In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-
gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-
tung an die Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391)
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einla-
gensicherungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über die
Zuweisung von Aufgaben und
Befugnissen einer Entschädigungs-
einrichtung an die Entschädigungs-
einrichtung des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-
gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-
tung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesver-
bandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom
24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter
„§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsge-
setzes“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 3. Juli 2015 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 28. Mai 2015
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 01d2e65e0be1b264….