Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 41 Umfang der Auskunft
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VG Koblenz, 08.03.2013 – 4 K 563/12.KOZitiert von 2
- BVerwG, 05.06.2014 – 10 C 4/14Keine Einbürgerung trotz "Entmakelung" der Jugendstrafe; Wirkung der Beseitigungsanordnung des Strafmakels; zur Berücksichtigung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nach Beseitigung des StrafmakelsZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 10.12.2009 – 8 LA 185/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
- VG Düsseldorf, 13.01.2025 – 6 L 2636/24Zitiert von 1
- KG, 08.09.2023 – 22 W 34/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/41#abs-1 (1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/41#abs-2 (2) Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/41#abs-3 (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.