Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 26.01.2018 – 10 Sa 1122/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 25.04.2014 – 10 Sa 1718/13Zitiert von 1
- ArbG Gelsenkirchen, 15.01.2014 – 2 Ca 1310/13Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.07.2014 – 10 Sa 171/14Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.10.2023 – 8 K 4437/22Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 16.11.2022 – B 10 K 21.524
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.12.2024 – 1 VAs 67/24
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 A 11/22Zitiert von 4
17 Entscheidungen zu § 30a BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30a BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a#abs-1 (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a#abs-2 (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a#abs-3 (3) Die Daten aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit zu löschen.