Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 5 Inhalt der Eintragung
Stand: 25.06.2026
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 – 2 L 132/19Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 – 2 M 96/18Zitiert von 9
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 26.02.2009 – 10 K 2056/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
- VG München, 10.10.2024 – M 27 K 22.5783
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-1 (1) Einzutragen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-2 (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-3 (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.