Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 5 Inhalt der Eintragung
Stand: 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-1 (1) Einzutragen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-2 (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/5#abs-3 (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 5 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 – 1 S 3000/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 – 2 L 132/19Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2018 – 2 M 96/18Zitiert von 10
- OVG Saarland, 15.10.2009 – 2 A 329/09Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 26.02.2009 – 10 K 2056/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 11.06.2026 – 8 K 1084/24
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
- VG München, 10.10.2024 – M 27 K 22.5783
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3420)
BGBl. 2021 I S. 3420
-
21.08.2002 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3344)
BGBl. 2002 I S. 3344
-
23.04.2002 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
-
15.07.1992 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302)
BGBl. 1992 I S. 1302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.