Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 56 Behandlung von Eintragungen
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 6
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- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 8
- BGH, 21.05.2025 – 5 ARs 1/25Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde
- BGH, 27.05.1983 – 3 StR 124/83
- BGH, 21.06.1982 – 3 StR 177/82Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.12.2020 – 8 LA 80/20Zitiert von 9
- KG, 31.05.2010 – 4 VAs 22/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-1 (1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-2 (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-3 (3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.