Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 56 Behandlung von Eintragungen
Stand: 09.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-1 (1) Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-2 (2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/56#abs-3 (3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 56 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.10.2011 – 4 StR 425/11Strafzumessung: Prüfung der fiktiven Tilgungsreife bei Berücksichtigung einer nicht in das Bundeszentralregister eingetragenen ausländischen Vorstrafe im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 9
- BGH, 21.05.2025 – 5 ARs 1/25Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Beschwerde
- BGH, 27.05.1983 – 3 StR 124/83
- BGH, 21.06.1982 – 3 StR 177/82Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.12.2020 – 8 LA 80/20Zitiert von 9
- KG, 31.05.2010 – 4 VAs 22/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.