Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 27 Speicherung
Stand: 10.06.2019
Auf Grund einer Ausschreibung zur Festnahme oder zur Feststellung des Aufenthalts einer Person wird auf Ersuchen einer Behörde ein Suchvermerk im Register gespeichert, wenn der Suchvermerk der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder der Durchführung von Maßnahmen der Zentralen Behörde nach § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), § 4 Abs. 3 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) oder nach den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) dient und der Aufenthaltsort der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens unbekannt ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 898)
BGBl. 2011 I S. 898
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17.03.2007 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I 314 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 314
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26.01.2005 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I 162)
BGBl. 2005 I S. 162
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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