Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
- VGH Bayern, 27.01.2025 – 22 ZB 24.549Zitiert von 2
- VG Ansbach, 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
- VGH Bayern, 29.08.2023 – 10 ZB 22.2650Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 24.01.2022 – 22 ZB 21.229Zitiert von 14
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 914/20.NW
- VG Trier, 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR
18 Entscheidungen zu § 31 BZRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/31#abs-1 (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/31#abs-2 (2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.