Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/31#abs-1 (1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/31#abs-2 (2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 31 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 16.09.2014 – 10 A 500/13Zitiert von 9
- VG Bayreuth, 25.01.2023 – B 10 K 21.754
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
- VGH Bayern, 27.01.2025 – 22 ZB 24.549Zitiert von 3
- VG Ansbach, 29.11.2024 – AN 4 K 23.864
- VGH Bayern, 29.08.2023 – 10 ZB 22.2650Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 24.01.2022 – 22 ZB 21.229Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2021 – 3 K 914/20.NW
- VG Trier, 10.03.2020 – 1 K 2868/19.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.