Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 11 Schuldunfähigkeit
Stand: 31.08.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00 · Genetischer FingerabdruckZitiert von 8
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99DNA-Identitätsfeststellung: Verfassungsmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen für künftige Strafverfahren und Anforderungen an die Gefahrenprognose KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BGH, 17.02.2021 – 4 StR 528/20Sicherungsverfahren gegen einen schuldunfähigen Straftäter: Notwendige Feststellungen zu kritischen Verkehrssituationen bei Straßenverkehrsgefährdung anlässlich einer Fluchtfahrt vor der Polizei und darauf gestützter Entziehung der Fahrerlaubnis; Risikoprognose im Rahmen der Entscheidung über die Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage einer aus dem Bundeszentralregister entfernten Eintragung über einen schuldunfähigkeitsbedingten FreispruchZitiert von 8
- BGH, 14.10.2015 – 1 StR 56/15Strafprozessrecht: Erfordernis der Tenorbeschwer bei Freispruch wegen SchuldunfähigkeitZitiert von 20
- BGH, 18.08.2015 – 3 StR 304/15Revision im Sicherungsverfahren: Beschwer des Beschuldigten nach Ablehnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 5
- KG, 22.09.2020 – 4 Ws 74/20, 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20
Zuletzt entschieden
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-1 (1) In das Register sind einzutragen
sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-2 (2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.