Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 11 Schuldunfähigkeit
Stand: 31.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-1 (1) In das Register sind einzutragen
sofern die Entscheidung oder Verfügung auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist. Das Datum des Gutachtens ist einzutragen. Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden eingetragen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. § 5 findet entsprechende Anwendung. Ferner ist einzutragen, ob es sich bei der Tat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-2 (2) Die Registerbehörde unterrichtet die betroffene Person von der Eintragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/11#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 11 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.10.2020 – 1 VAs 55/20
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99DNA-Identitätsfeststellung: Verfassungsmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen für künftige Strafverfahren und Anforderungen an die Gefahrenprognose Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- BVerfG, 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00 · Genetischer FingerabdruckZitiert von 8
- BGH, 17.02.2021 – 4 StR 528/20Sicherungsverfahren gegen einen schuldunfähigen Straftäter: Notwendige Feststellungen zu kritischen Verkehrssituationen bei Straßenverkehrsgefährdung anlässlich einer Fluchtfahrt vor der Polizei und darauf gestützter Entziehung der Fahrerlaubnis; Risikoprognose im Rahmen der Entscheidung über die Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage einer aus dem Bundeszentralregister entfernten Eintragung über einen schuldunfähigkeitsbedingten FreispruchZitiert von 8
- BGH, 14.10.2015 – 1 StR 56/15Strafprozessrecht: Erfordernis der Tenorbeschwer bei Freispruch wegen SchuldunfähigkeitZitiert von 21
- BGH, 18.08.2015 – 3 StR 304/15Revision im Sicherungsverfahren: Beschwer des Beschuldigten nach Ablehnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 22.09.2020 – 4 Ws 74/20, 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20
- KG, 06.02.2019 – 4 Ws 1/19, 4 Ws 1/19 - 161 AR 1/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2020 I S. 1648
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.