Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
- OVG Saarland, 12.09.2024 – 1 B 62/24
- VG Braunschweig, 14.12.2005 – 1 A 46/04
- BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Zeitlicher Abstand zwischen den gravierenden und berufsbezogenen Straftaten des Bewerbers und dessen Wiederzulassung; Verneinung strafgerichtlicher Verurteilungen im Fragebogen zum Wiederzulassungsantrag
- BGH, 20.03.2018 – AnwZ (Brfg) 70/17Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen
- BVerwG, 17.11.2016 – 6 C 36/15Verzicht auf Kleinen Waffenschein nach Einleitung eines WiderrufsverfahrensZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.01.2026 – 24 CS 25.2477
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 22 L 3498/24
- VGH Bayern, 16.12.2024 – 24 B 23.1800Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/10#abs-1 (1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/10#abs-2 (2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
wird; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. Einzutragen sind auch Verzichte auf eine Zulassung zu einem Beruf während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/10#abs-3 (3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.