Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 43 Weiterleitung von Auskünften
Stand: 10.06.2019
Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 17.04.2020 – 12 K 896/18Zitiert von 2
- BVerfG, 27.11.1973 – 2 BvL 12/72, 2 BvL 3/73Bundeszentralregister; beschränkte Übernahme von Strafregistereintragungen in Bundeszentralregister; Frist für Tilgung von Strafvermerken; Verwertungsverbot nach TilgungZitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 13.07.2021 – 2 L 575/21
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 10 S 1283/04Fahrerlaubnisrecht: Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 26.10.1982 – 5 StR 708/82
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- BGH, 29.10.1980 – 4 StR 572/80Zitiert von 2
- BGH, 22.04.1980 – 1 StR 625/79Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.