Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme
Stand: 25.06.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2023 – 2 ARs 361/23Kompetenzkonflikt zwischen Oberlandesgericht und Kammergericht bezüglich örtlicher Zuständigkeit in einer Justizverwaltungssache
- OLG Hamm, 07.02.2023 – 1 VAs 12/23
- KG, 12.10.2012 – 4 VAs 54/12Zitiert von 2
- KG, 10.07.2025 – 6 VAs 10/25
- KG, 10.08.2015 – 4 VAs 14/15Zitiert von 1
- KG, 29.08.2014 – 4 VAs 48/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 19.07.2012 – III-1 VAs 62/12
- KG, 31.05.2010 – 4 VAs 22/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.02.2008 – 1 VAs 11/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/39#abs-1 (1) Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/39#abs-2 (2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/39#abs-3 (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.