Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Stand: 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-1 (1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 53 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 4 S 7/22Zitiert von 8
- LAG Baden-Württemberg, 22.03.2011 – 15 Sa 64/10Zitiert von 2
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- VG Minden, 17.04.2020 – 12 K 896/18Zitiert von 2
- BAG, 15.11.2012 – 6 AZR 339/11Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigtem Ermittlungsverfahren - Erforderlichkeit - sittenwidrige KündigungZitiert von 20
- BAG, 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 · Anfechtung - ordentliche KündigungZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25Zitiert von 1
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.