Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

Stand: 25.06.2026

StrafrechtBund2 Fassungen61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-1 (1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder
2.
zu tilgen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

§ 52 § 53a