Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
Stand: 25.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-1 (1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder
2.
zu tilgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/53#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 53 BZRG →
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Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 4 S 7/22Zitiert von 6
- LAG Baden-Württemberg, 22.03.2011 – 15 Sa 64/10Zitiert von 2
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- BAG, 15.11.2012 – 6 AZR 339/11Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigtem Ermittlungsverfahren - Erforderlichkeit - sittenwidrige KündigungZitiert von 20
- BAG, 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12 · Anfechtung - ordentliche KündigungZitiert von 34
- OVG NRW, 31.03.2021 – 1 A 1506/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
- OLG Hamm, 22.04.2024 – 1 VAs 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 BZRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.