Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 8a Besondere Auskunftsverlangen
Stand: 31.10.2024
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Berlin, 23.05.2013 – 1 K 194.11Zitiert von 3
- VG Berlin, 07.09.2016 – 1 K 12.15
- VG Saarland Saarlouis, 21.03.2013 – 6 K 77/12
- VG Berlin, 31.05.2024 – 1 L 50/24
- OLG Hamm, 03.05.2024 – 11 U 133/22Zitiert von 13
- BGH, 13.02.2025 – III ZR 63/24Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess bei Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz - Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 · Hessisches VerfassungsschutzgesetzZitiert von 9
- BVerfG, 27.02.2008 – 1 BvR 370/07 · Online-DurchsuchungZitiert von 93
9 Entscheidungen zu § 8a BVerfSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8a BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8a#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Für Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 gilt dies im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 1 nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8a#abs-2 (2) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8a#abs-3 (3) Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8a#abs-4 (4) Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8a#abs-5 (5) bis (9) (weggefallen)