Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8#abs-3 (3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8#abs-4 (4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/8#abs-5 (5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 8 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.11.2004 – 20 K 1882/03Zitiert von 7
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22.09Zitiert von 104
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Übermaßverbot
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 15
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- BVerwG, 14.04.2026 – 2 WDB 17.25Anordnung der Beschlagnahme von Daten; Bestimmtheit und Beweiserheblichkeit der Daten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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17.06.1999 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I 1334)
BGBl. 1999 I S. 1334
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