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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2346

BGBl. 2009 I S. 2346 · 14.774 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
                                       Gesetz
                              zur Fortentwicklung der
           parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
                                              Vom 29. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                     Gesetz
      über die parlamentarische Kontrolle
  nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

       (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)

                         §1
                  Kontrollrahmen

   (1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamen-
tarische Kontrollgremium.

  (2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner

Ausschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-

Gesetz bleiben unberührt.

                         §2

                   Mitgliedschaft
  (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder
Wahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums aus seiner Mitte.

  (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusam-
mensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentari-
schen Kontrollgremiums.
   (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-
eint.

   (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-
destag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied

der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatsse-
kretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamen-
tarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 3 bleibt unbe-
rührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues
Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied
aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausschei-
det.

                          §3

                    Zusammentritt

   (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-

destens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich

eine Geschäftsordnung.

   (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Un-
terrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
verlangen.
  (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der
BGBl. 2009, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
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nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 ent-
schieden hat.

                          §4

                   Pflicht der
        Bundesregierung zur Unterrichtung

   (1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamen-
tarische Kontrollgremium umfassend über die allge-
meine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behör-
den und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vor-
gänge zu berichten.

  (2) Die politische Verantwortung der Bundesregie-
rung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unbe-
rührt.

                          §5
   Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe

   (1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das

Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesre-

gierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen,

Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche
Schriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, heraus-
zugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu über-
mitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in
§ 1 genannten Behörden zu erhalten.

   (2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mit-
arbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie
Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrich-
tung der Bundesregierung befragen oder von ihnen
schriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Per-
sonen sind verpflichtet, vollständige und wahrheits-
gemäße Angaben zu machen.
  (3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu
entsprechen.

   (4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und
Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und
Übermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit perso-
nenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur
für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums

übermittelt und genutzt werden.

                          §6
         Umfang der Unterrichtungspflicht,
          Verweigerung der Unterrichtung

  (1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den
§§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der
Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
   (2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nach-
richtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von
Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung
betroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Un-
terrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlan-
gen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5
Absatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft
zu erteilen. Macht die Bundesregierung von diesen
Rechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen

Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesre-
gierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Geset-
zes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem
Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.

                          §7
       Beauftragung eines Sachverständigen

   (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach
Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen
Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung sei-
ner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.
Der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kon-
trollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen
zu berichten; die §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten ent-
sprechend.
   (2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entschei-
den, dass dem Deutschen Bundestag ein schriftlicher
Bericht zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Be-

richt hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tat-

sachen und das Ergebnis der Untersuchungen wieder-

zugeben. § 10 gilt entsprechend.

   (3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten
enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Dar-
stellung der Untersuchung und des Ergebnisses erfor-
derlich ist und die Betroffenen entweder in die Veröf-
fentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Inte-
resse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen
der Betroffenen überwiegt.

                          §8

                       Eingaben
   (1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es ge-
stattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch
nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger
dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-
mittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu
wenden. Eingaben sind zugleich an die Leitung des be-
troffenen Dienstes zu richten. Das Parlamentarische
Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundes-
regierung zur Stellungnahme.

   (2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Einga-

ben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der
in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Par-
lamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben
werden.

                          §9

                     Mitberatung
   (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein be-
auftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-
trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsord-
nung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben
der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a
der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und
ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend
an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgre-
miums teilzunehmen.
  (2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-
mium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-
BGBl. 2009, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
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rung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgre-
mium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus-
haltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der
Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech-
selseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien
teilnehmen.

                          § 10
               Geheime Beratungen,

             Bewertungen, Sondervoten

   (1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-
haltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen-
heiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par-
lamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden
sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
aus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenhei-
ten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-
haltsordnung bekannt geworden sind.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter
Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an-
wesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In die-
sem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums
erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum)
zu veröffentlichen.

   (3) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die
Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung
erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes
zu beachten.

                          § 11
                  Unterstützung der

         Mitglieder durch eigene Mitarbeiter
   (1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Ar-
beit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bun-
desregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu
benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Er-
mächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und
die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.

   (2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten
und Dateien einzusehen und die Beratungsgegen-
stände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit
den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben
grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kon-
trollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlie-
ßen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten
Sitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt ent-
sprechend.

                          § 12

                   Personal- und
       Sachausstattung des Kontrollgremiums
   (1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden
zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäf-
tigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür

zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstat-
tung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages ge-
sondert auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10
Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
   (2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Ein-
zelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisato-
rischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden –
erteilt.

   (3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Be-

schäftigten im Rahmen der Informationsrechte des
Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu ertei-
len sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Da-
teien zu gewähren. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 13

                  Berichterstattung
   Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet
dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bishe-
rige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am
Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu
Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gre-
mium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrich-
tungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung,
nachgekommen ist.

                          § 14
             Gerichtliche Zuständigkeit

   Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über
Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kon-
trollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der
Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

                       Artikel 2

                 Änderung des
       Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
   Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-
licher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.“

                       Artikel 3

        Folgeänderungen anderer Gesetze
   (1) In § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ar-
tikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,
2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
satz 1“ ersetzt.

  (2) In § 8a Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
   (3) In § 10a Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushalts-
ordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die par-
lamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätig-
keit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 des Kontrollgre-
miumgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Kontrollgremiumgesetz vom
11. April 1978 (BGBl. I S. 453), das zuletzt durch Arti-
kel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 29. Juli 2009
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister des Innern
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d544cc74a84ca282….