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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6925 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen in § 8a BVerfSchG wirken sich wegen der
Verweisungen in § 4a des MAD-Gesetzes und in § 2a des
BND-Gesetzes auch auf die entsprechenden Befugnisse des
Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrich-
tendienstes aus.
Zu Buchstabe a (§ 8a Absatz 1 BVerfSchG)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die bisherige Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten zu
Postdienstleistungen wird gestrichen. Sie wurde im Jahr
2009 nicht zur Bekämpfung des Terrorismus genutzt.
Die Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten von Telediens-
ten bleibt hingegen befristet erhalten.
Der Begriff der Teledienste war durch § 2 des Gesetzes über
die Nutzung von Telediensten – Teledienstegesetz) vom
22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) legal definiert als „alle elek-
tronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die
für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie
Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine
Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt“.
Das Teledienstegesetz wurde durch Artikel 5 Satz 2 des
Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgeset-
zes – ElGVG – vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) mit
Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertra-
ges mit Wirkung vom 1. März 2007 (vgl. die Bekannt-
machung des Inkrafttretens im BGBl. I 2007, S. 251) auf-
gehoben. Zugleich trat das in Artikel 1 ElGVG enthaltene
Telemediengesetz in Kraft, in dessen § 1 Absatz 1 Satz 1 der
Begriff der Telemedien weiter definiert ist, also auch andere
Dienste umfasst als die Teledienste im Sinne des Teledienste-
gesetzes. Um den Anwendungsbereich des § 8a Absatz 1
BVerfSchG nicht zu erweitern, wird dort der Begriff der Te-
ledienste bewusst beibehalten; seine Bedeutung entspricht
demjenigen nach de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.063 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6925, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.474–75.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert f77367dc913fd9e9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP