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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6925 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs- schutzgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderungen in § 8a BVerfSchG wirken sich wegen der Verweisungen in § 4a des MAD-Gesetzes und in § 2a des BND-Gesetzes auch auf die entsprechenden Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrich- tendienstes aus. Zu Buchstabe a (§ 8a Absatz 1 BVerfSchG) Zu Doppelbuchstabe aa Die bisherige Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten zu Postdienstleistungen wird gestrichen. Sie wurde im Jahr 2009 nicht zur Bekämpfung des Terrorismus genutzt. Die Befugnis zum Abruf von Bestandsdaten von Telediens- ten bleibt hingegen befristet erhalten. Der Begriff der Teledienste war durch § 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten – Teledienstegesetz) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) legal definiert als „alle elek- tronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt“. Das Teledienstegesetz wurde durch Artikel 5 Satz 2 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgeset- zes – ElGVG – vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertra- ges mit Wirkung vom 1. März 2007 (vgl. die Bekannt- machung des Inkrafttretens im BGBl. I 2007, S. 251) auf- gehoben. Zugleich trat das in Artikel 1 ElGVG enthaltene Telemediengesetz in Kraft, in dessen § 1 Absatz 1 Satz 1 der Begriff der Telemedien weiter definiert ist, also auch andere Dienste umfasst als die Teledienste im Sinne des Teledienste- gesetzes. Um den Anwendungsbereich des § 8a Absatz 1 BVerfSchG nicht zu erweitern, wird dort der Begriff der Te- ledienste bewusst beibehalten; seine Bedeutung entspricht demjenigen nach de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.063 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6925, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.474–75.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert f77367dc913fd9e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP