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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 413
BGBl. 2023 I Nr. 413 · 40.335 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2023 Nr. 413
Gesetz
zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
Vom 22. Dezember 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt,“
durch die Wörter „nach Ablauf von fünf Jahren“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 1a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25a“ ersetzt.
3. Die §§ 19 bis 22 werden durch die folgenden §§ 19 bis 22a ersetzt:
„§ 19
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zur Gefahrenabwehr
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest
konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. Im Falle einer unmittelbar
bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit
nach § 3 Absatz 1 ausgeht, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende
Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte
Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut
hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und
des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler
Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen
öffentlichen Interesse geboten ist,
4. das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit
einer Person.

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 erlangten
personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zum Zweck des Rechtsgüterschutzes nur
übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut
erforderlich ist.
§ 20
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19
Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist
1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
5. zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht,
Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder
Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund
einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor
missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in
Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die
unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender
Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,
9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines
gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der
Übermittlung verpflichtet.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen
Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung
einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall
zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen
Stelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
(3) § 19 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 21
Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige
inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren
Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Absatzes 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe bedroht ist von
1. mindestens zehn Jahren oder
2. fünf Jahren, wenn sie aus einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 heraus zur Durchsetzung
der Ziele dieser Bestrebung, durch eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder zur Unterstützung einer
solchen Bestrebung oder Tätigkeit begangen wurde.
(3) Abweichend von Absatz 1 übermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten,
die es durch eine Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung
zuständige Behörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Straftat nach § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind. Eine
Übermittlung von personenbezogenen Daten, die das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine
Maßnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.

§ 22
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche
Stelle übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer
beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder
Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist. Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz eine
Maßnahme nach § 8 Absatz 2 sowie den §§ 8a bis 9b (besonderes Mittel) nur zur Aufklärung einer qualifiziert
beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es die durch den Einsatz dieses Mittels
erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso beobachtungsbedürftigen
Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt dem Bundesnachrichtendienst personenbezogene
Daten, soweit sich aus ihnen Erkenntnisse über einen Vorgang im Ausland von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung ergeben. Darf das Bundesamt für Verfassungsschutz ein besonderes Mittel
nur zur Aufklärung einer qualifiziert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit einsetzen, so darf es
die durch den Einsatz dieses Mittels erlangten personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Weitergabe von
Erkenntnissen über einen Vorgang übermitteln, zu dessen Aufklärung der Bundesnachrichtendienst dieses Mittel
einsetzen dürfte.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen
übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der Schutzgüter nach
§ 19 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 für Aufgaben erforderlich ist, die die
empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person
wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die
1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.
Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht
für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
§ 22a
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche inländische Stellen ist unzulässig, es sei
denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 19
Absatz 3 erforderlich ist
1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 1,
insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3,
3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,
e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder
organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe,
g) Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der
Kindertagesbetreuung,
h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher
Vorteilszuwendungen.
Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für
Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in
anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest
konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 19 Absatz 3 erforderlich ist und das Bundesamt für
Verfassungsschutz zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des
Bundesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.“

4. Die §§ 23 bis 25 werden durch die folgenden §§ 23 bis 25d ersetzt:
„§ 23
Übermittlungsverbot
(1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn
1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung
überwiegen unter Berücksichtigung
a) der Art der Information,
b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen
Person, insbesondere bei Minderjährigen,
c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,
d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19
Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter
dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn
die Übermittlung unerlässlich ist zur
a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,
b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium
mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
§ 24
Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten
Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Es darf die personenbezogenen
Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender
Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer
Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf es
personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
1. mindestens 14 Jahre alt ist,
a) zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder
c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,
2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann,
dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
a) Leib oder Leben einer Person oder
b) Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
§ 25
Weiterverarbeitung durch den Empfänger
(1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat er
sie zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur
Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Der
Empfänger darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der
Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck
für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.
Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die
Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter
Ermittlungen. Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen
Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.
(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden
Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der
betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des
Bundesamtes für Verfassungsschutz veranlasst ist.
§ 25a
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen
sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer
Außenwirkung übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der
Schutzgüter nach § 19 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und
zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur
Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet
des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien
sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren
rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat,
berücksichtigt das Bundesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers
mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen
Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist
insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder
zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben auf Grund
der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Nummer 3, so
dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur
mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat übermittelt werden.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
1. nur zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und
2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der
betroffenen Person
weiterverarbeitet werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. Es hat
ihn ferner darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der
Daten zu bitten.
(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für
Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den Schutzgütern nach
§ 19 Absatz 3 entspricht,
2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 20 Absatz 1 benannten entsprechen,
3. auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer besonders
schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 21 Absatz 2 entspricht.

(5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten
Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht übermitteln. Personenbezogene Daten einer
minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz nur unter
den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c übermitteln, zur Strafverfolgung
jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht
16 Jahre alt ist, darf es nur übermitteln, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden
kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
1. Leib oder Leben einer Person oder
2. Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.
Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im
Ausland übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden
Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige
Interessen der betroffenen Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen
übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
§ 25 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 25b
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich
ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig
eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre
Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe
übermitteln.
§ 25c
Weitere Verfahrensregelungen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den
Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den
§§ 19, 20, 21, 22, 22a oder § 25a erfolgt ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die
ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Die
Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung
folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person
oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person
oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Der Empfänger darf diese Daten nicht
nutzen.
(3) Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Amtsleitung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz. Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch
allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. Die Übermittlung ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht
mehr zu besorgen ist.
§ 25d
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen
Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2. der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch
erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c.“

5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Übermittlung durch Landesverfassungsschutzbehörden an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien personenbezogene Daten unter den
Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Satz 2 und des § 21. Auf die Übermittlung von Informationen zwischen
Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst
personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2.“
6. Dem § 27 werden die folgenden § 26b und § 26c vorangestellt:
„§ 26b
Besondere Eigensicherungsbefugnisse
(1) Die Eigensicherung dient dem Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen, Gegenstände, Quellen und
amtlichen Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder
geheimdienstliche Tätigkeiten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat hierzu besondere Befugnisse nach
Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf bei Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und
sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten, und von diesen Personen
mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände sowie von diesen Personen genutzte Fahrzeuge
1. verdachtsunabhängig kontrollieren,
2. durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeiten vorliegen.
(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an
oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass
ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die
zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie
4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen
Informationen geeignet sind.
(4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz
sicherstellen und untersuchen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche
Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder
2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor
einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik umfasst das Untersuchen auch das Eingreifen mit
technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich
personenbezogener Daten.
(5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet an Maßnahmen nach den
Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im
Eigensicherungsbereich, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz die Maßnahmen auch noch in
unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung
des Eigensicherungsbereichs nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der Dienstvorschrift sind die
Voraussetzungen, das Verfahren und Grenzen der Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich
genutzter Räume ist unzulässig.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-
Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seines Eigensicherungsbereichs durch unbemannte
Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit
oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.

(8) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die besonderen Mittel nach den §§ 8a, 8d und 9 Absatz 1
und 4 sowie den §§ 9a und 9b unter den dort genannten Voraussetzungen auch einsetzen, soweit dies auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten
1. seiner Beschäftigten oder
2. von Personen, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beauftragt sind
a) im Eigensicherungsbereich tätig zu sein oder
b) sonstige sicherheitsempfindliche Tätigkeiten wahrzunehmen.
(9) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 2 sowie 4 bis 8 hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den
Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem
erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
§ 26c
Verfahren; Kernbereichsschutz
(1) Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung der für die
Eigensicherung zuständigen Abteilungsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung. Maßnahmen nach
§ 26b Absatz 6 bedürfen der Anordnung der Amtsleitung oder einer von ihr bestimmten Vertretung.
(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu
erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der
Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei Geräten der Informations- und
Kommunikationstechnik darf in diesem Fall lediglich das Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist
unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat das Bundesamt
für Verfassungsschutz unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die
betroffene Person herauszugeben.
(3) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der
Zweck der Eigensicherung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(4) Bei Maßnahmen nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein.
Über eine Durchsuchung nach § 26b Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 26b Absatz 4 Satz 1 ist
auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen
nach § 26b Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr schriftlich
mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich
zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen
vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind
bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte
Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der
Maßnahmen nach § 26b Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben.
Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine
Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das mobile Endgerät innerhalb von 48 Stunden
nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich
personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen.
(6) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater
Lebensgestaltung ist unzulässig. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Erkenntnisse, die den
Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat, soweit möglich, technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen,
dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht erlangt werden. Soweit
Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten
unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die
Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Ablauf
von sechs Monaten zu löschen.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die
nach § 26b Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Mittel anwenden:
1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der
körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder
Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,

2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen
Gewalt.
Mittel nach Satz 1 dürfen nur durch besonders qualifizierte und geschulte Personen angewandt werden, die
durch die Behördenleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hierzu besonders ermächtigt wurden. Das
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 26b haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 2
Änderung des MAD-Gesetzes
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die
Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben
nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, unterrichten den Militärischen Abschirmdienst von sich aus
entsprechend § 18 Absatz 1b und 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.“
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
Auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19
bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom
Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 1a Satz 1 des Bundesverfassungs
schutzgesetzes gilt § 18 Absatz 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.“
3. In § 12 wird die Angabe „§§ 23 bis 26“ durch die Wörter „§§ 23 bis 25, 25c und 26“ ersetzt.
4. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
Besondere Eigensicherungsbefugnisse
(1) Auf die Befugnisse und Verfahren der Eigensicherung des Militärischen Abschirmdienstes finden die
§§ 26b und 26c des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Person (Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch
Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen bleibt hiervon unberührt.“
5. Der bisherige § 15 wird § 16.
Artikel 3
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
In § 36 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „Nummer 3“ durch
die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 4 Absatz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „erforderlich sind“ durch die Wörter „erforderlich sind
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 daneben die Voraussetzungen der Vorschriften vorliegen, die
Übermittlungen der übermittelnden Stelle für die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten
allgemein regeln“ ersetzt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 4 tritt § 25c Absatz 1 Satz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 413. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 213e1c089d960b34….