Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 906/11Zitiert von 12
- BVerwG, 14.12.2020 – 6 C 11/18Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 33
- VG Berlin, 21.01.2016 – 1 K 255.13Zitiert von 11
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 37
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 20 B 883/25
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2026 – 3 O 159/25Zitiert von 1
150 Entscheidungen zu § 3 BVerfSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-1 (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).