Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-1 (1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/3#abs-3 (3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 3 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 906/11Zitiert von 13
- BVerwG, 14.12.2020 – 6 C 11/18Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 40
- VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 207/20Zitiert von 29
- VG Berlin, 21.01.2016 – 1 K 255.13Zitiert von 16
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 41
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG; Anspruch auf Neubescheidung bei unzureichender Plausibilisierung von Versagungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2026 – 20 B 883/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 10 Abs. 1 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.