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Artikel 1 · BT-Drs. 19/24785 · S. 17

Zu Artikel 1 (Änderung des BVerfSchG)

Zu Artikel 1 (Änderung des BVerfSchG)
Zu Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4)
Die bisherige Regelung in § 4 Absatz 1 geht noch von einer grundsätzlich unterschiedlichen Bedrohungseinschät-
zung bei Bestrebungen einerseits von Personenzusammenschlüssen und andererseits von Einzelpersonen aus (vgl.
Satz 4). Hieran kann insbesondere unter den Bedingungen der digitalen Moderne und Erkenntnissen zu Radikali-
sierungsverläufen so nicht festgehalten werden. Beispielsweise eröffnen soziale Medien gleichermaßen Einzel-
personen eine enorme Wirkungsbreite für Agitation und Hassbotschaften, wobei soziale Medien ihrerseits eine
hohe Alltagsverbreitung aufweisen, ihrer Nutzung an sich nichts Besonderes mehr anhaftet. Zudem erfordert die
Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes gerade nach den Anschlägen in Halle am 9. Oktober 2019 und Hanau
am 19. Februar 2020 angesichts eruptiver Radikalisierungsverläufe von Einzelpersonen, Extremisten bereits im
Vorfeld militanter Handlungen besser in den Blick nehmen zu können. Die neue Regelung trägt dem Rechnung,
sieht dabei aber eine besondere Würdigung des Einzelfalls vor, indem – anders als bei Personenzusammenschlüs-
sen – zu Einzelpersonen ein Entschließungsermessen auszuüben ist, bei dem im Kern die Schutzgutrelevanz des
Sachverhalts – auch in seinem Entwicklungspotenzial – zu beurteilen ist. Eine solche Risikoabschätzung ist be-
reits im Rahmen des personenbezogenen Bearbeitungsansatzes der Sicherheitsbehörden methodisch etabliert,
etwa bei der sicherheitsbehördlichen Priorisierung in der Gefährderbearbeitung.
Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 4)
Wesentlicher Inhalt der in § 6 Absatz 2 neu eingefügten Sätze 1 bis 4 ist die in Satz 2 eröffnete Möglichkeit, den
MAD vollständig in den Informationsverbund der Verfassungsschutzbehörden zu 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.081 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24785, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.372–49.453 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2ff9cd1baf090905….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP