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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2576

BGBl. 2011 I S. 2576 · 26.203 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
                                        Gesetz
                   zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
                                            Vom 7. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
          Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Postdienstleistungen oder“ wer-
           den jeweils gestrichen.

   bb) Die Wörter „soweit dies zur Erfüllung seiner
       Aufgaben erforderlich ist“ werden durch die
       Wörter „soweit dies zur Sammlung und Aus-
       wertung von Informationen erforderlich ist
       und tatsächliche Anhaltspunkte für schwer-
       wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 ge-
       nannten Schutzgüter vorliegen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Luft-
       fahrtunternehmen“ die Wörter „sowie Betrei-
       bern von Computerreservierungssystemen
       und Globalen Distributionssystemen für Flü-

       ge“ eingefügt.
   bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
   cc) Die Wörter „zur Aufklärung von Bestrebungen
       oder Tätigkeiten“ werden durch die Wörter
BGBl. 2011, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
         „zur Sammlung und Auswertung von Informa-
         tionen“ ersetzt.
     dd) Die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte für“
         werden durch die Wörter „Tatsachen die An-
         nahme rechtfertigen, dass“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
       „(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswer-
     tung von Informationen erforderlich ist und Tat-
     sachen die Annahme rechtfertigen, dass schwer-
     wiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1
     genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bun-
     desamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das
     Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
     Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga-
     benordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93
     Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine An-
     wendung.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In der Einleitung wird die Angabe „Absatz 2“
         durch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2“
         durch die Wörter „den Absätzen 2 oder 2a“
         ersetzt.
     cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
              tern „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5“ die
              Wörter „sowie nach Absatz 2a“ einge-
              fügt.
         bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
              Die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4“
              werden durch die Wörter „Absatz 2
              Satz 1 Nummer 4“ ersetzt und die Wör-
              ter „im Falle des Absatzes 2 Satz 1
              Nr. 4,“ werden gestrichen.

  e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben.

2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt:
                          „§ 8b

               Verfahrensregelungen zu

            besonderen Auskunftsverlangen

     (1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a wer-
  den vom Behördenleiter oder seinem Vertreter bean-

  tragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu be-

  gründen. Zuständig für die Anordnungen ist das

  Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer

  Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf

  höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlänge-

  rung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als

  drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die
  Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf
  die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1
  und 2 Anwendung.
     (2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a
  unterrichtet das Bundesministerium des Innern mo-
  natlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des
  Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr
  im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung
  auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kom-
  mission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von
  Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die

Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von
Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf
die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personen-
bezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über
Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzu-
lässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundes-
ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben.
Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absolu-
ten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu
löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2
und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Ge-
setzes entsprechend anzuwenden.
   (3) Das Bundesministerium des Innern unterrich-
tet im Abstand von höchstens sechs Monaten das
Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnun-
gen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbeson-
dere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer,
Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durch-
geführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium
erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen
Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang
und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind
die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontroll-
gremiumgesetzes zu beachten.

   (4) Anordnungen sind dem Verpflichteten inso-
weit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist,
um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermög-
lichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen
dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten
nicht mitgeteilt werden.
   (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf
Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2
einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Be-
troffenen nachteilig sind und die über die Erteilung
der Auskunft hinausgehen, insbesondere beste-
hende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu be-

enden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Ent-
gelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist
mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot
und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersu-

chen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die be-

troffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein
darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.

   (6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten

Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,

vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen,

das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3

erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8

Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vor-

geschrieben ist.

   (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Ab-
satz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende An-
wendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1
Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen
nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
Anwendung findet. Wurden personenbezogene Da-
ten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die
Mitteilung im Benehmen mit dieser.
  (8) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe-
BGBl. 2011, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
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  rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundes-
  ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
  der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates
  zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1
  und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Ab-
  satz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vor-
  schriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf
  maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch
  Datenfernübertragung übermittelt werden müssen.
  Dabei können insbesondere geregelt werden
  1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
     fahrens,

  2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und
     Sicherung der zu übermittelnden Daten,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu
     übermittelnden Daten,
  5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren
     erforderlichen besonderen Erklärungspflichten

     des Auskunftspflichtigen und

  6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der
     Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden
     Aufwandsentschädigung.
  Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der
  Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver-
  ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind
  das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle
  und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffent-
  lichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die
  Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach
  § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob
  und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür
  Vorkehrungen für die technische und organisato-
  rische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu
  treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Tele-
  kommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen
  Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten,
  die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung
  des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen
  erforderlich sind, insbesondere das technische
  Format für die Übermittlung derartiger Auskunfts-
  verlangen an die Verpflichteten und die Rücküber-
  mittlung der zugehörigen Auskünfte an die berech-
  tigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in
  der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des
  Telekommunikationsgesetzes.
    (9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete An-
  spruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des
  Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
     (10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1
  Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbe-
  hörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren
  sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Ver-
  arbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an
  den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und
  ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische
  Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichter-
  stattung über die durchgeführten Maßnahmen an
  das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes
  unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3
  Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach
  Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge-

   regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen par-
   lamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch
   für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die
   jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes
   Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entspre-
   chen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3
   erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben
   nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte
   für anwendbar erklären.

                            § 8c

           Einschränkungen eines Grundrechts
      Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Ar-
   tikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des
   § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3
   sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 einge-
   schränkt.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
          „§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entspre-
          chend.“
      bb) Satz 8 wird aufgehoben.
4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1“ wird durch die Wör-
      ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
   b) Die Wörter „ , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1
      Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre“ werden ge-
      strichen.
5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

   „Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ent-
   scheidung des Bundesamtes für Migration und
   Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in
   einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung
   des Bundesministeriums des Innern bedarf.“
6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn per-
   sonenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhe-
   bungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen über-
   mittelt werden, von denen die Daten erhoben wer-
   den, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend
   findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in
   denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Ab-
   satz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt.“

                        Artikel 2
            Änderung des MAD-Gesetzes
  § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutz-
   gesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzu-
   wenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden
   Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundes-
   verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
   schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1
BGBl. 2011, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
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  genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bun-
  desministeriums des Innern das Bundesministerium
  der Verteidigung treten.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,
   Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-
   ter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses“ ersetzt.

                       Artikel 3

            Änderung des BND-Gesetzes
  § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a des Bundes-
   verfassungsschutzgesetzes“ durch die Wörter „den

   §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzge-

   setzes“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungs-
  schutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
  dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren
  für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
  schutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwie-
  gende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Num-
  mer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genann-
  ten Gefahrenbereiche treten.“
3. In Satz 3 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“ durch die
   Wörter „§ 8a Absatz 2 und 2a“ ersetzt.

4. Satz 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 8a Abs. 4 bis 7“ wird durch die
     Wörter „§ 8b Absatz 1 bis 9“ ersetzt.

  b) Die Wörter „und des vom Bundeskanzler beauf-
     tragten Bundesministeriums“ werden gestrichen.
5. In Satz 5 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-,
   Post- und Fernmeldegeheimnisses“ durch die Wör-
   ter „Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses“ er-
   setzt.

                       Artikel 4

                    Änderung des
          Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 38 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprü-
          fungen im vorbeugenden personellen Sabo-

          tageschutz“.

 2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Ziel des vorbeugenden personellen Sabotage-
   schutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter)
   von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten,
   um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 ge-
   nannten Schutzgüter sicherzustellen.“
 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9
    und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
    und 2 und § 10“ ersetzt.

 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das
    Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3
    aufgehoben.
 5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
      folgt geändert:
      Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-

      fügt:
      „3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4
          wahrnehmen sollen,“.
   b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3
      kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben,
      wenn

      1. eine Person mit einer unaufschiebbaren si-

         cherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wer-

         den soll, für die keine überprüften Personen
         zur Verfügung stehen, oder
      2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel
         höchstens einen Tag, eine sicherheitsemp-
         findliche Tätigkeit ausüben soll
      und die nicht überprüfte Person durch eine über-
      prüfte Person ständig begleitet wird.“

 6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprü-
   fung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die
   Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbe-
   reichs des Bundesministeriums der Verteidigung.“

 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des
   Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei
   Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Num-
   mer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,
   8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprü-
   fungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen
   entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1
   Satz 1 Nummer 13, 14 und 17.“
 8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:

   „Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse er-
   folgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheits-
   überprüfung orientierten Gesamtwürdigung des
   Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vor-
   gesehene Tätigkeit.“

 9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9
    und 10“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1
    und 2 und § 10“ ersetzt.
10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                          „§ 38a

                   Übergangsregelung

            für Sicherheitsüberprüfungen im
       vorbeugenden personellen Sabotageschutz
      (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im
   vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für
   die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt
   oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet
   wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9
   und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter
   anzuwenden.
BGBl. 2011, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
      (2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicher-
   heitserklärung im vorbeugenden personellen Sabo-

   tageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine

   neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu

   aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechts-

   lage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.“

                        Artikel 5

          Änderung des Artikel 10-Gesetzes

   Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Abs. 2
   Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 2
   Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „ein vom Bun-

   deskanzler beauftragtes Bundesministerium“ durch

   die Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er-

   setzt.

                        Artikel 6
                 Änderung des
   Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
   Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „10. Januar
      2012“ durch die Angabe „10. Januar 2016“ er-
      setzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt

           geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes“
           durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1
           des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
           S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.“

       cc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 wer-
           den aufgehoben.

   c) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter
      „zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Geset-
      zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2
      des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
      S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
   d) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter
      „zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Geset-

      zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3

      des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I

      S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.
   e) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter
      „zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Geset-

      zes“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 5
      des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
      S. 2576) geändert worden ist“ ersetzt.

   f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom

      20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch

      Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011

      (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie

      folgt geändert:

       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu
          § 38a gestrichen.

       2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.
       3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 9
          Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“ durch
          die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.

       4. § 3 wird wie folgt geändert:

          a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4
             das Komma durch einen Punkt ersetzt
             und Nummer 5 aufgehoben.

          b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2

             Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab-

             satz 2 Nummer 1 und 4“ und die Wörter

             „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b“ durch
             die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
             stabe a“ ersetzt.
       5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird
          aufgehoben.
       6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

       7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.

       8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
       9. In § 24 wird die Angabe „oder Abs. 4“ gestri-
          chen.

      10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.
      11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
          „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10“
          durch die Angabe „§§ 9 und 10“ ersetzt.

      12. § 34 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 34
              Ermächtigung zur Rechtsverordnung

            Die Bundesregierung wird ermächtigt,
          durch Rechtsverordnung festzustellen, wel-
          che Behörden oder sonstigen öffentlichen
          Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
          § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.“

      13. § 38a wird aufgehoben.“
2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben.

3. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „10. Januar 2012“
      durch die Angabe „10. Januar 2016“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes

      vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unbe-

      rührt.“

                       Artikel 7

            Änderung des SIS-II-Gesetzes

  Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni
2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
                       Artikel 8
                  Änderung der
 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

   § 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver-

ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Arti-

kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I

S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft.“

                       Artikel 9
                     Evaluierung
   Die Anwendung der durch das Terrorismusbe-
kämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergän-
zungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und ge-
änderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes
und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von
der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter
Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher

                                Die verfassungsmäßigen Rechte des
                             sind gewahrt.

  Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deut-
  schen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei
  der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die
  Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen ver-

  bundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in

  Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen dar-

  zustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismus-

  bekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem

  Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung
  tragen.

                              Artikel 10
             Einschränkung eines Grundrechts
     Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-
  kel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Ar-
  tikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt.

                              Artikel 11

                            Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft.

Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 7. Dezember 2011
                                                Der Bundespräsident
                                                   Christian Wulff
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                        Der Bundesminister des Innern
                                             Hans-Peter Friedrich
                                   D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2576. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ca317d4b91057ef….