Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 21.24Beobachtung der Sammlungsbewegung "Der Flügel" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall sowie erwiesen extremistische Bestrebung; Ablehnung eines Richters wegen der Art der Prozessleitung; Besorgnis der Befangenheit wegen vorprozessualen Verhaltens in den sozialen MedienZitiert von 15
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 22.24Beobachtung der Jugendorganisation "Junge Alternative" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer ParteiorganisationenZitiert von 5
- VG Köln, 26.02.2019 – 13 L 202/19Zitiert von 25
- BVerwG, 26.06.2013 – 6 C 4/12Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall; Unterlassungsanspruch; Folgenbeseitigungsanspruch; tatsächliche AnhaltspunkteZitiert von 37
- VG Berlin, 28.05.2020 – 1 L 95/20Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2026 – 20 B 883/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/16#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/16#abs-3 (3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.