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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 149

BGBl. 2024 I Nr. 149 · 145.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                   Teil I

2024                                 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2024                                                        Nr. 149

                                    Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste
    und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der
 Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche
  Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze

                                                             Vom 6. Mai 2024


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                                Artikel 1*

                                                     Digitale-Dienste-Gesetz
                                                              (DDG)

                                                                    Teil 1

                                                      Allgemeine Vorschriften

                                                                      §1

                                          Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  (1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung der Verordnung
(EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und




* Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 23 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über
  bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
  („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2065
  (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist. Die §§ 1, 2, 3, 6, 9, 10 und 11 dienen der Umsetzung der
  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
  Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
  (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69)
  geändert worden ist. § 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
  Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom
  22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92) geändert worden
  ist, und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
  Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45; L 195 vom 2.6.2004, S. 16).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) für Anbieter
von Online-Vermittlungsdiensten nach Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie für Anbieter von Online-Suchmaschinen
nach Artikel 2 Nummer 5 und 6 dieser Verordnung. Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der
medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
  (2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen
Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Vorschriften des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich dessen §§ 19 bis 20 sowie der Regelungen zu den
Aufgaben, Befugnissen und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
  (3) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die
Zuständigkeit der Gerichte.
  (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf
   dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1);
2. „Koordinierungsstelle für digitale Dienste“ der nationale Koordinator für digitale Dienste im Sinne des Artikels 49
   Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022
   über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
   Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17);
3. „drahtloses lokales Netzwerk“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie
   mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser
   Art, das nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt;
4. „audiovisuelle Mediendienste“
    a) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Nummer 6) und
    b) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Nummer 7);
5. „Diensteanbieter“ Anbieter digitaler Dienste;
6. „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck
   des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung
   eines Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung
   oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen;
7. „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die
   einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder
   als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder
   mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungs­
   bilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich
   Sponsoring und Produktplatzierung;
8. „Videosharingplattform-Dienste“
    a) digitale Dienste, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder
       nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der
       Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der
       nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
    b) trennbare Teile digitaler Dienste, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck
       vorliegt;
9. „Videosharingplattform-Anbieter“ ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt;
10. „redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der
    Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs;
11. „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge
    Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;
12. „nutzergeneriertes Video“ eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die
    unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem Nutzer oder einem anderen
    Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird;
13. „Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle
    Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU)
    2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt;
14. „Drittstaat“ jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
15. „Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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16. „Tochterunternehmen“ ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen
    kontrolliert wird;
17. „Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller anderen mit
    dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen
    Unternehmen.


                                                       §2

                                             Europäisches Sitzland
  (1) Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesell­
schaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277
vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist, ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheits­
gebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.
  (2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtlinie
2010/13/EU derjenige Mitgliedstaat als Sitzland des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, in dem die
Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und in dem die redaktionellen Entscheidungen über den
audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. Werden die redaktionellen Entscheidungen über den
audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als in dem des Sitzes der Hauptverwaltung getroffen,
so gilt als Sitzland des Diensteanbieters
1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit
   der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
2. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein
   erheblicher Teil des Personals des Anbieters audiovisueller Mediendienste, das mit der Ausübung der
   sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in beiden Mitgliedstaaten tätig ist, oder
3. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe
   des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern
  a) eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht und
  b) ein erheblicher Teil des Personals des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, das mit der Ausübung
     der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem der beiden Mitgliedstaaten tätig ist.
Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, so
gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die
Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über
den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein
erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
  (3) Für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der
Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem sie
1. eine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
2. zwar keine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat
   zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt derjenige Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von audiovisuellen
Mediendiensten gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
niedergelassen ist, auch als Sitzland für diesen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten.
   (4) Ist ein Videosharingplattform-Anbieter im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU nicht im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt abweichend von Absatz 1 derjenige Mitgliedstaat als
Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters niedergelassen ist
   oder
2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von der der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist, niedergelassen
   ist.
   (5) Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen
Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der
Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem
1. sein Mutterunternehmen niedergelassen ist,
2. mangels einer Niederlassung nach Nummer 1 sein Tochterunternehmen niedergelassen ist oder
3. mangels einer Niederlassung nach Nummer 2 das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist
   oder sind.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   (6) Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,
in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine
dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Tochterunternehmen und der Wirtschaft dieses
Mitgliedstaats besteht.
   (7) Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat
niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist,
dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Wirtschaft dieses
Mitgliedstaats besteht.
  (8) Treten zwischen der zuständigen inländischen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats
Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den
Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige inländische Behörde diese Meinungs­
verschiedenheiten der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.


                                                       §3

                                              Herkunftslandprinzip
  (1) Diensteanbieter und ihre digitalen Dienste, die nach § 2 in Deutschland niedergelassen sind, unterliegen den
Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die digitalen Dienste innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten
oder verbreitet werden, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 unmittelbar gilt.
  (2) Der freie Verkehr von digitalen Diensten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und
2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind,
geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 nicht eingeschränkt.
  (3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt:
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
   über die Form der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an
   Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und
4. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
  (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und
   Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom
   16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. L 24 vom
   27.1.1987, S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
   über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20) sowie für gewerbliche
   Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/46/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und
   Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39) von der Anwendung
   einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
   der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 25.5.2000, S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9. Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des
   Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
   vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, für Bereiche, die erfasst sind von den Vorschriften
   der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des
   Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf
   Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Bedingungen, die für das Angebot und den Abschluss von
   Versicherungen zur Erfüllung einer in einem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Versicherungspflicht gelten.
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   (5) Das Angebot von digitalen Diensten, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch
einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, darf durch Maßnahmen auf
Grundlage des deutschen Rechts eingeschränkt werden, sofern
1. dies dazu dient, folgende Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren
   zu schützen:
  a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung, einschließlich des Jugendschutzes, insbesondere im Hinblick auf
     aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungs­
         widrigkeiten,
     bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der
         Nationalität,
     cc) Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
     dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
  b) die öffentliche Gesundheit oder
  c) die Interessen der Verbraucher und die Interessen von Anlegern und
2. die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen
   Verhältnis zu den Schutzzielen nach Nummer 1 stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und
Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben
gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der
Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.
  (6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen
Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen
Mediendienste
1. in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
  a) eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer
     Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
     (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
  b) eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU)
     2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung
     und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses
     2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
  c) einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie
     2010/13/EU oder
2. eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
  a) die öffentliche Gesundheit,
  b) die öffentliche Sicherheit oder
  c) die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
  (7) Das Angebot von digitalen Diensten kann durch Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2056 und zur Bereitstellung von Informationen nach Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2022/2065 eingeschränkt werden. Diese Anordnungen unterliegen nicht den Anforderungen der
Absätze 5 und 6.


                                                      §4

                                              Zulassungsfreiheit
  Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.


                                                     Teil 2

                                           Informationspflichten

                                                      §5

                                       Allgemeine Informationspflichten
   (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste
folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
   Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
   werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind,
   der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen
   ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
   bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
   Registernummer,
5. soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
   Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
   Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989,
   S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
   eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
   Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die
   Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
  a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
  b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des
   Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung
   besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die
   sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8. bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
  a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
  b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
  (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


                                                         §6

                          Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
   (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von
digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass
1. kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen,
2. die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar
   identifizierbar sein muss,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein
   müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
   angegeben werden müssen und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die
   Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
   (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und in der
Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht
werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- oder die Betreffzeile absichtlich so
gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
   (3) Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte
Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
  (4) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf
den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, sofern sie nach Absatz 3 oder
anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
  (5) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung bleiben
unberührt.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                       Teil 3

                                     Rechtsverletzungen von Nutzern

                                                        §7

                                        Beschränkte Verantwortlichkeit
   (1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der
öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
   (2) Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung
stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
1. vor Gewährung des Zugangs
  a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
  b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder
andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
   (3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen
einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer
Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung
und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem
Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
  (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder
durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.


                                                        §8

                                 Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung
   (1) Wurde ein digitaler Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, von einem
Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, und besteht
für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der
Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen,
um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
  (2) Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
   (3) Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für
die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 besteht nicht, es sei denn, der
Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um das geistige Eigentum
eines anderen zu verletzen.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch öffentliche Stellen erbracht
wird. Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den
allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Fall einer
beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065
und des § 7 unberührt.


                                                       Teil 4

                Vorschriften für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und für
                                   Videosharingplattform-Anbieter

                                                        §9

     Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter
   (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen
Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland
als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-
Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen
Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
  (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter
von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen
an die Europäische Kommission weiter.


                                                      § 10

                      Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
   (1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu
erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
   (2) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Die
Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die
Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche
Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.


                                                      § 11

                                        Vertragliche Nutzungsverbote
  (1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diese auf
der Videosharingplattform keine unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verbreiten dürfen.
  (2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle
kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:
1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068),
   das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist.


                                                     Teil 5

                             Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

                                                 Abschnitt 1

                Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste

                                              Unterabschnitt 1

                                           Zuständige Behörden

                                                      § 12

              Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
  (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz­
agentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2022/2065.
   (2) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von
Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2022/2065, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der
Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen. Für diese Maßnahmen sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach
dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


benannten Stellen zuständige Behörden. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird
in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in
digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet. Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen
Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
1. hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,
2. hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und
3. hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 6.
Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der
Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur. Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur
Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.
  (3) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die
Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
  (4) Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen
Zuständigkeiten unberührt.
  (5) Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.


                                                        § 13

      Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das
                                          Bundeskriminalamt
  Das Bundeskriminalamt nimmt als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem
Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.
Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und
Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten.


                                                 Unterabschnitt 2

                                 Koordinierungsstelle für digitale Dienste

                                                        § 14

                                           Errichtung und Ausstattung
   (1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für
digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
  (2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
  (3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden
kann.


                                                        § 15

                                                  Unabhängigkeit
  Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU)
2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter
Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese
Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.


                                                        § 16

                             Leitung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
  (1) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste trifft die von der Verordnung (EU)
2022/2065 vorgesehenen Entscheidungen.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  (2) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste vertritt die Bundesrepublik
Deutschland im Europäischen Gremium für digitale Dienste nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2022/2065 und
übt das Stimmrecht aus. Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste kann sich hierbei
gemäß Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 vertreten lassen. Die zuständigen Behörden nach
§ 12 Absatz 2 und 3 können sich nach Maßgabe ihrer spezifischen Zuständigkeiten an der Arbeit des Gremiums
nach Artikel 62 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 beteiligen.
  (3) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste steht in einem Beamtenverhältnis auf
Zeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Verlängerung um fünf Jahre ist zulässig.
  (4) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste muss zur Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und
Sachkunde insbesondere im Bereich der Geschäftsmodelle digitaler Dienste und über Kenntnisse des
Rechtsrahmens digitaler Dienste verfügen.
   (5) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird nach öffentlicher Ausschreibung
von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz vorgeschlagen. Bei der Ausübung seines Vorschlagsrechts handelt die Präsidentin
oder der Präsident der Bundesnetzagentur unabhängig. Die Ernennung der Leiterin oder des Leiters erfolgt durch
die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Bis zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters der
Koordinierungsstelle für digitale Dienste nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Bundesnetzagentur
geschäftsführend die Aufgaben der Leitung wahr, sofern nicht durch die bisherige Leiterin oder den bisherigen
Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste eine Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters bestimmt
wurde. Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zur Leiterin oder zum Leiter ernannt, ruhen für die
Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründeten Rechte und
Pflichten. Davon ausgenommen sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot, Belohnungen oder
Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen.
  (6) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste darf weder ein Unternehmen der
Digitalwirtschaft innehaben noch leiten noch darf sie oder er Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines
Unternehmens der Digitalwirtschaft sein noch darf sie oder er einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.


                                                        § 17

                                                 Tätigkeitsbericht
  (1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich
zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
  (2) Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen
Behörden:
1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine
   Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,
2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der
   Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen
   Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,
3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie der
   Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065
   mitgeteilt wurden,
4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,
5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle
   für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen
   Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der
   Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat,
6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie
7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27
   sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
   (3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage
nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf
ihrer Internetseite.
   (4) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle
Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                       § 18

      Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden,
                                     Verwaltungsvereinbarung
  (1) Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden
und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen
mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
  (2) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher
geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach Absatz 3,
2. eine Verfahrensweise zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.
   (3) Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065
sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle
nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:
1. Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes
   sowie
2. Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die
ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungs­
verbote bleiben unberührt.


                                                       § 19

            Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Einrichtung von Verbindungsschnittstellen,
                                      Verwaltungsvereinbarung
  (1) Sofern Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste die Prüfung der Einhaltung der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und sonstiger Vorschriften über den
Datenschutz berühren, entscheidet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Benehmen mit der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
   (2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten arbeiten die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die
nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden mit dem Bundeskartellamt und mit der
Bundesnetzagentur, soweit ihre sonstigen Aufgabenbereiche unabhängig von der Koordinierungsstelle für digitale
Dienste betroffen sind, kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten Behörden können
unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist,
sowie diese Informationen in ihren Verfahren verwerten. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Gesetz, nach dem Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz oder nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen erforderlich ist, können die in Satz 1 genannten Behörden im Rahmen des
Austausches nach Satz 2 auch personenbezogene Daten austauschen und in den betreffenden Verfahren
verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
   (3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach diesem Gesetz arbeitet die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste zur Wahrnehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2065 mit dem Bundeskriminalamt
zusammen. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und das Bundeskriminalamt dürfen einander
Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes
sowie auf eine Meldung bezogene Verwaltungsdaten, jeweils einschließlich personenbezogener Daten
übermitteln, soweit dies zur Aufsicht und Sanktionierung durch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste im
Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich ist. Die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste darf die ihr übermittelten Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwenden.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
  (4) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden
arbeiten mit den weiteren für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständigen nationalen Behörden nach
§ 12 Absatz 4 und mit nach Absatz 5 eingerichteten Verbindungsschnittstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die in Satz 1 genannten
Behörden teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen
Aufgaben von Bedeutung sein können.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  (5) Bundesministerien können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verbindungsschnittstellen einrichten, die
bei ihnen eingehende Beschwerden an die jeweils zuständigen Behörden weiterleiten. Zur Wahrnehmung der
Aufgabe als Verbindungsschnittstelle dürfen diese Nutzerbeschwerden, die einen Bereich betreffen, nach dem
nach § 12 Absatz 4 die gesetzliche Zuständigkeit von Landesbehörden unberührt bleibt, einschließlich
enthaltener personenbezogener Daten, entgegennehmen und an die jeweils zuständige Behörde weiterleiten.
  (6) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12
Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden mit den Behörden nach § 12 Absatz 4 und mit den Verbindungsschnittstellen
nach Absatz 5 können in Verwaltungsvereinbarungen näher geregelt werden. In den Verwaltungsvereinbarungen
kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. die Art und Weise der Zusammenarbeit,
2. die Art und Weise des Informationsaustausches nach Absatz 4 Satz 2 und
3. die Übermittlung von Anordnungen durch eine für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern zuständige nationale
   Justiz- oder Verwaltungsbehörde an den Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10
   Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.


                                                         § 20

                                            Zentrale Beschwerdestelle
   (1) Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle).
Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch
zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde,
sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. Unbeschadet der
Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der
Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen
Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren:
1. über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den
   Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,
2. über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,
3. über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den
   zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,
4. über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
   (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers
jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
  (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die
Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.


                                                         § 21

                                                         Beirat
  (1) Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.
  (2) Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern:
1. vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft,
2. acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und
3. vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden.
Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art
und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische
oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
  (3) Der Beirat hat die Aufgabe,
1. die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 in
   grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten,
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


2. der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3
   allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065
   vorzuschlagen und
3. wissenschaftliche Fragestellungen, insbesondere auch zum Umgang mit Daten, an die Koordinierungsstelle für
   digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 heranzutragen.
   (4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr berufen. Sie bleiben nach Beendigung der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Die
Mitglieder des Beirats können auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz schriftlich oder elektronisch zu erklären. Hierüber ist das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu unterrichten. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
 (5) Die Mitglieder des Beirats sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit im Beirat unabhängig, unterliegen keinen
Weisungen und sind ausschließlich dem öffentlichen Interesse verpflichtet.
  (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
   (7) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
  (8) Für den Beirat unterhält die Bundesnetzagentur eine Geschäftsstelle. Diese Geschäftsstelle muss
angemessen ausgestattet werden.
  (9) Die Mitglieder des Beirats erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und
Verkehr festsetzt.
  (10) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind
anzuberaumen, wenn die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder mindestens drei Mitglieder die
Einberufung beantragen. Die oder der Vorsitzende des Beirats kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. Der
Beirat kann andere Einrichtungen und Gruppen im Rahmen seiner Tätigkeit in geeigneter Form einbeziehen.
   (11) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Beirat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nichts anderes
beschließt. Die schriftlichen Dokumente des Beirats wie Berichte, Empfehlungen, Gutachten und Positionspapiere
sind entsprechend den Vorgaben für die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 17 Absatz 3 frei zugänglich
auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste zu veröffentlichen, soweit Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Unternehmen gewahrt werden und die Dokumente keine vertraulichen
Informationen oder Informationen aus laufenden Verfahren betreffen.
  (12) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die Stellvertretung nimmt an
den Sitzungen teil. Sie oder er muss während der Sitzung jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit
der Leiterin oder des Leiters der Koordinierungsstelle für digitale Dienste verlangen, wenn die Stellvertretung der
Leiterin oder des Leiters verhindert ist.
  (13) Der Beirat berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über seine Tätigkeit nach Absatz 3 sowie im Hinblick
auf die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den anderen zuständigen Behörden
nach § 12 Absatz 2 und 3.
  (14) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die anderen zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2
Satz 1 und 3 informieren den Beirat auf Verlangen über den Tätigkeitsbericht nach § 17 hinaus über ihre Tätigkeiten.
Dabei sind das Berufsgeheimnis nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Information erfolgt in der Regel in den Sitzungen des Beirats.


                                                      Teil 6

                                          Sonstige Zuständigkeiten

                                                       § 22

                                 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150
  (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn
Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit
Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-
Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden,
anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig
vom ansonsten anzuwendenden Recht.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


  (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland
nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
   (3) Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf
Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.


                                                      § 23

                    Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
   Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr.


                                                     Teil 7

                                         Befugnisse und Verfahren

                                                      § 24

                                                  Ermittlungen
   (1) Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 dürfen
die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden
alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
   (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378,
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die
Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
   (3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein
Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und
Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die
erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so
ist der Grund hierfür anzugeben.
  (4) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen
Behörden können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachten. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
   (5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder
Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
zuständigen Behörden verstoßen hat, hat der Anbieter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder den
nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die Aufwendungen für diese Ermittlungen
einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.


                                                      § 25

                                  Auskunftserteilung und Durchsuchungen
   (1) Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind
verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 zuständigen Behörden die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 51 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen
Unterlagen sowie das Betreten der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten
Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder
nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 für die nach Gesetz oder Satzung
zur Vertretung berufenen Personen.
   (2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   (3) Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und
Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen
Geschäftszeiten betreten. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die
§§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die
Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.


                                                     § 26

                                               Beschlagnahme
   (1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen
Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können,
beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden
haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder
2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
   Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
  (2) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.


                                                     § 27

                                     Durchsetzung von Verpflichtungen
  (1) Für die Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 durch die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden
gelten die Maßgaben der Absätze 2 und 3.
  (2) Stellt die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder eine nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Verpflichtungen nach der Verordnung
(EU) 2022/2065 oder nach § 25 Absatz 1 nicht erfüllt, so fordert sie den Anbieter von Vermittlungsdiensten auf,
1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten
werden.
  (3) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen
Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen,
wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der
gesetzten Frist nachkommt. Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist
zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
   (4) Zur Durchsetzung der Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden nach Artikel 51 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU)
2022/2065 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
ein Zwangsgeld von bis zu 5 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen
weltweiten Tageseinnahmen des Diensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in der
Androhung genannten Datum, festgesetzt werden.


                                                     § 28

                                        Information der Öffentlichkeit
  (1) Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen
Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem
Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen
über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung
haben können.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


  (2) Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder
Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben
zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.


                                                        § 29

                    Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065
   (1) Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat.
Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind
die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
   (2) Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
   (3) Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 darf das
Gericht nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
dieses Gesetzes zuständigen Behörden anordnen. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1
   Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065,
2. Angaben über die begehrte Einschränkung, insbesondere, ob eine Einschränkung des Zugangs oder die
   Einschränkung der Online-Schnittstelle begehrt wird,
3. die Angabe, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird,
4. gegebenenfalls die Angabe, weshalb begehrt wird, den Geltungszeitraum von vier Wochen durch die
   antragstellende Behörde für eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3
   der Verordnung (EU) 2022/2065 verlängern zu dürfen.
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.


                                                        § 30

                                       Befugnisse der Bundesnetzagentur
   Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202
Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6
Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204
bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikations­
gesetzes entsprechend.


                                                        § 31

                                                  Rechtsbehelfe
  (1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU)
2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.


                                                        § 32

                                              Verwaltungsverfahren
   (1) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und
einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
  (2) Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben.
Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils
   anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
   a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
   b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
   c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.


                                                         Teil 8

                                               Bußgeldvorschriften

                                                          § 33

                                                Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
3. entgegen
   a) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
   b) § 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes
   eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
4. entgegen
   a) § 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder
   b) § 30 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes
   eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-
Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Identität erkennbar ist,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5, eine Begründung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 eine dort genannte Möglichkeit nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bietet,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 einen gewerblichen Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig einsetzt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
6. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 einen Hauptparameter
   oder die Gewichtung der Hauptparameter nicht richtig darstellt,
7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass
   eine Beschreibung aktuell ist,
8. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 eine dort genannte Erläuterung nicht, nicht
   richtig oder nicht vollständig vornimmt,
9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 ein internes System nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit dem Anbieten des Online-Vermittlungsdienstes einrichtet,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a eine Prüfung nicht oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme
    durchführt,
11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b eine Bearbeitung nicht oder nicht unverzüglich nach der Feststellung,
    dass eine Bearbeitung erforderlich ist, durchführt,
12. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der
    Bearbeitung durchführt,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit der
    Einrichtung des Beschwerdesystems verfügbar macht,
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


14. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder
    nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
15. entgegen Artikel 12 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    bereitstellt.
   (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und
zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom
1.12.2022, S. 17) eine Entscheidung nicht frei von Willkür oder nicht objektiv trifft und eine solche Handlung
wiederholt.
   (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 32
   Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2
   eine Kontaktstelle oder eine Person nicht, nicht richtig oder nicht spätestens mit Anbieten des
   Vermittlungsdienstes benennt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 eine
   Information nicht oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes veröffentlicht,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht spätestens mit
   Anbieten des Vermittlungsdienstes macht,
5. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe aktuell ist,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Erläuterung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 24
   Absatz 1, einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
   rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 ein Meldeverfahren nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht spätestens mit Anbieten des
   Hostingdienstes einrichtet,
9. entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig gibt,
10. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4
    eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 oder Absatz 3 einen Zugang zu einem
    Beschwerdemanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährt,
12. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,
13. entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14. entgegen Artikel 20 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass eine Entscheidung in dort genannter Weise getroffen wird,
15. entgegen Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zugänglich
    ist,
16. entgegen Artikel 22 Absatz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform
    ergreift,
17. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig übermittelt,
18. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information personenbezogene
    Daten nicht enthält,
19. entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Online-Schnittstelle konzipiert, organisiert oder betreibt,
20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer in der Lage ist, eine dort genannte Angabe zu
    erkennen,
21. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Funktion nicht oder nicht richtig bietet,
22. entgegen Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Nutzer einen dort genannten Sachverhalt
    feststellen kann,
23. entgegen Artikel 26 Absatz 3 Werbung anzeigt,
24. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 einen Parameter nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise darlegt,
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


25. entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Funktion nicht, nicht richtig oder nicht in der
    vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
26. entgegen Artikel 28 Absatz 2 Werbung darstellt,
27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Unternehmer eine Online-Plattform nur unter einer dort
    genannten Voraussetzung nutzen kann,
28. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
29. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht oder nicht mindestens sechs Monate speichert,
30. entgegen Artikel 30 Absatz 6 eine Information weitergibt,
31. entgegen Artikel 30 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht spätestens mit Anbieten der Online-Plattform zur Verfügung stellt,
32. entgegen Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Online-Schnittstelle in
    dort genannter Weise konzipiert oder organisiert ist, oder
33. entgegen Artikel 32 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zugänglich macht.
  (6) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen der
   a) Absätze 1 und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11 und
   b) Absätze 4 und 5 Nummer 8, 10 bis 12, 14, 16, 18, 20 bis 30 und 32
   mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
2. in den Fällen des
   a) Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15 und
   b) Absatzes 5 Nummer 1 bis 7, 9, 13, 15, 17, 19, 31 und 33
   mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
3. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
  (7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Jahresumsatz von mehr als
1. 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Ordnungswidrigkeit
   mit einer Geldbuße bis zu 6 Prozent,
2. 10 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b eine dort genannte Ordnungswidrigkeit
   mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent
des Jahresumsatzes geahndet werden, der von der juristischen Person oder Personenvereinigung weltweit in dem
Geschäftsjahr erzielt wurde, das der Behördenentscheidung vorausgeht.
  (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und des Absatzes 5 Nummer 1 bis 5, 7
   bis 22, 24, 25 und 27 bis 33 die Koordinierungsstelle für digitale Dienste,
2. des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b und des Absatzes 3 die Bundesnetzagentur,
3. des Absatzes 5 Nummer 6 die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, soweit sie nach § 12
   Absatz 2 Satz 1 für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständig ist,
4. des Absatzes 5 Nummer 23 und 26 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.


                                                        Teil 9

                                     Übergangs- und Schlussvorschriften

                                                         § 34

                                                     Evaluierung
  Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen
Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden
sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung
der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv
durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 2

                        Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
   das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1
   Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 3

                                       Änderung des MAD-Gesetzes
   In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist,
wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-
Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
„Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

                                       Änderung des BND-Gesetzes
  Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1
   Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
   Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt,
2. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters“ durch die Wörter
     „Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter“ durch die Wörter
     „Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters“ durch die Wörter
     „Anbieters von Telekommunikationsdiensten oder von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

                                Änderung des Bundespolizeigesetzes
  § 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
   durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und wird das Wort „Telemedien“
   durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
   „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“           wird   durch   das   Wort   „Tele­
         kommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) Das Wort „Telemediendienstes“ wird durch die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 6

         Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
                      Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
   Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) Der Nummer 4 wird das Wort „sowie“ angefügt.
     cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
         „5. des Rechts der digitalen Dienste nach Maßgabe des Digitale-Dienste-Gesetzes“.


                                                   Artikel 7

                             Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
   In § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, wird das Wort
„Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

            Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
  Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
    a) In der Bezeichnung wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
    b) In der Kurzbezeichnung wird das Wort „Telemedien“ durch das Wort „Digitale-Dienste“ ersetzt.
    c) Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:
       „TDDDG“.
2. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz“ durch die Wörter
   „Datenschutz bei digitalen Diensten“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 8 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. „Anbieter von digitalen Diensten“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
               digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen
               oder fremden digitalen Diensten vermittelt,“.
       bb) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren
               Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und
               abzurechnen; dazu gehören insbesondere
              a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
              b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
              c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,“.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
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5. In der Überschrift von Teil 3 wird das Wort „Telemediendatenschutz“ durch die Wörter „Datenschutz bei digitalen
   Diensten“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Anbieter von digitalen Diensten haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen
      sicherzustellen, dass der Nutzer von digitalen Diensten
      1. die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und
      2. digitale Dienste geschützt gegen Kenntnisnahme Dritter in Anspruch nehmen kann.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
   d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Anbieter von digitalen Diensten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im
      Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste durch technische
      und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
      1. kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die sie für das Angebot ihrer digitalen Dienste
         nutzen, möglich ist und
      2. die technischen Einrichtungen nach Nummer 1 gesichert sind gegen Störungen, auch gegen solche, die
         durch äußere Angriffe bedingt sind.“
7. In § 20 wird das Wort „Telemedienanbieter“ durch die Wörter „Anbieter von digitalen Diensten“ ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Der Anbieter von digitalen Diensten darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm
      vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der
      Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von
      Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
      184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind,
      erforderlich ist.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter „digitalen Dienstes“
      ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
12. In § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter „digitalen Dienstes“ und das
    Wort „Telemediendienst“ durch die Wörter „digitalen Dienst“ ersetzt.
13. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“
    ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 9

    Änderung des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze
     des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4
                                des Grundgesetzes
   In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I
S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 10

                                    Änderung des De-Mail-Gesetzes
  Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
   „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 15 Satz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort
   „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-
   Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

                   Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
   Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
(BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 38b wird das Wort „Telemediendiensteanbietern“ durch die Wörter
   „Anbietern digitaler Dienste“ ersetzt.
2. § 38b wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensteanbietern“ durch die Wörter „Anbietern digitaler Dienste“
     ersetzt.
  b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
     S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist“
     durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2a des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2 des Digitale-
     Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 12

                                  Änderung des Jugendschutzgesetzes
  Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
         „(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare
      Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
      Digitale-Dienste-Gesetzes.“
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)“ durch das Wort
      „Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


3. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
   b) In Absatz 9 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
4. In § 14a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2a und 3 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§§ 2 und 3
   des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Träger-“ durch das Wort „Trägermedien“ und das Wort „Telemedien“
      durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
   b) In Absatz 1a wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „Inhalte eines digitalen Dienstes“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Dienste“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
7. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 4 wird Absatz 3.
8. In § 18 Absatz 8 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „das Telemedium“ durch die Wörter „den digitalen
   Dienst“ ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen
      Diensten“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das Wort „Prüfstelle“ ersetzt.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Antragsberechtigt sind
      1. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
      2. die obersten Landesjugendbehörden,
      3. die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
      4. die Landesjugendämter,
      5. die Jugendämter,
      6. die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle,
      7. die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten
         geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie
      8. für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit
         einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die
         in Absatz 7 genannten Personen.“
   b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediums“ durch die Wörter „digitalen Dienstes oder eines
      abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt
      innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit“ ersetzt.
   d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem
          abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit“ ersetzt.
      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die begründete Entscheidung ist zu übermitteln:
          1. dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
          2. den obersten Landesjugendbehörden,
          3. der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
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           4. den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, den aus Mitteln der Europäischen
              Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-
              Beschwerdestellen und
           5. der das Verfahren anregenden Behörde oder Einrichtung oder dem das Verfahren nach Absatz 4
              anregenden Träger.“
12. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedium“ durch die Wörter „digitalen Dienst“ ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den im Bereich der Telemedien“ durch die Wörter „den im Bereich der
       digitalen Dienste“ und die Wörter „zum Abgleich von Angeboten in Telemedien“ durch die Wörter „zum
       Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger- und Telemedien“ durch die Wörter „Trägermedien und
       digitalen Dienste“ ersetzt.
14. § 24a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 des
       Digitale-Dienste-Gesetzes zuständige Behörde für die Durchsetzung des Artikels 28 Absatz 1 der
       Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
       einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
       Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), wonach Anbieter von Online-
       Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen
       müssen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Kindern und Jugendlichen innerhalb
       ihres Dienstes zu gewährleisten (Vorsorgemaßnahmen).“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 1 und 8 werden aufgehoben.
       bb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
       cc) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) § 24b Absatz 3 gilt entsprechend für die Durchsetzung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung
       (EU) 2022/2065.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie die Bestimmungen der Verordnung (EU)
       2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
       Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
       der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
       22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.“
15. § 24b wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 24b

                                             Befugnisse und Verfahren
       (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügt die
    Bundeszentrale unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes über die
    in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Befugnisse.
       (2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet
    „jugendschutz.net“ nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen
    Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen ihrer
    Zuständigkeit nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die
    Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.
      (3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen
    nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu
    nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der
    Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter
    angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
      (4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur
    unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1
    der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der
    Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
    Gelegenheit zur Stellungnahme.“
16. § 24c wird aufgehoben.
17. § 24d wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


18. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
   c) In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 2 und 4“
      ersetzt.
19. In § 29b Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.


                                                   Artikel 13

          Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ und das Wort
   „Telemedienangeboten“ durch die Wörter „Angeboten der digitalen Dienste“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Telemediums“ durch die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Telemediums“ durch die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Telemedium“ durch die Wörter „digitaler Dienst“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird das Wort „Telemedium“ durch die Wörter „digitalen Dienste“ ersetzt.


                                                   Artikel 14

                             Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632; 2023 I Nr. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-
     Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-
     Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 wird das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  d) In Nummer 4 werden die Wörter „des Telemediendienstes“ durch die Wörter „der digitalen Dienste nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetzes“ und jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
     des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
     das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
5. § 63a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetze“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das
     Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
6. § 66a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
     Digitale-Dienste-Gesetzes“ und jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“
     durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.


                                                  Artikel 15

                               Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
  Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
   Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 6a Absatz 10 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedium“ durch die Wörter „digitalen Dienst nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                   Artikel 16

                                     Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 100k wird das Wort „Telemediendiensten“ durch die Wörter „digitalen
   Diensten“ ersetzt.
2. In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch die
   Wörter „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 100j wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
         das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und wird das Wort „Telemedien“
         durch die Wörter „digitale Dienste“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-
     Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
4. § 100k wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensten“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste“ und wird jeweils das Wort
     „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-
     Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Tele­
     kommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „Telemediendienstes“
     durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 wird das Wort „Telemediendienst“ durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
     des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
  e) In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter „digitalen Dienstes nach
     § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telemedien“ durch die Wörter
     „digitale Dienste“ ersetzt.
5. In § 101a Absatz 1a und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter „digitalen
   Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 17

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003
I S. 738), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 312c Absatz 2 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
   des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 312i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Telemedien“ durch die Wörter „digitaler Dienste nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 18

                            Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes“ und nach der
     Angabe „27. September 2002“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und die
     §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


   b) In Nummer 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
      „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis § 2b“ durch die Angabe „§§ 1 bis 2b“ ersetzt.
3. In § 12a Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 13
   und 14“ ersetzt.
4. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale Dienste nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendiensten“ durch die Wörter
   „digitalen Diensten“ ersetzt.
5. § 13a wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 13a

                                      Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
     Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter
   sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann,
   hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein
   Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt.“


                                                   Artikel 19

                              Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“
ersetzt.


                                                   Artikel 20

       Änderung der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung
   In § 1 Absatz 2 der Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I
S. 1437), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist,
wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 21

                   Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
   Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch das Wort „Digitale-Dienste-
   Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten nach
   § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 22

                     Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
  Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
   Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl.
   L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


2. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.“
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Eine Befristung soll den Zeitraum von fünf Jahren nicht unterschreiten.“
  b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
        „(3) Eine externe Beschwerdestelle ist anzuerkennen, wenn
     1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer gewährleistet ist,
     2. eine sachgerechte Ausstattung und eine zügige Prüfung innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
     3. eine Verfahrensordnung besteht, die
        a) den Umfang und den Ablauf der Prüfung regelt,
        b) die Vorlagepflichten der angeschlossenen Diensteanbieter regelt und
        c) die Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen auf Antrag des Rechtsinhabers und auf Antrag
           des Nutzers vorsieht,
     4. sie von mehreren Diensteanbietern oder Institutionen getragen wird, die eine sachgerechte Ausstattung
        sicherstellen, und
     5. sie für den Beitritt weiterer Diensteanbieter oder Institutionen offensteht.
        (4) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat das Bundesamt für Justiz unverzüglich zu unterrichten,
     wenn sich Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände oder Änderungen sonstiger Angaben,
     die im Antrag auf Anerkennung mitgeteilt worden sind, ergeben. Wenn Voraussetzungen für die Anerkennung
     nachträglich entfallen, kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit
     Nebenbestimmungen versehen werden.
       (5) Die anerkannte externe Beschwerdestelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das
     vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu
     übermitteln.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „eine“ wird das Wort „anerkannte“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.“
  b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
        „(2) Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn
     1. ihr Träger eine juristische Person ist,
        a) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,
        b) sie auf Dauer angelegt ist und
        c) deren Finanzierung gesichert ist,
     2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die
        mit der Schlichtung befasst werden sollen,
     3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,
     4. sie eine Schlichtungsordnung hat, die die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit
        regelt und die ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren
        ermöglicht, an dem der Diensteanbieter, der Rechtsinhaber und der Nutzer teilnehmen können,
     5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der
        Schlichtungsstelle sowie über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der
        Schlichtungsordnung, informiert wird.
     § 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
       (3) Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen,
     wenn
     1. zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der
        Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und
     2. der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.
     Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt,
     Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


     Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen,
     übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. Im Falle einer Anrufung der
     Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden.
     Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des
     Rechtsinhabers übermittelt werden. Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen
     Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der
     personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.
        (4) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch
     Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, ist nicht
     anzuwenden.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 16 Absatz 1“ die Wörter „Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
     bis 5, Absatz 3 und 4“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das
     vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren
     erheben. Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.“
5. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Diensteanbieters“ werden ein Komma und die Wörter „bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-
     Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt,“ eingefügt.
  b) Die Angabe „§ 5 Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.


                                                 Artikel 23

                     Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
   § 2 Nummer 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden die Wörter „Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch
   die Wörter „Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste“ und werden die Wörter „§ 1 des
   Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                 Artikel 24

                       Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   § 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
   Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das
   Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Tele­
   kommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch die Wörter
   „digitalen Dienstes“ ersetzt.


                                                 Artikel 25

                             Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung
   In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057),
die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird das Wort
„Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                   Artikel 26

                             Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
     des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
     das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telemedien“ durch die
     Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort
     „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-
     Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das
     Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ und das Wort „Telemediendienstes“ durch
         die Wörter „digitalen Dienstes“ ersetzt.
3. § 77 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
     des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
     das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 27

                              Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung
   In § 6 Satz 2 Nummer 4 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245, 3304) werden
die Wörter „§ 5 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ und die Wörter
„§ 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags“ ersetzt.


                                                   Artikel 28

                          Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
    In der Anlage 1 zu der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) geändert worden
ist, wird in Teil A Nummer 3.8.2 und in Teil B Nummer 2.12.2 jeweils das Wort „Telemediengesetz“ durch das Wort
„Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.


                                                   Artikel 29

                          Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
  Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemediendiensteanbieter“ durch die Wörter „Anbieter digitaler Dienste“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Rechtswidrige Inhalte“ die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes“
      eingefügt.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Die §§ 2 bis 3f werden aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungs­
      bevollmächtigten nicht benennt.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.“
   c) Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 werden aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzwerke“ ein Komma und die Wörter „bei denen nach § 2 des Digitale-
          Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt,“ eingefügt.
      cc) In Satz 2 werden die Wörter „in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4
          und 4a oder“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 5a wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6

                                                Übergangsvorschriften
     Die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden
   Fassung dieses Gesetzes für Bußgeldverfahren gegen folgende Anbieter bleibt bestehen:
   1. gegen Anbieter, an die ein oder mehrere Beschlüsse der Kommission zur Benennung einer sehr großen
      Online-Plattform gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der
      Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom
      1.12.2022, S. 17) gerichtet worden sind, wenn das Bundesamt für Justiz gegen diese Anbieter vor dem
      nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2022/2065 maßgeblichen Datum ein Bußgeldverfahren nach den
      Vorschriften der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat, sowie
   2. gegen andere als in Nummer 1 genannte Anbieter eines sozialen Netzwerks, wenn das Bundesamt für Justiz
      gegen diese Anbieter vor dem 17. Februar 2024 ein Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der bis zum
      16. Februar 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet hat.“


                                                   Artikel 30

                                  Änderung der Futtermittelverordnung
   In § 1 Nummer 13 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2004), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 128) geändert worden ist,
wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-
Gesetzes“ ersetzt.


                                                   Artikel 31

                          Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
    In § 307 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch die Artikel 33 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                                                  Artikel 32

                         Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
   In § 2 Nummer 26 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, werden die Wörter
„Dienstleistungen der Telemedien“ durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-
Dienste-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 33

                Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
  Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017
(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-
   Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 Nummer 4 wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das
     Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) In Satz 5 wird das das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
     „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 34

                       Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
   In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I
S. 481), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort „Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.


                                                  Artikel 35

                            Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4
   Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 26 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1
   des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 176 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch
     das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ durch das Wort
         „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.
4. § 197 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitalen Diensten“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien“ durch die Wörter „digitaler Dienste“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                   Artikel 36

          Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
   Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)
wird aufgehoben.


                                                   Artikel 37

                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Gleichzeitig tritt das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, außer Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 6. Mai 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 149. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 57fa75e8d24ef47e….