Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 167
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 906/11Zitiert von 12
- VG Köln, 11.11.2004 – 20 K 1882/03Zitiert von 3
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; ÜbermaßverbotZitiert von 98
- OVG NRW, 12.02.2008 – 5 A 130/05Zitiert von 23
- BVerwG, 14.12.2020 – 6 C 11/18Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 33
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.03.2026 – 20 B 883/25
167 Entscheidungen zu § 4 BVerfSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4#abs-2 (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: