Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 4 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/4#abs-2 (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
Wird zitiert von 181 Entscheidungen zu § 4 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 906/11Zitiert von 13
- VG Köln, 11.11.2004 – 20 K 1882/03Zitiert von 7
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22.09Zitiert von 103
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; offene Erkenntnis; Aufgaben; Sammlung von Informationen; Bestrebungen; freiheitliche demokratische Grundordnung; ziel- und zweckgerichtet; Personenzusammenschluss; Partei; PDS; Die Linkspartei.PDS; DIE LINKE; tatsächliche Anhaltspunkte; Parlament; Abgeordneter; freies Mandat; Verhältnismäßigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Übermaßverbot
- OVG NRW, 12.02.2008 – 5 A 130/05Erfolglose Berufung gegen die Beobachtung der Scientology-Organisation durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerwG, 14.12.2020 – 6 C 11/18Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 01.06.2026 – 10 B 1105/26
- VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 4 teilweise aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.