Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 6 Höhe des Kindergeldes

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2021-03-18#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2021-03-18#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 219 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2021-03-18#abs-3 (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

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