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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2855

BGBl. 2020 I S. 2855 · 38.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
                                     Gesetz
                zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung
           des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
weiterer Gesetze
                                          Vom 9. Dezember 2020

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                     Gesetz
        zur Ermittlung der Regelbedarfe
        nach § 28 des Zwölften Buches
      Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
    (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG)

                        §1

                     Grundsatz
   (1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für be-
darfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetz-
liche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1
bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonder-
auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Ver-
brauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte
nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.

  (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach
Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte
und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbe-
darfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.

                        §2

        Zugrundeliegende Haushaltstypen
   Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der An-
lage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushalts-
typen zugrunde:

1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein
   lebt (Einpersonenhaushalte) und

2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjäh-
   rigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der

Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die
Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-

bensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres.

                         §3
            Auszuschließende Haushalte
   (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Be-
stimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte
auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben,
die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistun-
gen bezogen haben:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
   nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
   Sozialgesetzbuch,

3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
   ten Buch Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

   (2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen
Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum
zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1
bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.

                         §4
                Bestimmung der
       Referenzhaushalte; Referenzgruppen

   (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden
die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3
verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen
aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden be-
rücksichtigt:

1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Pro-
   zent der Haushalte und

2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren

   20 Prozent der Haushalte.

   (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden
jeweils eine Referenzgruppe.
BGBl. 2020, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
                           §5
            Regelbedarfsrelevante
 Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

  (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenz-
gruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regel-
bedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen
Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einperso-
nenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regel-
bedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren)                     150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)        36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie
und Wohnungsinstandhaltung)                36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände, laufende
Haushaltsführung)                          26,49 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)            16,60 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)                      39,01 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunika-
tion)                                      38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und
Kultur)                                    42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)                1,57 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen)               11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienst-
leistungen)                                34,71 Euro
  (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-
brauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Ab-
satz 1 beträgt 434,96 Euro.

                           §6
            Regelbedarfsrelevante
   Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
  (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgrup-
pen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2

Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen fol-

gende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen
aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als
regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
   Getränke, Tabakwaren)                   90,52 Euro

   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)     44,15 Euro
   Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
   gie und Wohnungsinstandhaltung)          8,63 Euro
   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
   haltsgeräte und -gegenstände,
   laufende Haushaltsführung)
                                           15,83 Euro
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)          8,06 Euro

   Abteilung 7 (Verkehr)                   25,39 Euro

   Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
   kation)                                 24,14 Euro

   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
   und Kultur)                             44,16 Euro

   Abteilung 10 (Bildungswesen)             1,49 Euro
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und
   Gaststättendienstleistungen)             3,11 Euro

   Abteilung 12 (Andere Waren und
   Dienstleistungen)                       10,37 Euro

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung
   des 14. Lebensjahres:
   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
   Getränke, Tabakwaren)                  118,02 Euro
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)     36,49 Euro
   Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
   gie und Wohnungsinstandhaltung)         13,90 Euro

   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
   haltsgeräte und -gegenstände,
   laufende Haushaltsführung)              12,89 Euro

   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)          7,94 Euro

   Abteilung 7 (Verkehr)                   23,99 Euro
   Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
   kation)                                 26,10 Euro
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
   und Kultur)                             43,13 Euro

   Abteilung 10 (Bildungswesen)             1,56 Euro
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und
   Gaststättendienstleistungen)             6,81 Euro
   Abteilung 12 (Andere Waren und
   Dienstleistungen)                       10,34 Euro

3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung
   des 18. Lebensjahres:
   Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
   Getränke, Tabakwaren)                  160,38 Euro
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)     43,38 Euro

   Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-      19,73 Euro

   gie und Wohnungsinstandhaltung)

   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
   haltsgeräte und -gegenstände,
   laufende Haushaltsführung)              16,59 Euro
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)         10,73 Euro
   Abteilung 7 (Verkehr)                   22,92 Euro

   Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
   kation)                                 26,05 Euro
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
   und Kultur)                             38,19 Euro
   Abteilung 10 (Bildungswesen)             0,64 Euro

   Abteilung 11 (Beherbergungs- und
   Gaststättendienstleistungen)            10,26 Euro

   Abteilung 12 (Andere Waren und
   Dienstleistungen)                       14,60 Euro
BGBl. 2020, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
  (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-
brauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern
und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollen-
   dung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,

2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des
   siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
   301,17 Euro und

3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Be-
   ginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-
   jahres 363,47 Euro.

                        §7

               Fortschreibung der
   regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
  (1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5
Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
   (2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate
des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar
2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten
Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
mer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnun-
gen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum
Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende
Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
   (3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach
§ 5 Absatz 2 auf 446 Euro.

   (4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten

Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche

1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach
   § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
   14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf
   309 Euro und

3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-
   bensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf
   373 Euro.

                        §8
                Regelbedarfsstufen

  Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
zum 1. Januar 2021

1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede
   erwachsene Person, die in einer Wohnung nach
   § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
   gesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede er-
   wachsene Person, die
     a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem
        Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähn-
        licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
        meinschaft mit einem Partner zusammenlebt
        oder

     b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder
        mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-
        raum und mit weiteren Personen zusätzliche
        Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemein-
        schaftlichen Nutzung überlassen sind,

3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine
   erwachsene Person, deren notwendiger Lebens-
   unterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches
   Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer
   stationären Einrichtung),
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine
   Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn
   des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind
   vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
   14. Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind
   bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

                           §9
                    Ausstattung mit
               persönlichem Schulbedarf
  Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf beläuft sich
1. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste
   Schulhalbjahr auf 103 Euro und

2. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite
   Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.

                         Artikel 2

                    Änderung des
          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
      § 142 folgende Angabe eingefügt:

      „§ 143   Übergangsregelung zum Freibetrag für
               Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
               ten“.

1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
             durch das Wort „oder“ ersetzt.

         bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

         cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
BGBl. 2020, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
     b) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
        gabe „3“ ersetzt.

     c) In Satz 7 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.

2.   § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Ab-
     grenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind
     zu berücksichtigen:

     1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte
        Unterschiede,

     2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der
        sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen
        oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Ab-
        satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Er-
        wachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder
        ohne Paarbeziehung zusammenleben.“

3.   § 30 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „der 12. Schwan-
        gerschaftswoche“ durch die Wörter „der zwölf-

        ten Schwangerschaftswoche bis zum Ende des

        Monats, in welchen die Entbindung fällt,“ er-
        setzt.
     b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
           „(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
        bedarf anerkannt, wenn deren Ernährungs-
        bedarf aus medizinischen Gründen von allge-
        meinen Ernährungsempfehlungen abweicht und
        die Aufwendungen für die Ernährung deshalb
        unausweichlich und in mehr als geringem Um-
        fang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs
        für Ernährung liegen (ernährungsbedingter
        Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus
        medizinischen Gründen erforderliche Aufwen-
        dungen für Produkte zur erhöhten Versorgung
        des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder
        Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen
        Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe
        nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grund-
        lage aktueller medizinischer und ernährungs-
        wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.
        Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehr-
        aufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des
        anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehr-
        bedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Ein-
        zelfall kein abweichender Bedarf besteht.“
     c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
           „(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
        bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in
        der Wohnung, in der besonderen Wohnform
        oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Ab-
        satz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird
        (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen
        deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35
        Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf be-
        trägt für jede leistungsberechtigte Person ent-
        sprechend der für sie geltenden Regelbedarfs-
        stufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
        1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,

        2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,

       3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder

       4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.

       Höhere Aufwendungen sind abweichend von
       Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch
       eine separate Messeinrichtung nachgewiesen
       werden.“

     d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

          „(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler
       aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Be-
       stimmungen oder schulischen Vorgaben Auf-
       wendungen zur Anschaffung oder Ausleihe
       von Schulbüchern oder gleichstehenden Ar-
       beitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuer-
       kennen.“

3a. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
    Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
    satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
3b. § 141 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“

        durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

     b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3c. § 142 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
        2020 bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter
        „1. März 2020 bis 31. März 2021“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf
       nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für
       den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-
       zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin
       anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar
       2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der
       Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe
       des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar
       2020 berücksichtigten Arbeitstage und die
       nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden
       Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu
       legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2
       Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai
       2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Ge-
       meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und
       die Essenseinnahme in der Verantwortung des
       Leistungsanbieters an.“
4.   Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
                           „§ 143

            Übergangsregelung zum Freibetrag
      für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
        Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen
     der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grund-
     sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
     ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-
     ges nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht
     durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträ-
     gers oder berufsständischer Versicherungs- oder
     Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass
     die Voraussetzungen für die Einräumung des Frei-
     betrages vorliegen.“
BGBl. 2020, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
5.    Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende
      Zeile angefügt:
                              Regel-         Regel-
       gültig ab              bedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2
       „1. Januar 2021        446              401

6.    Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile

Regel-         Regel-         Regel-         Regel-
bedarfsstufe 3 bedarfsstufe 4 bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6
  357              373            309             283“.

angefügt:
                                                     Teilbetrag                                    Teilbetrag
                gültig im               für das im jeweiligen Kalenderjahr            für das im jeweiligen Kalenderjahr
               Kalenderjahr              beginnende erste Schulhalbjahr                beginnende zweite Schulhalbjahr
       „2021                        103 Euro
                          Artikel 3
                   Änderung des
            Asylbewerberleistungsgesetzes
  § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch
        die Angabe „162 Euro“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch
        die Angabe „146 Euro“ ersetzt.

     c) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro“ durch
        die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
     d) In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro“ durch
        die Angabe „110 Euro“ ersetzt.

     e) In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro“ durch

        die Angabe „108 Euro“ ersetzt.
     f) In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro“ durch
        die Angabe „104 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro“ durch
        die Angabe „202 Euro“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro“ durch
        die Angabe „182 Euro“ ersetzt.

     c) In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro“ durch
        die Angabe „162 Euro“ ersetzt.

     d) In Nummer 4 wird das Wort „sonstige“ ge-
        strichen und wird die Angabe „196 Euro“ durch
        die Angabe „213 Euro“ ersetzt.

     e) In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro“ durch
        die Angabe „162 Euro“ ersetzt.

     f) In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro“ durch

        die Angabe „143 Euro“ ersetzt.

3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2
     Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des
     Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von
     174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag
     für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Num-
     mer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4
     den Betrag von 174 Euro übersteigt.“
                51,50 Euro“.
                        Artikel 4
                     Änderung des
            Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

      „§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für
            Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
            ten“.
   b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

      „§ 70 (weggefallen)“.
   c) Folgende Angabe wird angefügt:
      „§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
            zes zur Ermittlung der Regelbedarfe und

            zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
            gesetzbuch sowie weiterer Gesetze“.
2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
   „2. Ausländerinnen und Ausländer,

        a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
        b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
           Zweck der Arbeitsuche ergibt,

        und ihre Familienangehörigen,“.
3. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölf-
      ten Schwangerschaftswoche“ die Wörter „bis
      zum Ende des Monats, in welchen die Entbin-
      dung fällt,“ eingefügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinder-
      ten Leistungsberechtigten“ durch die Wörter
      „Leistungsberechtigten mit Behinderungen“ und
      die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3

      des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 112

      des Neunten Buches“ ersetzt.
   c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf
      anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisba-
      rer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen
      Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein
      Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise
      nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs
      nicht möglich ist.“
BGBl. 2020, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
  d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
          „(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler
       aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestim-
       mungen oder schulischen Vorgaben Aufwendun-
       gen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schul-
       büchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat,
       sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“
  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
               durch einen Punkt ersetzt.

          bbb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufge-

               hoben.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Höhere Aufwendungen sind abweichend

          von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit

          sie durch eine separate Messeinrichtung

          nachgewiesen werden.“

4. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden
           durch die Wörter „Menschen mit Behinderun-
           gen“ ersetzt.
       bb) Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2
           des Zwölften Buches“ werden durch die
           Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.

  b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1
     Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches“ durch die
     Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.

5. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 67 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
     durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

  b) Absatz 5 wird aufgehoben.

7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
   bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter „1. März 2020
   bis 31. März 2021“ ersetzt.

8. § 69 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 69

           Übergangsregelung zum Freibetrag
     für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

     Über die Erbringung der Leistungen zur Siche-
  rung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksich-
  tigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b
  Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften
  Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine
  Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder
  einer berufsständischen Versicherungs- oder Ver-
  sorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die
  Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetra-
  ges vorliegen.“

9. Folgender § 83 wird angefügt:
                          „§ 83
           Übergangsregelung aus Anlass
          des Gesetzes zur Ermittlung der
    Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
     (1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. De-
  zember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbs-
  fähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
  bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Einglie-
  derungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und des-
  wegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem
  1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter
  anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnah-

  menbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf

  kann auch nach Beendigung der Maßnahme wäh-
  rend einer angemessenen Übergangszeit, vor allem
  einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.

     (2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember

  2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige

  Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen

  bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe
  nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
  Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen
  ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar
  2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwen-
  den, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbe-
  scheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch
  nach Beendigung der Maßnahme während einer
  angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Ein-
  arbeitungszeit, anerkannt werden.“

                      Artikel 5

                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  § 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„2. Ausländerinnen und Ausländer,
    a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder

    b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
       Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem
       Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung
       oder des Studiums ergibt,
    und ihre Familienangehörigen,“.

                      Artikel 6

                 Änderung des
           Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 88a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
     durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 88b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli
     2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf
     nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit
     § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften
     Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser
     für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-
     zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin
     anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021
     bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe,
     dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbe-
     darfs die Anzahl der für Februar 2020 berück-
     sichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a
     dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8
     und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
     Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendun-
     gen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abwei-
     chend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung
     mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1
     und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
     kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum
     31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit
     der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme
     in der Verantwortung des Leistungsanbieters
     an.“
3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:

                          „§ 88c
    Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leis-
  tungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
  ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-
  ges nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange
  ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-
  rungsträgers oder berufsständischer Versicherungs-
  oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist,
  dass die Voraussetzungen für die Einräumung des
  Freibetrages vorliegen.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
                 Wohngeldgesetzes
   § 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep-
tember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I
S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
  worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilli-
  gungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
  ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
  über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
  vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die
  Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung
  des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus
  Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis

  erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1

  Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab

  dem 1. Januar 2021 vorliegen.“

2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
  „Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohn-
  geldleistungen ohne Berücksichtigung eines mög-
  lichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange
  sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-
  rungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 er-
  gebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Vo-
  raussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
  Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts
  wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon er-
  langt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
  Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der
  Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach
  Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im
  Sinne des § 24 Absatz 2.“

                       Artikel 8

                 Änderung des
            Bundeskindergeldgesetzes

  § 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der
Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen,
Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass
kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag
erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
nungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert
den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1
genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung
findet, entsprechend.“

                       Artikel 9
                  Änderung des
        Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
  Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
     von“ werden durch das Wort „durch“ ersetzt.
  b) Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ wer-
     den die Wörter „beeinträchtigt sind und“ einge-
     fügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeb-

     lichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2“ durch die Wörter

     „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleis-

     ter durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beein-
     trächtigt sind“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2862
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein
       Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019
       bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in
       § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt;
       wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Mo-
       nat Februar 2020 begründet, werden die letzten
       zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der
       Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt.“
  c) Satz 3 wird aufgehoben.
  d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Mo-
     nat“ durch die Wörter „zwölf Monate“ ersetzt.
  e) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
       „Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss ge-
       leistet, kann für Folgeanträge der gleiche Mo-
       natsdurchschnitt zugrunde gelegt werden.“
  f) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den
       Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung
       der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüg-
       lich mitzuteilen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszah-
     lung“ die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes
     der Zuschussgewährung“ eingefügt.
  b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

       „Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeit-
       raum der Zuschussgewährung.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020“
     durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

  b) Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
     verfahren und“ vorangestellt.
  b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

        „(1) Für das Verwaltungsverfahren nach die-
      sem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetz-
      buch anzuwenden, soweit das zwischen dem
      sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger
      zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2
      Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetz-
      buches folgt.“
   c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
      durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                     Artikel 10
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthalts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter
„Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Nummer 2
oder 3“ ersetzt.

                     Artikel 11

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft:

1. das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-
   zember 2016 (BGBl. I S. 3159), das zuletzt durch

   Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I
   S. 530) geändert worden ist, und

2. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
   2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452).
   (2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Num-
mer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom
1. Januar 2020 in Kraft.
  (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Num-
mer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt

                                  Berlin, den 9. Dezember
zu verkünden.

2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und
Soziales
                                                Hubertus Heil
                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                           Franziska Giffey

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2855. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b771996a222df4bc….