Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2855
BGBl. 2020 I S. 2855 · 38.681 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
weiterer Gesetze
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Ermittlung der Regelbedarfe
nach § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
(Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG)
§1
Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für be-
darfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetz-
liche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1
bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonder-
auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Ver-
brauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte
nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach
Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte
und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbe-
darfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§2
Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der An-
lage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushalts-
typen zugrunde:
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein
lebt (Einpersonenhaushalte) und
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjäh-
rigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der
Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die
Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-
bensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres.
§3
Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Be-
stimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte
auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben,
die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistun-
gen bezogen haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zwei-
ten Buch Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen
Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum
zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1
bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§4
Bestimmung der
Referenzhaushalte; Referenzgruppen
(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden
die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3
verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen
aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden be-
rücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Pro-
zent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren
20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden
jeweils eine Referenzgruppe.

§5
Regelbedarfsrelevante
Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenz-
gruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regel-
bedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen
Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einperso-
nenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstich-
probe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regel-
bedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren) 150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie
und Wohnungsinstandhaltung) 36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände, laufende
Haushaltsführung) 26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunika-
tion) 38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und
Kultur) 42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen) 11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienst-
leistungen) 34,71 Euro
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-
brauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Ab-
satz 1 beträgt 434,96 Euro.
§6
Regelbedarfsrelevante
Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgrup-
pen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen fol-
gende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen
aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als
regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren) 90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
gie und Wohnungsinstandhaltung) 8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung)
15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation) 24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur) 44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen) 3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen) 10,37 Euro
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren) 118,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,49 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
gie und Wohnungsinstandhaltung) 13,90 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung) 12,89 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,94 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 23,99 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation) 26,10 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur) 43,13 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,56 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen) 6,81 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen) 10,34 Euro
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren) 160,38 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 43,38 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- 19,73 Euro
gie und Wohnungsinstandhaltung)
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung) 16,59 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 10,73 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,92 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation) 26,05 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur) 38,19 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,64 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen) 10,26 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen) 14,60 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Ver-
brauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern
und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
301,17 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Be-
ginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres 363,47 Euro.
§7
Fortschreibung der
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5
Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate
des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar
2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten
Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
mer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnun-
gen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum
Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende
Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach
§ 5 Absatz 2 auf 446 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und
in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Ab-
satz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf
309 Euro und
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf
373 Euro.
§8
Regelbedarfsstufen
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
zum 1. Januar 2021
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede
erwachsene Person, die in einer Wohnung nach
§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede er-
wachsene Person, die
a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem
Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähn-
licher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Ge-
meinschaft mit einem Partner zusammenlebt
oder
b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder
mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohn-
raum und mit weiteren Personen zusätzliche
Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemein-
schaftlichen Nutzung überlassen sind,
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine
erwachsene Person, deren notwendiger Lebens-
unterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer
stationären Einrichtung),
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine
Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
§9
Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf
Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf beläuft sich
1. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste
Schulhalbjahr auf 103 Euro und
2. für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite
Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu
§ 142 folgende Angabe eingefügt:
„§ 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für
Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
ten“.
1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird Nummer 3.

b) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
c) In Satz 7 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Ab-
grenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind
zu berücksichtigen:
1. bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte
Unterschiede,
2. bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der
sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen
oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Er-
wachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder
ohne Paarbeziehung zusammenleben.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der 12. Schwan-
gerschaftswoche“ durch die Wörter „der zwölf-
ten Schwangerschaftswoche bis zum Ende des
Monats, in welchen die Entbindung fällt,“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
bedarf anerkannt, wenn deren Ernährungs-
bedarf aus medizinischen Gründen von allge-
meinen Ernährungsempfehlungen abweicht und
die Aufwendungen für die Ernährung deshalb
unausweichlich und in mehr als geringem Um-
fang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs
für Ernährung liegen (ernährungsbedingter
Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus
medizinischen Gründen erforderliche Aufwen-
dungen für Produkte zur erhöhten Versorgung
des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder
Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen
Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe
nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grund-
lage aktueller medizinischer und ernährungs-
wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.
Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehr-
aufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des
anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehr-
bedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Ein-
zelfall kein abweichender Bedarf besteht.“
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in
der Wohnung, in der besonderen Wohnform
oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Ab-
satz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird
(dezentrale Warmwassererzeugung) und denen
deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35
Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf be-
trägt für jede leistungsberechtigte Person ent-
sprechend der für sie geltenden Regelbedarfs-
stufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1. 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2. 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3. 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4. 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von
Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch
eine separate Messeinrichtung nachgewiesen
werden.“
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler
aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Be-
stimmungen oder schulischen Vorgaben Auf-
wendungen zur Anschaffung oder Ausleihe
von Schulbüchern oder gleichstehenden Ar-
beitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuer-
kennen.“
3a. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2
Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
3b. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3c. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
2020 bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter
„1. März 2020 bis 31. März 2021“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf
nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für
den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-
zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin
anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar
2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der
Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe
des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar
2020 berücksichtigten Arbeitstage und die
nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden
Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu
legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2
Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai
2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Ge-
meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und
die Essenseinnahme in der Verantwortung des
Leistungsanbieters an.“
4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
„§ 143
Übergangsregelung zum Freibetrag
für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-
ges nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht
durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträ-
gers oder berufsständischer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass
die Voraussetzungen für die Einräumung des Frei-
betrages vorliegen.“

5. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende
Zeile angefügt:
Regel- Regel-
gültig ab bedarfsstufe 1 bedarfsstufe 2
„1. Januar 2021 446 401
6. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile
Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfsstufe 3 bedarfsstufe 4 bedarfsstufe 5 bedarfsstufe 6
357 373 309 283“.
angefügt:
Teilbetrag Teilbetrag
gültig im für das im jeweiligen Kalenderjahr für das im jeweiligen Kalenderjahr
Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
„2021 103 Euro
Artikel 3
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch
die Angabe „162 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch
die Angabe „146 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro“ durch
die Angabe „130 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro“ durch
die Angabe „110 Euro“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro“ durch
die Angabe „108 Euro“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro“ durch
die Angabe „104 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro“ durch
die Angabe „202 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro“ durch
die Angabe „182 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro“ durch
die Angabe „162 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort „sonstige“ ge-
strichen und wird die Angabe „196 Euro“ durch
die Angabe „213 Euro“ ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro“ durch
die Angabe „162 Euro“ ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro“ durch
die Angabe „143 Euro“ ersetzt.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2
Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des
Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von
174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag
für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Num-
mer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4
den Betrag von 174 Euro übersteigt.“
51,50 Euro“.
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für
Grundrentenzeiten und vergleichbare Zei-
ten“.
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 (weggefallen)“.
c) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
zes zur Ermittlung der Regelbedarfe und
zur Änderung des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch sowie weiterer Gesetze“.
2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,“.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölf-
ten Schwangerschaftswoche“ die Wörter „bis
zum Ende des Monats, in welchen die Entbin-
dung fällt,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinder-
ten Leistungsberechtigten“ durch die Wörter
„Leistungsberechtigten mit Behinderungen“ und
die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
des Zwölften Buches“ durch die Wörter „§ 112
des Neunten Buches“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf
anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisba-
rer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen
Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein
Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise
nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs
nicht möglich ist.“

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler
aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestim-
mungen oder schulischen Vorgaben Aufwendun-
gen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schul-
büchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat,
sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufge-
hoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Höhere Aufwendungen sind abweichend
von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit
sie durch eine separate Messeinrichtung
nachgewiesen werden.“
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „behinderten Menschen“ werden
durch die Wörter „Menschen mit Behinderun-
gen“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Zwölften Buches“ werden durch die
Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches“ durch die
Wörter „§ 112 des Neunten Buches“ ersetzt.
5. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März
bis 31. Juli 2020“ durch die Wörter „1. März 2020
bis 31. März 2021“ ersetzt.
8. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Übergangsregelung zum Freibetrag
für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Über die Erbringung der Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksich-
tigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b
Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften
Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine
Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder
einer berufsständischen Versicherungs- oder Ver-
sorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die
Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetra-
ges vorliegen.“
9. Folgender § 83 wird angefügt:
„§ 83
Übergangsregelung aus Anlass
des Gesetzes zur Ermittlung der
Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. De-
zember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Einglie-
derungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und des-
wegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem
1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter
anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnah-
menbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf
kann auch nach Beendigung der Maßnahme wäh-
rend einer angemessenen Übergangszeit, vor allem
einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen
bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe
nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen
ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar
2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwen-
den, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbe-
scheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch
nach Beendigung der Maßnahme während einer
angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Ein-
arbeitungszeit, anerkannt werden.“
Artikel 5
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem
Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem
Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung
oder des Studiums ergibt,
und ihre Familienangehörigen,“.
Artikel 6
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 88a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020“
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Juli
2020“ durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf
nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser
für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. De-
zember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin
anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021
bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe,
dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbe-
darfs die Anzahl der für Februar 2020 berück-
sichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8
und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendun-
gen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abwei-
chend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1
und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum
31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit
der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme
in der Verantwortung des Leistungsanbieters
an.“
3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:
„§ 88c
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leis-
tungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetra-
ges nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange
ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-
rungsträgers oder berufsständischer Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist,
dass die Voraussetzungen für die Einräumung des
Freibetrages vorliegen.“
Artikel 7
Änderung des
Wohngeldgesetzes
§ 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. Sep-
tember 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I
S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt
worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilli-
gungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so
ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen
über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die
Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung
des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus
Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis
erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab
dem 1. Januar 2021 vorliegen.“
2. Satz 2 wird aufgehoben.
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohn-
geldleistungen ohne Berücksichtigung eines mög-
lichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange
sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversiche-
rungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 er-
gebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts
wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon er-
langt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der
Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach
Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im
Sinne des § 24 Absatz 2.“
Artikel 8
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der
Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen,
Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass
kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag
erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
nungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert
den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1
genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung
findet, entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
von“ werden durch das Wort „durch“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ wer-
den die Wörter „beeinträchtigt sind und“ einge-
fügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeb-
lichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2“ durch die Wörter
„für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleis-
ter durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beein-
trächtigt sind“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein
Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019
bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in
§ 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt;
wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Mo-
nat Februar 2020 begründet, werden die letzten
zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der
Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Mo-
nat“ durch die Wörter „zwölf Monate“ ersetzt.
e) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss ge-
leistet, kann für Folgeanträge der gleiche Mo-
natsdurchschnitt zugrunde gelegt werden.“
f) Folgender Satz wird angefügt:
„Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den
Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung
der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüg-
lich mitzuteilen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszah-
lung“ die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes
der Zuschussgewährung“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeit-
raum der Zuschussgewährung.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020“
durch die Angabe „31. März 2021“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
verfahren und“ vorangestellt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Für das Verwaltungsverfahren nach die-
sem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetz-
buch anzuwenden, soweit das zwischen dem
sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger
zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2
Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetz-
buches folgt.“
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthalts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter
„Nummer 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Nummer 2
oder 3“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft:
1. das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3159), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I
S. 530) geändert worden ist, und
2. die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452).
(2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Num-
mer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom
1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Num-
mer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 9. Dezember
zu verkünden.
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2855. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b771996a222df4bc….