Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 6 Höhe des Kindergeldes

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-07-02#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-07-02#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 5 § 6a