Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/11740 · S. 27
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes- kindergeldgesetzes) Über den bereits im Familienleistungsgesetz vom 22. De- zember 2008 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibe- trages ab 2009) hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalen- derjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein An- spruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Hierdurch wird gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher Nachfrageimpuls ins- besondere für Familien mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen. Auch Kinder, die für sich selbst Kindergeld nach § 1 Absatz 2 BKGG erhalten, sollen die Einmalzahlung erhalten. Die Regelung im BKGG folgt dabei der Regelung im Ein- kommensteuergesetz. Für den Einmalbetrag gelten alle Vorschriften, die auch für das – monatlich gezahlte – Kindergeld nach dem BKGG maßgebend sind. So kann zum Beispiel für jedes Kind nur einem Berechtigten der Einmalbetrag gezahlt werden (§ 3 BKGG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche). Für eine eventuelle Rückforderung des Einmalbetrages sind die für die Rückforderung von Kindergeld allgemein geltenden Vor- schriften anzuwenden. Drucksache 16/11740 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Die Einzelheiten der Auszahlung des Einmalbetrages durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Geset- zes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11740, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.930–79.389 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert acfc28eb8f18b7a7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP