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Artikel 3 · BT-Drs. 16/11740 · S. 27

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-
kindergeldgesetzes)
Über den bereits im Familienleistungsgesetz vom 22. De-
zember 2008 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien
(spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibe-
trages ab 2009) hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalen-
derjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein An-
spruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein
Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Hierdurch wird
gezielt und kurzfristig ein zusätzlicher Nachfrageimpuls ins-
besondere für Familien mit geringerem Einkommen und
mehreren Kindern zur Stärkung der Konjunktur geschaffen.
Auch Kinder, die für sich selbst Kindergeld nach § 1 Absatz 2
BKGG erhalten, sollen die Einmalzahlung erhalten.
Die Regelung im BKGG folgt dabei der Regelung im Ein-
kommensteuergesetz.
Für den Einmalbetrag gelten alle Vorschriften, die auch für
das – monatlich gezahlte – Kindergeld nach dem BKGG
maßgebend sind. So kann zum Beispiel für jedes Kind nur
einem Berechtigten der Einmalbetrag gezahlt werden (§ 3
BKGG – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche). Für eine
eventuelle Rückforderung des Einmalbetrages sind die für
die Rückforderung von Kindergeld allgemein geltenden Vor-
schriften anzuwenden.
Drucksache 16/11740 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Die Einzelheiten der Auszahlung des Einmalbetrages durch
die Familienkassen werden nach der Verkündung des Geset-
zes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.

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BT-Drs. 16/11740, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.930–79.389 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert acfc28eb8f18b7a7….

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