Gesetze / Bundeskindergeldgesetz

BKGG

§ 6 Höhe des Kindergeldes

Bund9 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt das Kindergeld 194 Euro monatlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

§ 5 § 6a