Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-2 (2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/4?asof=2019-12-02#abs-6 (6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Güterverkehr abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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01.12.2025 in Kraft
§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 1. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 295)
BGBl. 2025 I Nr. 295
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1980)
BGBl. 2014 I S. 1980
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.