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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 564
BGBl. 2017 I S. 564 · 12.063 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Vom 27. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobah-
nen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im
Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Ver-
kehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl.
L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu ent-
richten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind
oder verwendet werden und
2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens
7,5 Tonnen beträgt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im ge-
schäftsmäßigen Güterverkehr mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von maximal 40 km/h.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete
Abschnitte von Straßen nach Landesrecht aus-
zudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Maut-
ausweichverkehren oder aus Gründen der
Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funk-
tion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des
weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens
mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt
ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenab-
schnitte nach Absatz 4 ist durch Verkehrs-
zeichen nach Maßgabe der straßenverkehrs-
rechtlichen Vorschriften hinzuweisen.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person,
1. die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs
ist,
2. die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-
stimmt,
3. die Führer des Motorfahrzeugs ist,
4. auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
5. der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zuge-
teilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benut-
zung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird.
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuld-
ner.“
3. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Knotenpunkte
(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes
ist
1. für Bundesautobahnen
a) eine Anschlussstelle einschließlich Bundes-
autobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-
rechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
c) die Bundesgrenze;
2. für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher
Straßen sowie Kreuzungen.
Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine
Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, wer-
den Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusam-
menlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei
der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleich-
rangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so,
dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höhe-
ren Nummer nach der Nummerierung des Bundes-
informationssystems Straße gesetzt wird.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen fest-

zulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem
üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise
auf das Bundesamt für Güterverkehr zu übertra-
gen.“
4. § 4 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Positionsdaten des zum Zweck der Mauter-
hebung im Fahrzeug eingebauten Fahr-
zeuggeräts.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4
Absatz 3“ die Wörter „Satz 3 Nummer 1 bis 9“ ein-
gefügt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
scheid“ die Wörter „von jedem Mautschuldner
der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenut-
zung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der
nachträglichen Mauterhebung“ durch die Wörter
„im Verwaltungsverfahren über die nachträgliche
Mauterhebung“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4
Absatz 3 Satz 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 9“
eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10
gespeicherten Daten sind unmittelbar nach
Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher
mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Stre-
ckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter
nach den §§ 4e und 4f zu anonymisieren und
spätestens nach 120 Tagen zu löschen.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Jahre“
durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundesamt für Güterverkehr über-
mittelt in anonymisierter Form die Mautdaten
nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 in
regelmäßigen Abständen an das vom Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
betriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein
Nachfolgeportal, auf dem die Daten allen Inte-
ressierten gebührenfrei und in standardisierter
Form zur Verfügung gestellt werden.“
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Mautaufkommen
(1) Das Mautaufkommen wird vollständig im
Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich
eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro
zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
(2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben
1. für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des
Mautsystems sowie
2. von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die
Durchführung von Programmen des Bundes zur
Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizie-
rung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen
des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs
geleistet.
(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer maut-
pflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer
mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer
Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautauf-
kommen nach anteiliger Berücksichtigung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es
ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Ver-
besserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bun-
desfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer
Träger der Straßenbaulast als der Bund werden
über den Bundeshaushalt zugewiesen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der
Bund aus seinem Anteil auch
1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach
§ 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge-
sellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft die-
nen und dieser Gesellschaft vom Bund als
Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sowie
2. die Ausgaben im Zusammenhang mit dem euro-
päischen elektronischen Mautdienst nach § 4a
und der Durchführung des Mautsystemgeset-
zes.“
10. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 sind die
§§ 1, 3a und 11 dieses Gesetzes in der am 30. März
2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter
anzuwenden, dass abweichend von der vorstehend
genannten Fassung mautpflichtig alle Fahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen sind, die für den Güter-
kraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu verschieben, so-
weit es auf Grund eines technischen oder recht-
lichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsge-
mäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Über-
gangsbestimmung des Absatzes 1 befristet fortzu-
führen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsver-
ordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen
ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen
Zeitpunkt für das Auslaufen des Übergangszeit-
raumes nach Absatz 1. Der Zeitpunkt nach Satz 2
ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen
Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei
Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen
Grundes beginnt.“
11. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015
und bis zum Ablauf des 30. September 2015 ent-
standen sind, bestimmt sich der Mautsatz abwei-
chend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.“
12. Der Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 wird fol-
gender Satz angefügt:
„Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2
Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung werden der Kategorie A
zugeordnet, wenn sie über eine Kennzeichnung im
Sinne des § 4 des Elektromobilitätsgesetzes ver-
fügen.“
13. Die bisherige Anlage 1a wird Anlage 5 und die Be-
zeichnung und die Überschrift werden wie folgt ge-
fasst:
„Anlage 5
(zu § 14 Absatz 4)
Mautsätze im Zeitraum
vom 1. Januar 2015 bis zum
Ablauf des 30. September 2015“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. März 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 564. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0222751963b773ae….