Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 10 Bußgeldvorschriften
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/10#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 BFStrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 28.02.2023 – 14 K 7904/18Zitiert von 4
- OVG NRW, 26.06.2018 – 13 B 271/18
- OLG Köln, 21.06.2017 – 1 RBs 149/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.