Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 14 Alt-Sachverhalte
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-1 (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2. Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-2 (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3. Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-3 (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4. Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-4 (4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5. Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-5 (5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6. Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-6 (6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7. Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-7 (7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8. Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-8 (8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9. Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-9 (9) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BFStrMG/14#abs-10 (10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 14 BFStrMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.11.2021 – 9 A 118/16Zitiert von 16
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 – OVG 1 B 25.14Zitiert von 7
- VG Köln, 03.12.2024 – 14 K 4661/22Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2023 – 14 L 1343/22Zitiert von 2
- VG Köln, 02.06.2015 – 14 K 5222/13Zitiert von 1
- VG Köln, 02.06.2015 – 14 K 5220/14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.08.2023 – 14 K 5247/18
- OVG NRW, 17.03.2023 – 9 A 149/21
- OVG NRW, 28.03.2019 – 9 A 118/16Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Kalkulation der Autobahnmaut nach der Richtlinie 1999/62/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BFStrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315)
BGBl. 2023 I Nr. 315
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2022 I S. 2237
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
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27.03.2017 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I 564)
BGBl. 2017 I S. 564
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2473)
BGBl. 2014 I S. 2473
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2550)
BGBl. 2013 I S. 2550
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