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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27522 · S. 42

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Nummern 8 und 10 in § 4 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind anzupassen, um den
technologischen Entwicklungen im Bereich der Fahrzeuggeräte Rechnung zu tragen. Es werden bereits jetzt ver-
mehrt Fahrzeuggeräte verwendet, die nicht mehr fest in ein Fahrzeug eingebaut werden, sondern lediglich an die
Stromversorgung angeschlossen sind (sog. „Windshield-OBU“). Durch die Änderungen können die Daten sämt-
licher zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug genutzter Fahrzeuggeräte verarbeitet werden. Die Nummer 9
wird um die einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle ergänzt. Nutzer haben mit der entsprechenden technischen Um-
setzung künftig wieder die Möglichkeit, eine mautpflichtige Fahrt manuell zu beenden, indem sie die Kostenstelle
im Fahrzeuggerät bzw. in einer ein Fahrzeuggerät steuernden Applikation ändern. Die Zuordnung der Kostenstelle
zu einer bestimmten mautpflichtigen Fahrt erleichtert den Mautschuldnern insbesondere die Abrechnung gegen-
über Auftraggebern.

Zu Buchstabe b
Die Berechnung der Maut erfolgt im Grundsatz für alle mautpflichtigen Fahrzeuge durch das Bundesamt für Gü-
terverkehr, das den Betreiber des deutschen Lkw-Mautsystems mit der Berechnung für die Nutzer des Betreibers
beauftragt hat. Die Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes wurden bislang abweichend von die-
sem Grundsatz mit der Berechnung der Maut für ihre Nutzer beauftragt. Der neue § 4 Absatz 3a des Bundesfern-
straßenmautgesetzes schafft die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Berechnung der Maut für die Nutzer des
EEMD künftig durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgen kann. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den
Betreiber des deutschen Mautsystems mit der Durchführung d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 21.407 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27522, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.833–171.240 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6d05cd01d81b1b8b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP