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Artikel 1 · BT-Drs. 18/9440 · S. 15
Zu Artikel 1 (Änderungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderungen des Bundesfernstraßenmautgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a) (§ 1 Absatz 1) In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird der Bezug auf das mautpflichtige Streckennetz angepasst, um die Mautpflicht auf alle Bundestraßen auszudehnen. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Definition der mautpflichtigen Fahrzeuge an den Wortlaut von Arti- kel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, angepasst. Drucksache 18/9440 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die bislang geltende Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes lautet: „die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden“. Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG in der aktuellen Fassung lautet: „die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden“. Andere Mitgliedstaaten (z. B. Großbritannien, Italien, Irland und Portugal) haben bereits ihre nationalen Rege- lungen an den neuen Wortlaut von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG angepasst. Die Harmonisie- rung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen erleichtert auch die Verwirklichung eines einheitlichen europäi- schen Mautdienstes. Mit der Streichung des Wortes „ausschließlich“ wird zudem auf aktuelle Rechtsprechung zu diesem Tatbestands- merkmal reagiert: vgl. z. B. die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 (Az. 14 K 1155/12) sowie vom 14. April 2015 (Az. 14 K 3417/11; nicht rechtskräftig, Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsge- richt Münster anhängig). Um weiteren Missvers
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.069 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9440, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.946–53.015 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 69b3801ef9f7eea7….
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