Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 315
BGBl. 2023 I Nr. 315 · 65.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2023 Nr. 315
Drittes Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Vom 21. November 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des
Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten
(Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das
Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch
zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe
der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29
Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,“.
bbb) In Nummer 8 wird der zweite Halbsatz gestrichen und wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen
Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren
Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen
Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der
Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
Verkehr“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In der Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen“.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau
bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1
festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu
erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den
gleichen Bedingungen zugänglich;
2. die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
3. kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen
Mautteilsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie;
4. die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten
erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
5. die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale
Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt
außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen
Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren
berechnet werden;
6. zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden.“
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter „und
Fahrzeugidentifikationsnummer“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 und § 4i Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Nachweispflicht des Mautschuldners
(1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10
Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für
die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der
Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen
Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c
oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges
wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte
Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

(2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter
nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe
maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik
und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.“
7. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
a) Zeitpunkt der Aktivierung,
b) der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort
des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
c) Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
d) Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte
Systembenachrichtigung,
e) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse
und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination,
f) Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
g) die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und“.
b) In Nummer 7 werden die Wörter „Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie“
gestrichen und wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1
Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte
Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei
denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens verarbeitet, gelten über Satz 1
hinaus die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren oder für das
Verwaltungsverfahren.“
b) Die Absätze 6 und 7 werden wir folgt gefasst:
„(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und
für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6, 8
und 10 gespeicherten Daten dürfen unmittelbar nach ihrer Erhebung in pseudonymisierter Form für
statistische Auswertungen zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses
und der Verkehrssicherheit verwendet werden, soweit die Verwendung für diese Zwecke in
pseudonymisierter Form erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verwendung überwiegen. Die nach Satz 2
verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6 und 8 sind unverzüglich nach Erreichung des
Zwecks, zu dem sie pseudonymisiert wurden, spätestens aber nach 120 Tagen automatisiert zu löschen oder
für die Zwecke des Satzes 1 zu anonymisieren. Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3
Nummer 10 sind nach ihrer statistischen Auswertung unverzüglich automatisiert zu löschen.
(7) Die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 werden in anonymisierter Form in
regelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität über den Nationalen
Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert
worden ist, allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form bereitgestellt.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „sowie“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer
mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene
Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach anteiliger
Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Das angefallene Mautaufkommen
aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu. Das dem Bund zustehende
Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die
Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen
für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich
Bundesschienenwege zu verwenden. Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger
nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt
er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche
Streckennetz im Rahmen der Maßgaben des Satzes 3 zur Verfügung.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Bericht über die erhobenen Mautgebühren
(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der
gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
2. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
3. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
4. die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse,
Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
5. die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
6. die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
7. die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
8. die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in
den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte
und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
9. die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen
Straßen.“
12. § 13a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für
Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es
aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut
erforderlich ist. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für
verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die
Rechtsverordnung erhoben werden kann.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden
Fassung anzuwenden.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung anzuwenden.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014
geltenden Fassung anzuwenden.“

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015
geltenden Fassung anzuwenden.“
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018
geltenden Fassung anzuwenden.“
f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020
geltenden Fassung anzuwenden.“
g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021
geltenden Fassung anzuwenden.“
h) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022
geltenden Fassung anzuwenden.“
i) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden
sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. Im Rahmen der
Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung
anzuwenden.“
14. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der
Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl
der Achsen 0,109 Euro,
c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143
Euro,
d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155
Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 oder mehr Achsen
A 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,114 0,123 0,169 0,187
G 0,001 0,001 0,001 0,001
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
dem 1. Januar 2026).
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,016 0,016 0,016 0,012
4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 18 t mit > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t 5 oder mehr
Emissionsklasse bis zu 3 Achsen 4 Achsen
Achsen
1 EURO I und 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
schlechter
EURO II 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
EURO III
EURO IV 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
EURO V EEV
Klasse 1
EURO VI 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
2 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
3 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
4 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
5 0 0 0 0 0
b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
15. Folgende Anlage 10 wird angefügt:
„Anlage 10
(zu § 14 Absatz 9)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,067 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,109 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht
und Achsanzahl in Euro:
Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit > 18 t mit
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
A 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,114 0,123 0,169 0,187
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der
Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der
Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und
Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro
> 18 t mit > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,016 0,016 0,016 0,012“.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5
Tonnen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als
7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur
Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder
zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich
erfolgt, benutzt werden.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind,
bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11.“

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen
unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von
der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von
der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
e) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen
0,155 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit 4 oder
Kategorie > 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen mehr Achsen
A 0,011 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,055 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,079 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,098 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,102 0,114 0,123 0,169 0,187
G 0,001 0,001 0,001 0,001 0,001
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
dem 1. Januar 2026).
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,014 0,016 0,016 0,016 0,012

4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 3,5 bis > 18 t und
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t bis zu 5 oder mehr
Emissionsklasse < 7,5 t 4 Achsen
3 Achsen Achsen
1 EURO I und 0,080 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
schlechter
EURO II 0,080 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
EURO III
EURO IV 0,080 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
EURO V EEV
Klasse 1
EURO VI 0,074 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
2 0,070 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
3 0,067 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
4 0,037 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
5 0 0 0 0 0 0
b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs
Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu
ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach
sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
4. Folgende Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 11
(zu § 14 Absatz 10)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der
Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
Achsen 0,109 Euro,
c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen
0,143 Euro,
d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen
0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 oder mehr Achsen
A 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,114 0,123 0,169 0,187
G 0,001 0,001 0,001 0,001
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
dem 1. Januar 2026).
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,016 0,016 0,016 0,012
4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 18 t mit > 18 t mit
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t 5 und mehr
Emissionsklasse bis zu 3 Achsen 4 Achsen
Achsen
1 EURO I und 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
schlechter
EURO II 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
EURO III
EURO IV 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
EURO V EEV
Klasse 1
EURO VI 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
2 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
3 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
4 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
5 0 0 0 0 0

b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2024 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 entstanden sind,
bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12.“
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 differenziert nach technisch
zulässiger Gesamtmasse, Achsanzahl und Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse in Euro
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
> 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 18 t mit
> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t 4 Achsen
Emissionsklasse bis zu 3 Achsen
oder mehr
1 bis 4 0,052 0,066 0,107 0,141 0,155
5 0,013 0,017 0,027 0,036 0,039
b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Nummer 4 Buchstabe b.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit
> 18 t mit
Kategorie > 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t 4 Achsen
bis zu 3 Achsen
oder mehr
A 0,011 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,055 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,079 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,098 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,102 0,114 0,123 0,169 0,187
G 0,001 0,001 0,001 0,001 0,001
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
Grund ihrer Schadstoffklasse oder EEV Klasse sowie zur Kategorie G:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
dem 1. Januar 2026).
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,014 0,016 0,016 0,016 0,012
4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3
Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 3,5 bis > 18 t und
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t bis zu 5 oder
Emissionsklasse < 7,5 t 4 Achsen
3 Achsen mehr Achsen
1 EURO I und 0,080 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
schlechter
EURO II 0,080 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
EURO III
EURO IV 0,080 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
EURO V EEV
Klasse 1
EURO VI 0,074 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
2 0,070 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
3 0,067 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
4 0,037 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
5 0 0 0 0 0 0
b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
3. Folgende Anlage 12 wird angefügt:
„Anlage 12
(zu § 14 Absatz 11)
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen
unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von
der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von
der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,

e) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen
0,155 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
> 18 t mit
> 18 t mit
Kategorie > 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t 4 oder
bis zu 3 Achsen
mehr Achsen
A 0,011 0,015 0,015 0,022 0,023
B 0,043 0,043 0,052 0,062 0,062
C 0,055 0,059 0,063 0,080 0,087
D 0,079 0,088 0,101 0,134 0,149
E 0,098 0,113 0,121 0,164 0,182
F 0,102 0,114 0,123 0,169 0,187
G 0,001 0,001 0,001 0,001 0,001
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EU RO V,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
Schadstoffklasse oder EEV angehören,
gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
dem 1. Januar 2026).
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
> 3,5 bis < 7,5 t 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t
bis zu 3 Achsen 4 Achsen oder mehr
0,014 0,016 0,016 0,016 0,012
4. Mauteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4
a) Für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3
Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
> 18 t mit > 18 t mit
Kohlenstoffdioxid- > 3,5 bis > 18 t und
7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t bis zu 5 oder
Emissionsklasse < 7,5 t 4 Achsen
3 Achsen mehr Achsen
1 EURO I 0,080 0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
und schlechter
EURO II 0,080 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
EURO III
EURO IV 0,080 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
EURO V EEV
Klasse 1
EURO VI 0,074 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
2 0,070 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
3 0,067 0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
4 0,037 0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
5 0 0 0 0 0 0

b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
Artikel 4
Änderung des Mautsystemgesetzes
Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom
2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der
Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2026 und danach bis zum 19. April
eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Der umfassende Bericht hat die Zahl der
automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der
Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des
Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen. Der
umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der
Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut
versendeten Informationsschreiben nach § 36.“
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37
Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales
und Verkehr“ ersetzt.
Artikel 5
Aufhebung des Infrastrukturabgabengesetzes
Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales
und Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe e wird aufgehoben.
b) In Nummer 10 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 11 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Bundesgebührengesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz“ durch die
Wörter „dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird die Nummer 7 aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 315. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 6a5d70f02d1729d4….