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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 315

BGBl. 2023 I Nr. 315 · 65.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2023                    Ausgegeben zu Bonn am 24. November 2023                                     Nr. 315

                                       Drittes Gesetz
                          zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

                                            Vom 21. November 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                         Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des
Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des
      Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die
      Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt
      durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten
      (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
      1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
      2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
      Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das
      Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch
      zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe
      der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
               „7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29
                   Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                   17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege
                   durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie
                   (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,“.
          bbb) In Nummer 8 wird der zweite Halbsatz gestrichen und wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
          ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
               „9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen
                   Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren
          Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen
          Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der
          Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
      Verkehr“ ersetzt.
   d) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In der Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“ eingefügt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen“.
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
      Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau
      bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1
      festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu
      erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung
      nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
      1. die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den
         gleichen Bedingungen zugänglich;
      2. die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
      3. kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen
         Mautteilsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie;
      4. die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten
         erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
      5. die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale
         Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt
         außerhalb     der   Hauptverkehrszeiten   nutzen,   ermäßigte    Mautgebühren     und    denjenigen
         Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren
         berechnet werden;
      6. zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden.“
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
   „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 5 werden                    nach    dem     Wort    „Kennzeichen“     die    Wörter    „und
      Fahrzeugidentifikationsnummer“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“
      durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
5. In § 4h Satz 1 und 2 und § 4i Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“
   durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 5

                                          Nachweispflicht des Mautschuldners
      (1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10
   Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für
   die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der
   Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen
   Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die
   Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c
   oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges
   wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1
   Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der
   Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte
   Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter
    nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe
    maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik
    und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.“
7. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
          a) Zeitpunkt der Aktivierung,
          b) der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort
             des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
          c) Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
          d) Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte
             Systembenachrichtigung,
          e) die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse
             und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der
             Fahrzeugkombination,
          f) Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
          g) die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und“.
    b) In Nummer 7 werden die Wörter „Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie“
       gestrichen und wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    c) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Im Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1
    Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1
    Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte
    Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei
    denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Werden die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über
      Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens verarbeitet, gelten über Satz 1
      hinaus die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren oder für das
      Verwaltungsverfahren.“
    b) Die Absätze 6 und 7 werden wir folgt gefasst:
         „(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und
      für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6, 8
      und 10 gespeicherten Daten dürfen unmittelbar nach ihrer Erhebung in pseudonymisierter Form für
      statistische Auswertungen zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses
      und der Verkehrssicherheit verwendet werden, soweit die Verwendung für diese Zwecke in
      pseudonymisierter Form erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die schutzwürdigen
      Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verwendung überwiegen. Die nach Satz 2
      verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6 und 8 sind unverzüglich nach Erreichung des
      Zwecks, zu dem sie pseudonymisiert wurden, spätestens aber nach 120 Tagen automatisiert zu löschen oder
      für die Zwecke des Satzes 1 zu anonymisieren. Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3
      Nummer 10 sind nach ihrer statistischen Auswertung unverzüglich automatisiert zu löschen.
        (7) Die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 werden in anonymisierter Form in
      regelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität über den Nationalen
      Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013
      (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert
      worden ist, allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form bereitgestellt.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „sowie“ eingefügt.
      cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
          „3. im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer
       mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene
       Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach anteiliger
       Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Das angefallene Mautaufkommen
       aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu. Das dem Bund zustehende
       Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die
       Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der
       Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen
       für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich
       Bundesschienenwege zu verwenden. Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger
       nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der
       Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt
       er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
       Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche
       Streckennetz im Rahmen der Maßgaben des Satzes 3 zur Verfügung.“
    c) Absatz 4 wird aufgehoben.
    d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 13

                                      Bericht über die erhobenen Mautgebühren
      (1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für
    Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
      (2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der
       gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
    2. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
    3. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
    4. die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse,
       Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
    5. die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
    6. die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
    7. die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
    8. die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der
       Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in
       den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte
       und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
    9. die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen
       Straßen.“
12. § 13a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
    einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für
    Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es
    aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut
    erforderlich ist. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für
    verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die
    Rechtsverordnung erhoben werden kann.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden
       Fassung anzuwenden.“
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008
       geltenden Fassung anzuwenden.“
    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014
       geltenden Fassung anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


   d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015
      geltenden Fassung anzuwenden.“
   e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018
      geltenden Fassung anzuwenden.“
   f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020
      geltenden Fassung anzuwenden.“
   g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021
      geltenden Fassung anzuwenden.“
   h) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022
      geltenden Fassung anzuwenden.“
   i) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
         „(9) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden
      sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. Im Rahmen der
      Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung
      anzuwenden.“
14. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                   „Anlage 1
                                                                                            (zu § 3 Absatz 3)

                                       Berechnung der Höhe des Mautsatzes
   1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige
      Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
      a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der
         Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
      b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl
         der Achsen 0,109 Euro,
      c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143
         Euro,
      d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155
         Euro.
   2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
      a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
         zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                            > 18 t mit         > 18 t mit
                Kategorie          7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t
                                                                        bis zu 3 Achsen   4 oder mehr Achsen
                   A                    0,015           0,015               0,022               0,023
                   B                    0,043           0,052               0,062               0,062
                   C                    0,059           0,063               0,080               0,087
                   D                    0,088           0,101               0,134               0,149
                   E                    0,113           0,121               0,164               0,182
                   F                    0,114           0,123               0,169               0,187
                   G                    0,001           0,001               0,001               0,001

      b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
         Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
         aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
         bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
         cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
         dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


         ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
         ff) Kategorie F       Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
                               Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
         gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
                         dem 1. Januar 2026).
   3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
      Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
      Nummer 3 in Euro:
                                                                            > 18 t mit                  > 18 t mit
              7,5 bis < 12 t                12 bis 18 t
                                                                        bis zu 3 Achsen            4 Achsen oder mehr
                 0,016                           0,016                      0,016                         0,012

   4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
      Nummer 4
      a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
         Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                                              > 18 t mit
              Kohlenstoffdioxid-                                             > 18 t mit    > 18 t mit
                                       7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t                                        5 oder mehr
              Emissionsklasse                                            bis zu 3 Achsen   4 Achsen
                                                                                                               Achsen
          1    EURO I und                 0,080             0,104            0,158          0,158                 0,162
               schlechter
               EURO II                    0,080             0,104            0,138          0,138                 0,162
               EURO III
               EURO IV                    0,080             0,100            0,134          0,134                 0,160
               EURO V EEV
               Klasse 1
               EURO VI                    0,080             0,100            0,124          0,134                 0,158
          2                               0,076             0,096            0,118          0,128                 0,150
          3                               0,072             0,090            0,111          0,120                 0,142
          4                               0,040             0,050            0,063          0,068                 0,079
          5                                  0                0                 0              0                   0

      b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
         Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
         Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
         durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
         Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
         nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
         Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
         und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
15. Folgende Anlage 10 wird angefügt:
                                                                                                               „Anlage 10
                                                                                                        (zu § 14 Absatz 9)

                Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023
   1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige
      Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
      a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
         Achsen 0,067 Euro,
      b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
         Achsen 0,109 Euro,
      c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
      d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
       a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht
          und Achsanzahl in Euro:
                Kategorie             7,5 bis < 12 t         12 bis 18 t                > 18 t mit           > 18 t mit
                                                                                    bis zu 3 Achsen     4 Achsen oder mehr
                    A                    0,015                 0,015                     0,022                 0,023
                    B                    0,043                 0,052                     0,062                 0,062
                   C                     0,059                 0,063                     0,080                 0,087
                   D                     0,088                 0,101                     0,134                 0,149
                    E                    0,113                 0,121                     0,164                 0,182
                    F                    0,114                 0,123                     0,169                 0,187

       b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund
          ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
          aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
          bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
          cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der
                          Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
          dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der
                          Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der
                          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
          ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
          ff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der
                               Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
    3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und
       Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro
                                                                               > 18 t mit                  > 18 t mit
              7,5 bis < 12 t                  12 bis 18 t
                                                                           bis zu 3 Achsen            4 Achsen oder mehr
                  0,016                          0,016                         0,016                       0,012“.



                                                         Artikel 2

                     Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5
     Tonnen“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
         „10. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als
              7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur
              Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder
              zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich
              erfolgt, benutzt werden.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind,
  bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11.“
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                      „Anlage 1
                                                                                                               (zu § 3 Absatz 3)

                                       Berechnung der Höhe des Mautsatzes
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige
     Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
     a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen
        unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
     b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von
        der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
     c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von
        der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
     d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
     e) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen
        0,155 Euro.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
        zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                                 > 18 t mit     > 18 t mit 4 oder
             Kategorie        > 3,5 bis < 7,5 t     7,5 bis < 12 t           12 bis 18 t
                                                                                             bis zu 3 Achsen      mehr Achsen
                 A                 0,011               0,015                   0,015               0,022             0,023
                 B                 0,043               0,043                   0,052               0,062             0,062
                 C                 0,055               0,059                   0,063               0,080             0,087
                 D                 0,079               0,088                   0,101               0,134             0,149
                 E                 0,098               0,113                   0,121               0,164             0,182
                 F                 0,102               0,114                   0,123               0,169             0,187
                 G                 0,001               0,001                   0,001               0,001             0,001

     b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
        Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
        aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
        bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
        cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
        dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
        ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
        ff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
                             Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
        gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
                        dem 1. Januar 2026).
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
     Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
     Nummer 3 in Euro:
                                                                                           > 18 t mit           > 18 t mit
         > 3,5 bis < 7,5 t         7,5 bis < 12 t              12 bis 18 t
                                                                                       bis zu 3 Achsen     4 Achsen oder mehr
              0,014                    0,016                     0,016                     0,016                  0,012
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


  4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
     Nummer 4
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
        Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer
        nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
                                                                             > 18 t mit                   > 18 t mit
             Kohlenstoffdioxid-   > 3,5 bis                                               > 18 t und
                                              7,5 bis < 12 t   12 bis 18 t     bis zu                    5 oder mehr
             Emissionsklasse       < 7,5 t                                                4 Achsen
                                                                             3 Achsen                      Achsen
         1      EURO I und         0,080         0,080           0,104        0,158        0,158           0,162
                schlechter
                EURO II            0,080         0,080           0,104        0,138        0,138           0,162
                EURO III
                EURO IV            0,080         0,080           0,100        0,134        0,134           0,160
                EURO V EEV
                Klasse 1
                EURO VI            0,074         0,080           0,100        0,124        0,134           0,158
         2                         0,070         0,076           0,096        0,118        0,128           0,150
         3                         0,067         0,072           0,090        0,111        0,120           0,142
         4                         0,037         0,040           0,050        0,063        0,068           0,079
         5                           0              0              0             0            0              0

     b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
        Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
        Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
        durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
        des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
        Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs
        Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu
        ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach
        sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
4. Folgende Anlage 11 wird angefügt:
                                                                                                          „Anlage 11
                                                                                                  (zu § 14 Absatz 10)

                    Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge
     oder Fahrzeugkombinationen
     a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der
        Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
     b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der
        Achsen 0,109 Euro,
     c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen
        0,143 Euro,
     d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen
        0,155 Euro.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch
        zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                          > 18 t mit                > 18 t mit
              Kategorie            7,5 bis < 12 t           12 bis 18 t
                                                                                      bis zu 3 Achsen          4 oder mehr Achsen
                  A                   0,015                   0,015                       0,022                      0,023
                  B                   0,043                   0,052                       0,062                      0,062
                 C                    0,059                   0,063                       0,080                      0,087
                  D                   0,088                   0,101                       0,134                      0,149
                  E                   0,113                   0,121                       0,164                      0,182
                  F                   0,114                   0,123                       0,169                      0,187
                 G                    0,001                   0,001                       0,001                      0,001

     b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
        Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
        aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
        bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
        cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
        dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
        ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
        ff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
                             Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
        gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
                        dem 1. Januar 2026).
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
     Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
     Nummer 3 in Euro:
                                                                              > 18 t mit                         > 18 t mit
            7,5 bis < 12 t                 12 bis 18 t
                                                                          bis zu 3 Achsen                   4 Achsen oder mehr
               0,016                            0,016                         0,016                               0,012

  4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
     Nummer 4
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
        Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                                                      > 18 t mit
             Kohlenstoffdioxid-                                                > 18 t mit         > 18 t mit
                                      7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t                                                 5 und mehr
             Emissionsklasse                                               bis zu 3 Achsen        4 Achsen
                                                                                                                       Achsen
        1    EURO I und                  0,080             0,104               0,158               0,158                  0,162
             schlechter
             EURO II                     0,080             0,104               0,138               0,138                  0,162
             EURO III
             EURO IV                     0,080             0,100               0,134               0,134                  0,160
             EURO V EEV
             Klasse 1
             EURO VI                     0,080             0,100               0,124               0,134                  0,158
        2                                0,076             0,096               0,118               0,128                  0,150
        3                                0,072             0,090               0,111               0,120                  0,142
        4                                0,040             0,050               0,063               0,068                  0,079
        5                                   0                0                    0                     0                  0
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
        Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
        Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
        durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
        des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
        Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
        nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
        Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
        und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“


                                                                Artikel 3

                       Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 11 angefügt:
    „(11) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2024 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 entstanden sind,
  bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12.“
2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                                         „Anlage 1
                                                                                                                  (zu § 3 Absatz 3)

                                           Berechnung der Höhe des Mautsatzes
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 differenziert nach technisch
     zulässiger Gesamtmasse, Achsanzahl und Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse in Euro
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
                                                                                                                      > 18 t mit
             Kohlenstoffdioxid-                                                                     > 18 t mit
                                       > 3,5 bis < 7,5 t      7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t                          4 Achsen
             Emissionsklasse                                                                    bis zu 3 Achsen
                                                                                                                      oder mehr
         1 bis 4                            0,052                 0,066            0,107             0,141              0,155
         5                                  0,013                 0,017            0,027             0,036              0,039

     b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
        Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Nummer 4 Buchstabe b.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger
        Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                                                     > 18 t mit
                                                                                                   > 18 t mit
              Kategorie           > 3,5 bis < 7,5 t        7,5 bis < 12 t      12 bis 18 t                           4 Achsen
                                                                                               bis zu 3 Achsen
                                                                                                                     oder mehr
                   A                   0,011                  0,015              0,015             0,022               0,023
                   B                   0,043                  0,043              0,052             0,062               0,062
                   C                   0,055                  0,059              0,063             0,080               0,087
                   D                   0,079                  0,088              0,101             0,134               0,149
                   E                   0,098                  0,113              0,121             0,164               0,182
                   F                   0,102                  0,114              0,123             0,169               0,187
                   G                   0,001                  0,001              0,001             0,001               0,001

     b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
        Grund ihrer Schadstoffklasse oder EEV Klasse sowie zur Kategorie G:
        aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
        bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
        cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
        dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


        ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
        ff) Kategorie F       Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
                              Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
        gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
                        dem 1. Januar 2026).
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
     Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
     Nummer 3 in Euro:
                                                                                        > 18 t mit              > 18 t mit
         > 3,5 bis < 7,5 t        7,5 bis < 12 t               12 bis 18 t
                                                                                    bis zu 3 Achsen        4 Achsen oder mehr
               0,014                  0,016                         0,016                0,016                   0,012

  4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
     Nummer 4
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
        Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3
        Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
                                                                                    > 18 t mit                    > 18 t mit
             Kohlenstoffdioxid-    > 3,5 bis                                                      > 18 t und
                                                   7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t     bis zu                       5 oder
             Emissionsklasse        < 7,5 t                                                       4 Achsen
                                                                                    3 Achsen                     mehr Achsen
         1      EURO I und          0,080             0,080             0,104        0,158            0,158          0,162
                schlechter
                EURO II             0,080             0,080             0,104        0,138            0,138          0,162
                EURO III
                EURO IV             0,080             0,080             0,100        0,134            0,134          0,160
                EURO V EEV
                Klasse 1
                EURO VI             0,074             0,080             0,100        0,124            0,134          0,158
         2                          0,070             0,076             0,096        0,118            0,128          0,150
         3                          0,067             0,072             0,090        0,111            0,120          0,142
         4                          0,037             0,040             0,050        0,063            0,068          0,079
         5                            0                  0                  0           0              0                 0

     b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
        Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
        Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
        Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
        durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
        des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
        Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
        nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
        Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
        und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“
3. Folgende Anlage 12 wird angefügt:
                                                                                                                   „Anlage 12
                                                                                                           (zu § 14 Absatz 11)

                     Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025
  1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige
     Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
     a) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen
        unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
     b) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von
        der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
     c) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von
        der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
     d) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


     e) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen
        0,155 Euro.
  2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
     a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger
        Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
                                                                                                                              > 18 t mit
                                                                                                           > 18 t mit
              Kategorie          > 3,5 bis < 7,5 t       7,5 bis < 12 t             12 bis 18 t                                4 oder
                                                                                                       bis zu 3 Achsen
                                                                                                                             mehr Achsen
                  A                   0,011                  0,015                    0,015                 0,022               0,023
                  B                   0,043                  0,043                    0,052                 0,062               0,062
                  C                   0,055                  0,059                    0,063                 0,080               0,087
                  D                   0,079                  0,088                    0,101                 0,134               0,149
                  E                   0,098                  0,113                    0,121                 0,164               0,182
                  F                   0,102                  0,114                    0,123                 0,169               0,187
                  G                   0,001                  0,001                    0,001                 0,001               0,001

     b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf
        Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
        aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
        bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EU RO V,
        cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
        dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
        ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
        ff) Kategorie F      Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-
                             Schadstoffklasse oder EEV angehören,
        gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab
                        dem 1. Januar 2026).
  3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger
     Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1
     Nummer 3 in Euro:
                                                                                                  > 18 t mit                 > 18 t mit
         > 3,5 bis < 7,5 t            7,5 bis < 12 t                 12 bis 18 t
                                                                                              bis zu 3 Achsen           4 Achsen oder mehr
              0,014                       0,016                         0,016                       0,016                     0,012

  4. Mauteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1
     Nummer 4
     a) Für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-
        Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3
        Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
                                                                                              > 18 t mit                       > 18 t mit
            Kohlenstoffdioxid-        > 3,5 bis                                                                > 18 t und
                                                       7,5 bis < 12 t     12 bis 18 t           bis zu                          5 oder
            Emissionsklasse            < 7,5 t                                                                 4 Achsen
                                                                                              3 Achsen                        mehr Achsen
        1      EURO I                  0,080              0,080             0,104                 0,158          0,158            0,162
               und schlechter
               EURO II                 0,080              0,080             0,104                 0,138          0,138            0,162
               EURO III
               EURO IV                 0,080              0,080             0,100                 0,134          0,134            0,160
               EURO V EEV
               Klasse 1
               EURO VI                 0,074              0,080             0,100                 0,124          0,134            0,158
        2                              0,070              0,076             0,096                 0,118          0,128            0,150
        3                              0,067              0,072             0,090                 0,111          0,120            0,142
        4                              0,037              0,040             0,050                 0,063          0,068            0,079
        5                                 0                  0                  0                  0                0                 0
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


      b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten
         Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
         Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
         durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362
         des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2
         Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre
         nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.
         Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren
         und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“


                                                     Artikel 4

                                   Änderung des Mautsystemgesetzes
   Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom
2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der
   Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2026 und danach bis zum 19. April
   eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Der umfassende Bericht hat die Zahl der
   automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der
   Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des
   Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen. Der
   umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der
   Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut
   versendeten Informationsschreiben nach § 36.“
2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37
   Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales
   und Verkehr“ ersetzt.


                                                     Artikel 5

                            Aufhebung des Infrastrukturabgabengesetzes
  Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                     Artikel 6

        Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales
   und Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe e wird aufgehoben.
   b) In Nummer 10 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
   c) Nummer 11 wird aufgehoben.


                                                     Artikel 7

                               Änderung des Bundesgebührengesetzes
  In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, werden die Wörter
„dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz“ durch die
Wörter „dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                         Artikel 8

                                 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
   In § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird die Nummer 7 aufgehoben.


                                                         Artikel 9

                                                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
  (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 21. November 2023

                                              Der Bundespräsident
                                                       Steinmeier

                                                  Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                    Vo l k e r W i s s i n g




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 315. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 6a5d70f02d1729d4….