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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2251

BGBl. 2018 I S. 2251 · 11.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
                                      Gesetz
                 zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
         und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                             Vom 4. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
         Bundesfernstraßenmautgesetzes
  Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

          „6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
              gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des
              Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den
              damit verbundenen Leerfahrten,“.
      bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
          gefügt:
          „7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne
              des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitäts-
              gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
              sung,

          8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeit-

             raum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-

             zember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind
             für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die
             Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten
             nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die ver-
             ursachten Lärmbelastungskosten nach
             § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Verkehrszeichen
      nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
      Vorschriften“ durch die Wörter „straßenver-
      kehrsrechtliche Beschilderung“ ersetzt.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Abweichend von § 34 der Straßenver-
      kehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige
      Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im
      Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der
      zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge
      ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliege-
      lasten berechnet.“

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch
      die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
      „1. die Infrastrukturkosten,

      2. die verursachten Luftverschmutzungskosten
         und
      3. die verursachten Lärmbelastungskosten“.

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 wer-
     den auf Grundlage eines Wegekostengutachtens

     des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
     Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkula-
     tionsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperi-
     ode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018
     entfallenden Kosten, die nicht durch die in die-
     sem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den
     Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berück-
     sichtigt.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach
   dem Wort „eingebauten“ die Wörter „oder im Fahr-
   zeug angebrachten“ eingefügt.

4. § 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
  des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges
  oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteil-
  satz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der
  Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Num-
  mer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des
  nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissi-
  onsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz
  für die verursachten Luftverschmutzungskosten

  nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buch-

  stabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.“

5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die
  Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Num-
  mer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die
  verursachten Luftverschmutzungskosten der Be-
  trag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der
  Mautschuldner kann nachweisen, dass eine güns-
  tigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die
  Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach An-
  lage 1 Nummer 3 zur Anwendung.“
6. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach
  § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet
  die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine An-
  wendung.“

7. § 13 wird aufgehoben.
8. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober
  2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
  entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
  weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.“
BGBl. 2018, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252

             9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
               „Anlage 1
               (zu § 3 Absatz 3)
                                 Berechnung der Höhe des Mautsatzes
               1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
                  Nummer 1:
                  mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
                  a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen
                     unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,
                  b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen
                     unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,
                  c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie
                     bis zu drei Achsen 0,16 Euro,
                  d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie
                     vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.
               2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer
                  nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
                  a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
                     der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutz-
                     ten Straßen:
                     aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
                     bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
                     cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
                     dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
                     ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
                     ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
                  b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
                     aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in
                     Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                     nung:
                     aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
                     bb) Kategorie B     Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
                                         klasse S 5,
                     cc) Kategorie C     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-
                                         zeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-
                                         minderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der
                                         Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                                         nung angehören,
                     dd) Kategorie D     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-
                                         zeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-
                                         minderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der
                                         Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
                                         nung angehören,
                     ee) Kategorie E     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
                     ff)   Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahr-
                                       zeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV
                                       der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-
                                       ren.
               3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer
                  nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
                  0,002 Euro.“
            10. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Über-
                schrift werden wie folgt gefasst:
               „Anlage 6
               (zu § 14 Absatz 5)
                                   Mautsätze im Zeitraum vom
                     1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“.

BGBl. 2018, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
                      Artikel 2
                  Änderung des
            Güterkraftverkehrsgesetzes

   Dem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017
(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit
    einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
    bis zu 40 km/h,“.

                      Artikel 3
                  Änderung des
             Straßenverkehrsgesetzes
   § 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

                        „§ 6f

                   Entgelte für
        Begutachtungsstellen für Fahreignung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Entgelte der Begutach-
tungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwal-
   tungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen
   Vorschriften medizinisch-psychologische Untersu-
   chungen durchführen und

2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der
   Begutachtung zu fördern.
Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten
Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung
der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. So-
weit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt
ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzuset-
zen.“

                         Artikel 4
                Aufhebung von Vorschriften
   (1) Die Mautstreckenausdehnungsverordnung vom
8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 4
des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

  (2) Die Verordnung zur Anordnung des Beginns der
Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen
vom 2. Juli 2012 (BAnz AT 04.07.2012 V1) wird aufge-
hoben.

                         Artikel 5

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 4. Dezember
verkünden.

2018
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2251. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93855adb3bb13dca….