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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2251
BGBl. 2018 I S. 2251 · 11.563 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des
Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den
damit verbundenen Leerfahrten,“.
bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-
gefügt:
„7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitäts-
gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
sung,
8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeit-
raum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. De-
zember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind
für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die
Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die ver-
ursachten Lärmbelastungskosten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Verkehrszeichen
nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften“ durch die Wörter „straßenver-
kehrsrechtliche Beschilderung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von § 34 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige
Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im
Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der
zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge
ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliege-
lasten berechnet.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch
die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. die Infrastrukturkosten,
2. die verursachten Luftverschmutzungskosten
und
3. die verursachten Lärmbelastungskosten“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 wer-
den auf Grundlage eines Wegekostengutachtens
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkula-
tionsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperi-
ode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018
entfallenden Kosten, die nicht durch die in die-
sem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den
Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berück-
sichtigt.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach
dem Wort „eingebauten“ die Wörter „oder im Fahr-
zeug angebrachten“ eingefügt.
4. § 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges
oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteil-
satz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der
Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Num-
mer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des
nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissi-
onsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz
für die verursachten Luftverschmutzungskosten
nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.“
5. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die
Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Num-
mer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die
verursachten Luftverschmutzungskosten der Be-
trag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der
Mautschuldner kann nachweisen, dass eine güns-
tigere Fallgruppe vorliegt. Beim Mautteilsatz für die
Lärmbelastungskosten kommt der Betrag nach An-
lage 1 Nummer 3 zur Anwendung.“
6. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach
§ 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet
die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine An-
wendung.“
7. § 13 wird aufgehoben.
8. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober
2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-
weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.“

9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 3)
Berechnung der Höhe des Mautsatzes
1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1
Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen
unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,08 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen
unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,115 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie
bis zu drei Achsen 0,16 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie
vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.
2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet
der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutz-
ten Straßen:
aa) 0,011 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,022 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,032 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,064 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,074 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,085 Euro in der Kategorie F.
b) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a
aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in
Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung:
aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-
klasse S 5,
cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-
zeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-
minderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der
Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung angehören,
ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahr-
zeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehö-
ren.
3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.“
10. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 6 und die Bezeichnung und die Über-
schrift werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 14 Absatz 5)
Mautsätze im Zeitraum vom
1. Oktober 2015 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018“.

Artikel 2
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
Dem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrs-
gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017
(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
bis zu 40 km/h,“.
Artikel 3
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 6f
Entgelte für
Begutachtungsstellen für Fahreignung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Entgelte der Begutach-
tungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwal-
tungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften medizinisch-psychologische Untersu-
chungen durchführen und
2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der
Begutachtung zu fördern.
Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten
Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung
der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. So-
weit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt
ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzuset-
zen.“
Artikel 4
Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Mautstreckenausdehnungsverordnung vom
8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 4
des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zur Anordnung des Beginns der
Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen
vom 2. Juli 2012 (BAnz AT 04.07.2012 V1) wird aufge-
hoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 4. Dezember
verkünden.
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2251. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93855adb3bb13dca….